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Thema: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts

  1. #11
    Spökenkieker Benutzerbild von Finch
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    Standard AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts

    "Verfassungswidrig und voller handwerklicher Fehler"

    "Die GroKo will ihre Corona-Maßnahmen mit einer neuen Ermächtigungsgrundlage im IfSG rechtlich absichern. Im Eiltempo peitscht sie eine entsprechende Gesetzesänderung durch das Parlament. Verfassungsrechtler halten das für keine gute Idee."

    Auszugsweise aus dem Artikel:

    "Lückenhaft, missverständlich oder orthografisch fehlerhaft"

    "Auch sprachlich strotze der neue § 28a IfSG nur so von Fehlern: Einige Regeln seien lückenhaft, missverständlich oder orthografisch fehlerhaft formuliert, sagt sie. So heiße es z.B. in Ziffer 11 der neuen Vorschrift: "Untersagung sowie dies zwingend erforderlich ist". Gemeint sei wohl "Untersagung soweit dies zwingend erforderlich ist". Auf zehn Seiten ihrer Stellungnahme reiht Klafki derartige Fehler auf. Am Ende hat sie für den Gesetzgeber nur eine Empfehlung parat: "Von einem Beschluss der Regelung in seiner derzeitigen Fassung wird abgeraten."

    Ähnlich desaströs bewertet auch die Bochumer Staats- und Gesundheitsrechtlerin Dr. Andrea Kießling das Vorhaben: Wie Klafki kommt auch sie zum Ergebnis, dass der geplante § 28a IfSG den Vorgaben Parlamentsvorbehalt und Bestimmtheit nicht genügt. Die Vorschrift lasse keinerlei Abwägung der grundrechtlich betroffenen Interessen erkennen, sondern wolle offenbar einseitig das bisherige Vorgehen während der Corona-Epidemie legitimieren, kritisiert sie. Und prophezeit: "In dieser Form werden die Gerichte die Vorschrift höchstwahrscheinlich nicht als Rechtsgrundlage für die Corona-Schutzmaßnahmen akzeptieren.""

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    Ein guter, ausführlicher Artikel zur geplanten neuen Ermächtigungsgrundlage des § 28a IfSG. Grundsätzlich bessert der Gesetzgeber hier nach, um bereits erwähnte verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenzutreten. Dass er dabei aber offenbar versäumt, gründlich zu arbeiten, ist einfach nur ungestüm. Die aktuelle Fassung ist schlicht peinlich - in jeder Hinsicht.
    Zitat Zitat von navy Beitrag anzeigen
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  2. #12
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    Standard AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts

    Ein Eilantrag eines Betreibers gegen die Schließung von Fitnessstudios hatte vor dem Verwaltungsgerichtshof Bayern teilweise Erfolg (Beschluss, Az. 20 NE 20.2463).

    Der VGH hat die Regelung in der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) als rechtswidrig vorläufig für außer Vollzug erklärt.
    Der 20. Senat geht in seiner Entscheidung davon aus, dass Inhaber von Fitnessstudios durch diese Regelung benachteiligt würden, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt sei. Die Regelung verstoße daher gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die vollständige Schließung von Fitnessstudios sei nicht verhältnismäßig. Der Verordnungsgeber sei bei Erlass der Einschränkungen davon ausgegangen, dass Individualsport im genannten Umfang zulässig bleiben solle.
    Diese Erwägung müsse auch für Fitnessstudios gelten.

    Pressemitteilung zum Beschluss: [Links nur für registrierte Nutzer]
    Zitat Zitat von navy Beitrag anzeigen
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  3. #13
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    Standard AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts

    Nachdem der Verwaltungsgerichtshof Bayern noch einen Eilantrag gegen die Schließung von Fitnessstudios aus Gründen der Gleichbehandlung für teilweise begründet befunden hat (s.o.), hat die Bayrische Staatsregierung nun reagiert und alle Indoor-Sportarten - außer Profi- und Schulsport - verboten. Mit dieser Verordnungsänderung hat die Landesregierung auf die rechtswidrige Ungleichbehandlung reagiert, allerdings zulasten derer, die zuvor weniger Einschränkungen erfahren hatten.

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  4. #14
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    Standard AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich erstmals zu den Schließungen der Gastronomiebetriebe geäußert und die Schließung im Rahmen eines Eilverfahrens bestätigt (Beschluss vom 11.11.2020, Az. 1 BvR 2530/20).

    Das Gericht lehnte den Eilantrag eines bayerischen Filmtheaters mit Restaurant ab. In der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung vom Vortag ist zwar von einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff die Rede, der genauer geprüft werden müsse. Es geht aber auch daraus hervor: Momentan hat im Zweifel der Lebens- und Gesundheitsschutz und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Vorrang. Maßgeblich war dabei, dass die Gastronomiebetriebe Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 75% des Umsatzes des Novembers im Vorjahr haben. Dies hebt den Fall signifikant vom rechtswidrigen Beherbergungsverbot ab.

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  5. #15
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    Standard AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts

    Zitat Zitat von Bolle Beitrag anzeigen
    Ich erlaube mir Mal, diese Rede durch das Zitat in diesen Strang hier zu verschieben. Die Rede ist exzellent und fasst in 8 Minuten präzise zusammen, welche verfassungsrechtlichen Probleme an dem Gesetz bestehen.
    Zitat Zitat von navy Beitrag anzeigen
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  6. #16
    Balkan Spezialist Benutzerbild von navy
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    Standard AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts

    Jeder Betrüger kann in Deutschland mit PR machen was er will. Impfsfoff Müll, ohne Zulassung, oder der PCR Müll ein Langzeit Betrugs Projekt von Landt, Drosten, Weltweit

    17. November 2020
    Portugiesisches Berufungsgericht hält PCR-Tests für unzuverlässig und hebt Quarantäne auf

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  7. #17
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    Standard AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat Eilanträge gegen den coronabedingten Teil-Lockdown im Freistaat abgewiesen. In einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung lehnten es die Richter ab, die neuen Vorschriften der bayerischen Corona-Verordnung per einstweiliger Anordnung außer Vollzug zu setzen. Es liege keine offensichtliche Verletzung von Freiheits- und Gleichheitsgrundrechten der bayerischen Verfassung vor (Entscheidung vom 16.11.20, Az. Vf. 90-VII-20).

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    Zitat Zitat von navy Beitrag anzeigen
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  8. #18
    cornjung
    Gast

    Standard AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts

    Zitat Zitat von Finch Beitrag anzeigen
    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat Eilanträge gegen den coronabedingten Teil-Lockdown im Freistaat abgewiesen. In einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung lehnten es die Richter ab, die neuen Vorschriften der bayerischen Corona-Verordnung per einstweiliger Anordnung außer Vollzug zu setzen. Es liege keine offensichtliche Verletzung von Freiheits- und Gleichheitsgrundrechten der bayerischen Verfassung vor (Entscheidung vom 16.11.20, Az. Vf. 90-VII-20).

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    Wenn ich statt Söder die Richter ausgewählt und eingesetzt , und über ihr Fortkommen und ihre Karriere zu befinden hätte, hätten sie anders entschieden.

  9. #19
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    Standard AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts

    Das Verbot des Freizeit- und Amateursports in Nordrhein-Westfalen bleibt vorerst bestehen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss (Beschluss vom 13.11.2020, Az. 13 B 1686/20.NE). Einen Eilantrag hatte ein Junge aus Grevenbroich gestellt, der Fußballer einer D-Jugendmannschaft ist.

    Zwar räumte das Gericht ein, es sei im Hauptsacheverfahren zu klären, ob überhaupt eine dem Parlamentsvorbehalt genügende infektionsschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage vorliege. Allerdings berge Sport mit mehreren Personen – auch im Freien – nach wie vor ein Infektionsrisiko. Gerade bei hoher körperlicher Belastung könnten sich virushaltige Aerosole und Tröpfchen verbreiten. Außerdem würde das Öffnen von Vereinssport automatisch auch wieder zu vermehrten Sozialkontakten führen. Darüber hinaus sei das Verbot auch verhältnismäßig, da zumindest Sport allein, zu zweit oder mit dem Haushalt erlaubt sei. Schließlich sei Training im Fußballverein auch nicht mit Schulsport vereinbar, da der ohnehin stattfindende Schulbetrieb keine weiteren sozialen Kontakte eröffne.

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  10. #20
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    Standard AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts

    Quarantänepflicht für Auslandsrückkehrer in Nordrhein-Westfalen außer Vollzug gesetzt: Das Oberverwaltungsgericht Münster hat wesentliche Teile der nordrhein-westfälischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (Corona-Einreiseverordnung) vorläufig außer Vollzug gesetzt (Beschluss vom 20.11.2020, Az. 13 B 1770/20.NE).

    Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Anordnung einer Absonderung für grundsätzlich alle Urlaubsrückkehrer und sonstige Einreisende aus Risikogebieten voraussichtlich rechtswidrig, weil sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße und unverhältnismäßig sei. Die Regelung lasse unberücksichtigt, ob durch die Einreise zusätzliche Infektionsgefahren begründet würden.

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