NORDSACHSEN
Corona: Ab 1. Dezember Ausgangssperre light
Nordsachsen. Für den Landkreis Nordsachsen gilt ab dem heutigen 1. Dezember eine
Allgemeinverfügung zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Grundlage dafür ist die neue
Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen, die ebenfalls am
1. Dezember 2020 in Kraft tritt.
Diese verpflichtet die Landkreise und kreisfreien Städte zur Anordnung verschärfender Maßnahmen, wenn an fünf Tagen in Folge mehr als 50 beziehungsweise 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen verzeichnet wurden.
Geschlossen handeln
„Wir brauchen nicht um Zahlen feilschen: Fakt ist, den kritischen Wert von 50 haben wir längst überschritten, sachsenweit liegen wir laut Robert-Koch-Institut derzeit bei rund 242“, sagt Nordsachsens Landrat Kai Emanuel. „Das Virus kennt keine Kreisgrenzen.
Die Regionen sind eng miteinander verflochten. Um die Zahlen wieder nach unten zu bekommen, brauchen wir keine Kleinstaaterei, sondern geschlossenes Handeln.“ Darum hätten sich die Landräte aller zehn Landkreise darauf verständigt, ihre Allgemeinverfügungen einheitlich nach den in Paragraf 8 der neuen sächsischen Verordnung definierten Regeln bei Überschreiten des 200er Wertes zu erlassen.
„Kontakte vermeiden, um Ansteckungsgefahren zu verringern und damit das Virus auszubremsen – nur darum geht es“, so Landrat Emanuel. „Die Gründe dafür sind alle bekannt.“ Sämtliche Maßnahmen gelten zunächst bis zum 28. Dezember.
Maskenpflicht
Die Maskenpflicht unter freiem Himmel wird noch einmal ausgeweitet. Sie gilt generell in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden, Parkhäuser, Parkdecks, Parkgaragen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Spiel- und Sportplätzen.
In all den genannten Bereichen darf zudem kein Alkohol ausgeschenkt werden – damit ist auch Glühwein tabu. Auch das Konsumieren von Alkohol in diesen Bereichen ist nicht mehr erlaubt.
VersammlungenDemonstrationen unter freiem Himmel sind weiterhin erlaubt, allerdings nur an einem festen Ort und mit höchstens 200 Teilnehmern zulässig. Alle Teilnehmer, Versammlungsleiter und Ordner müssen dabei eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und jeweils einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander halten. Wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist, können in Ausnahmefällen auch mehr als 200 Teilnehmer zugelassen.
Ausgangssperre light
Das Verlassen der eigenen vier Wände ist nur noch aus triftigen Gründen erlaubt. Diese ähneln stark denen aus dem Frühjahr und umfassen eigentlich alles, was wichtig ist – vom Weg zum Job und zur Kita über Krankenbesuche bis hin zur sportlichen Bewegung im Freien. Im Einzelnen sind dies die
triftigen Gründe:
- die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
- der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Einrichtungen der Eingliederungshilfe für
Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen der berufsbezogenen, schulischen und akademischen Aus- und Fortbildung sowie von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung,
- Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Einkauf in Ladengeschäften sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt des Wohnsitzes und des angrenzenden Landkreises oder der Kreisfreien Stadt,
- die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
- Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
- die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
- der Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie bei Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftige Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen, soweit sie nicht in einer Einrichtung sind, und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
- die Teilnahme an Zusammenkünften der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie der Teilnahme an Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen und die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte sowie von deren Ausschüssen und Organen und Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen. Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten,
- die Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie von rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, Sitzungen von Hochschulräten, Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen,
- die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine gemeinsam mit einer Person eines weiteren Hausstands bei Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Insolvenzverwaltern und Bestattern und zur rechtlichen Betreuung,
- Zusammenkünfte und Besuche nach § 2 Absatz 1, 1a und 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
- Eheschließung im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 25 Personen nicht überschreiten darf,
- die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 25 Personen nicht überschreiten darf,
- Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung nach § 2 Absatz 1 und 1a der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung,
- unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.
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