Stimmt. Muss man eigentlich für Bezug von Kindergeld immer noch eine Haushaltsbescheinigung abgeben? Haben mal unserer Tochter damit losgeschickt, da nach Arbeitsende alle Ämter geschlossen hatten. Irgendwas hatte aber den "Dödel" dort nicht gefallen. Tochter ging damit zurück zum Rathaus.
Die oder der Sachbearbeiter rief daraufhin den "guten Mann" von der Kindergeldstelle an und fragte warum er das machen und was nicht passen würde?! Und siehe da, auf einmal passte doch alles.
Aber viele unserer "Beamten" im Rathaus waren früher auch schlimm. Jahrzehnte lang wurden Leute die ihnen "Arbeit machten" grundlos schikaniert. Machte ihnen anscheinend Spaß.
Eine Methode war, das sie die Leute nachdem sie ihr Zimmer betraten, vor ihren Schreibtisch stehen ließen, minutenlang nicht beachteten oder gar grüßten. Besonders schlimm war es wenn man ein Kind dabei hatte, das sich nicht mucksmäuschen still verhielt.
Armageddon was yesterday-today we have a serious Problem.
Da ist irgendwas nicht stimmig, d.h. es handelt sich nicht mehr um das ursprüngliche Bundeserziehungsgeld, das Kanzler Kohl damals auf die Wege brachte, denn dieses ist noch vor der Jahrtausendwende ausgezahlt worden und zwar in DM und nicht in Euro, den es seinerzeit noch nicht gab. Anfänglich war das Bundeserziehungsgeld nicht einkommensabhängig und wurde nur beim Landeserziehungsgeld einkommensabhängig. Ich kann mich erinnern, dass man damals anfing, ab einer gewissen Bezugsdauer das Erziehungsgeld einkommensabhängig zu gestalten.
Das Kindergeld wird dann allerdings als Einkommen den Sozialleistungen wieder gegengerechnet, womit ein deutscher Hartz-IV-Empfänger somit wiederum keinen faktischen Euro mehr auf dem Konto hat. Da das Kindergeld aber auf die Sozialleistungen des Kindes angerechnet wird, haben viele ausländische bzw. migrantische Hartz-IV-Empfänger etwas vom Kindergeld.
Ein flapsiges Beispiel: Serkan bezieht in Deutschland Hartz-IV und weist mit dubiosen Bescheinigungen nach, dass er noch Kinder im Ausland hat (Bakschisch hilft). Für die bezieht er zwar in Deutschland logischerweise kein Hartz-IV, kann aber Kindergeld beantragen und bekommt dies nach dem Willen richterlicher Entscheidungen ja auch in voller Höhe (wobei das Kindergeld ja ursprünglich keine Sozialleistung sein soll, sondern die verfassungsmäßig garantierte pauschalierte Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes darstellt, wohlgemerkt in Deutschland lebend und kostend), selbst wenn das Kindergeld im Ausland eine komplette Familie ernähren kann. Und das in Deutschland nicht vorhandene Kind kostet schließlich auch nichts in Deutschland und das Kindergeld bleibt damit als Einkommen in voller Höhe erhalten. Manchmal hat Serkan viele Kinder, manchmal existieren die auch nur auf dem Papier oder gehören seiner Schwester. Das heißt viel Kindergeld für Serkan, manchmal muss er teilen, wenn die Kinder in irgendeiner Form existieren, manchmal sind die Kinder auch nur Papierleichen und er hat sein Kindergeld für sich.
Manchmal kommen Rumänen als sogenannte Abbruchunternehmer nach Deutschland, Gewerbetreibende ohne Gewerbe und Aufträge, dafür aber subventioniert mit Sozialleistungen und vor allem Kindergeld erhaltend. So finanzieren sich mittlerweile ganze Dorfgemeinschaften.
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Kindergeld wird auch für Kinder, die im Ausland leben bezahlt, und zwar sofern der Antragsteller seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland hat (also theoretisch, würde er arbeiten, auch in Deutschland steuerpflichtig wäre), EU-Ausländer oder EWR-Ausländer ist der Ausländer eines Staates, mit dem Deutschland ein Sozialabkommen hat und das sind sehr viele Länder, nicht nur die Türkei, sondern auch Algerien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien und so weiter.
Und selbst wenn man Ausländer aus einem anderen Staat ist, kann man Kindergeld beziehen, denn es reicht, eine der anderen Voraussetzungen erfüllt zu haben:
Flüchtling zu sein
eine Aufenthaltserlaubnis zu haben, mit der man in Deutschland arbeiten kann bzw. könnte (und diese Arbeitserlaubnisse werden ja nach Reformierung nun sehr schnell erteilt, üblicherweise noch im laufenden Asylverfahren).
Siehe hier ganz offiziell aus dem Merkblatt zum Kindergeld der Arbeitsagentur für Arbeit, der die Kindergeldbehörde ja neuerdings untersteht:
Kindergeld für ausländische Staatsangehörige in Deutschland
Wenn Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie Anspruch auf deutsches Kindergeld haben. Sie müssen dazu eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie sind Staatsbürgerin oder Staatsbürger eines Mitgliedslandes der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz.
Sie haben die Staatsangehörigkeit eines der folgenden Staaten: Algerien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien oder Türkei.
Darüber hinaus sind Sie in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder beziehen Arbeitslosengeld beziehungsweise Krankengeld.
Sie besitzen eine gültige Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis, mit der Sie in Deutschland arbeiten dürfen.
Sie gehören zu den unanfechtbar anerkannten Flüchtlingen und Asylberechtigten.
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Kleiner Nachtrag zu meiner vorigen Antwort. Es kommt nämlich noch doller, da das Kindergeld rückwirkend für die Zeit des Asylverfahrens gezahlt wird. Es gab nämlich vor eine neue Dienstanweisung. Aus der zitiere ich hier:
zu 2: Asylberechtigte sowie Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft gem. der Genfer Flüchtlingskonvention oder internationaler Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU zuerkannt worden ist Seit dem 6.9.2013 sind international Schutzberechtigte gem. Richtlinie 2011/95/EU(Qualifikationsrichtlinie) den Flüchtlingen gem. der Genfer Flüchtlingskonvention und Asylberechtigten gleichgestellt. Dies gilt auch für einen Kindergeldanspruch. Und das bedeutet: oEin Anspruch besteht dann, wenn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus' erfolgt ist -unabhängig davon, ob der entsprechende Aufenthaltstitel bzw. der Flüchtlingspass bereits ausgestellt wurde.oEs bestehen zudem rückwirkende Ansprüche für die Zeit des Asylverfahrens vor der Anerkennung -und zwar ab dem Zeitpunkt, in dem die Person schon seit sechs Monaten in Deutschland lebt. Diese Regelung ergibt sich aus Art. 2 des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit des Europarats(VEA) in Verbindung mit Art. 2 des zugehörigen Zusatzprotokolls.oDarüber hinaus können Kindergeldansprüche ab dem 6.9.2013 auch für diejenigen Zeiten rückwirkend geltend gemacht werden, in denen noch eine alte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG vorlag, obwohl europarechtlicher subsidiärer Schutz zugesprochen worden war -und die Aufenthaltserlaubnis erst später umgewandelt worden ist in § 25 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG
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Es lohnt sich auch, den Rest zu lesen.
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