(1) Die Inspektionsbehörden sind befugt, von Wirtschaftsteilnehmern, Online-Markplätzen, gewerblichen
Verwendern und Mitgliedern der Allgemeinheit alle zur Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU)
2019/1148 erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Die nach Satz 1 Auskunftspflichtigen können die Auskunft
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Sie sind über ihr Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren.
(2) Die von den Inspektionsbehörden mit der Überwachung beauftragten Personen können zur Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/1148 zu den Betriebs- und Geschäftszeiten
1. Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsräume der nach Absatz 1 Satz 1 Auskunftspflichtigen betreten
und besichtigen,
2. bei Unklarheiten über den Inhalt von Behältnissen nach ihrer Auswahl von den nach Absatz 1 Satz 1 Auskunftspflichtigen Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen verlangen und selbst entnehmen sowie
3. in die geschäftlichen Unterlagen der nach Absatz 1 Satz 1 Auskunftspflichtigen Einsicht nehmen.
Die beauftragten Personen sind befugt, verdeckte Testkäufe durchzuführen. Zur Verhütung dringender Gefahren
durch den Missbrauch von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe können die Maßnahmen nach Satz 1 auch in
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/23565
Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.