Zitat Zitat von truthCH Beitrag anzeigen
Nicht ganz - vorsätzliche Tötung umfasst und unterscheidet zwischen Mord und Totschlag. Da keine niederen oder besonders verwerflichen Umstände vorliegen, kann es meines Erachtens nur Totschlag sein und kein Mord, da der Mord eben verwerfliche oder niedere Beweggründe voraussetzt.

Beiden obliegt jedoch die Tatsache, dass der Tod willentlich herbeigeführt wird, womit sich dann die vorsätzliche von der fahrlässigen unterscheidet. Darum plädiert wohl auch kein Staatsanwalt auf vorsätzliche Tötung, weil es doch unheimlich schwer zu beweisen wird, dass er willentlich (im Sinne von "Dich räum ich jetzt weg") jemanden tot fahren wollte.

Darum wird wohl meistens auf fahrlässige Tötung angeklagt, wenn überhaupt, weil dort alle Merkmale vorhanden sind bis auf das willentlich und damit eine grössere Wahrscheinlichkeit haben auf Erfolg.

Aber ich hab wahrscheinlich einfach Mühe mit dem "fahrlässig" - weil eben dieses Verhalten nicht fahrlässig ist sondern grobfahrlässig meines Erachtens und damit die fahrlässige Tötung für mich nicht stimmig ist.
Hier sollte man sich die Formulierung aus den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung als Beispiel hernehmen. Dort heißt es nämlich:

Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die denSchaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde
Das ist zwar der österreichische Text, aber in Deutschland wird er nicht viel anders sein.