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Thema: Die nächste Dröhnung vom Schweineregime

  1. #11
    Weedmeister Benutzerbild von Schlummifix
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    Standard AW: Die nächste Dröhnung vom Schweineregime

    Du wirst ja wohl wissen, ob der Tatvorwurf stimmt oder nicht?
    Falls ja würde ich zahlen und die Sache ist erledigt.
    Einspruch bringt in der Regel nix und erzeugt weitere Kosten.

  2. #12
    Mitglied Benutzerbild von SprecherZwo
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    Standard AW: Die nächste Dröhnung vom Schweineregime

    M.W. kriegt man zuerst einen Brief von den Bullen, wo man als Zeuge vorgeladen wird, bevor gleich ein Strafbefehl kommt.

  3. #13
    SchwanzusLongusGermanicus Benutzerbild von ABAS
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    Standard AW: Die nächste Dröhnung vom Schweineregime

    Strafbefehlsverfahren sind vereinfachte Verfahren. Hier ein Ueberlick:

    Wann findet das Strafbefehlsverfahren Anwendung?

    (Auszug)

    Wie läuft ein Strafbefehlsverfahren ab?

    Das Strafbefehlsverfahren folgt einem bestimmten Ablauf. Zu Beginn des Verfahrens stellt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag. Zuständig für den Erlass eines Strafbefehls ist der Strafrichter beim jeweils örtlich zuständigen Amtsgericht. Im Strafbefehlsverfahren ist das Gericht nicht an die Rechtsfolgen des Strafbefehlsantrages gebunden. Sodann hat der zuständige Strafrichter verschiedene Möglichkeiten, auf den Strafbefehlsantrag zu reagieren.

    Sofern dem keine Bedenken entgegenstehen, hat der Richter den Strafbefehl zu erlassen. Wenn der Angeschuldigte keinen Verteidiger hat, muss der Richter ihm zunächst einen Pflichtverteidiger bestellen. Dies ergibt sich aus § 408b StPO. Der Richter kann den Erlass des Strafbefehls auch ablehnen, sofern er den Angeschuldigten als nicht hinreichend tatverdächtig erachtet. Die Ablehnung des Strafbefehls ergeht im Strafbefehlsverfahren in Form des Beschlusses. Gegen diesen Beschluss kann die Staatsanwaltschaft wiederum eine sofortige Beschwerde einlegen. Geregelt ist dies in § 210 Absatz 2 StPO.

    Der Richter kann schließlich auch im Strafbefehlsverfahren eine Hauptverhandlung anberaumen, sofern er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden oder wenn er von der Beurteilung der Tat abweichen will. Auch für den Fall, dass der Richter eine andere als die von Seiten der Staatsanwaltschaft beantragte Rechtsfolge festsetzen will, kann er eine Hauptverhandlung in die Wege leiten. In dem Fall hat er sodann aber der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, um den Strafbefehlsantrag gegebenenfalls zu ändern.

    Mit Erlass des Strafbefehls bringt der Richter zum Ausdruck, dass er einen hinreichenden Tatverdacht bejaht. Der Betroffene wird fortan als Angeklagter bezeichnet.

    Zustellung im Strafbefehlsverfahren

    Im Strafbefehlsverfahren ist die Zustellung vom Strafbefehl oder die persönliche Übergabe an den Angeklagten zwingend erforderlich. Das Erfordernis ergibt sich aus § 35 StPO. Durch die Zustellung des Strafbefehls wird der Angeklagte über den Tatvorwurf informiert, der ihm zur Last gelegt wird. Er kann sodann entscheiden, wie er weiter vorgeht und ob er gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen möchte oder nicht.

    Die Zustellung kann anstatt an den Angeklagten auch an dessen Wahl– oder Pflichtverteidiger erfolgen. Auch dann gilt sie als bewirkt. Mit ordnungsgemäßer Zustellung des Strafbefehls beginnt gleichzeitig die Frist zur Einlegung eines Einspruchs im Strafbefehlsverfahren.

    Einspruch gegen den Strafbefehl

    Gegen einen Strafbefehl kann ein Angeschuldigter Einspruch einlegen. Nach Zustellung des Strafbefehles hat der Angeklagte die Option, binnen einer Frist von zwei Wochen Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Der Einspruch muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Letzteres bedeutet, dass der Angeklagte persönlich zum Gericht geht und dort auf der Geschäftsstelle eine Erklärung darüber abgibt, dass er Einspruch einlegen will.

    Der Einspruch gegen den Strafbefehl bedarf keiner Begründung. Erfolgt binnen der Einspruchsfrist zum Strafbefehl kein Einspruch von Seiten des Angeklagten, wird dieser rechtskräftig. Er kommt dann einem strafrechtlichen Urteil gleich.

    Der Angeklagte kann im Strafbefehlsverfahren indes auch vor Ablauf der Einspruchsfrist schriftlich auf Rechtsmittel gegen den Strafbefehl verzichten. In dem Fall tritt die Rechtskraft vom Strafbefehl schon vor dem Verstreichen der zweiwöchigen Frist ein.

    Das Strafbefehlsverfahren kann sich nach Einlegung eines Einspruchs sodann folgendermaßen gestalten:
    Der Einspruch wird durch das Gericht als unzulässig verworfen. Der Einspruch ist zulässig und es wird ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.

    Verwerfung des Einspruchs

    Geht der Angeklagte gegen den Strafbefehl binnen der Einspruchsfrist vor, kann es sein, dass der Einspruch unzulässig ist. Ist dies der Fall, beispielsweise weil der Einspruch nicht frist– oder formgerecht eingelegt wurde, wird er von Seiten des Gerichts verworfen. Dies ergeht in Form eines gerichtlichen Beschlusses, gegen den der Einspruchsführer (also der Angeklagte) dann wiederum die sofortige Beschwerde einlegen kann.

    Anberaumung eines Termins zur Hauptverhandlung im Strafbefehlsverfahren

    Strafbefehlsverfahren: Die Staatsanwaltschaft kann die öffentliche Klage auch zurücknehmen.
    Sofern der Einspruch nicht als unzulässig erachtet wird, ist grundsätzlich trotz zunächst ergangenem Strafbefehl eine Hauptverhandlung anzuberaumen, sodass es dann letzten Endes doch zu einer mündlichen Verhandlung kommt.

    Möglich ist dann allerdings auch noch eine Rücknahme der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft. Dazu benötigt diese dann aber die Zustimmung des Angeklagten. Auch eine Einstellung des Verfahrens nach den Vorschriften des § 153 und folgende StPO kann erfolgen. In der Hauptverhandlung selbst ist der Antrag auf Erlass des Strafbefehls als Ersatz der sonst zu erhebenden Anklageschrift zu sehen. Der Strafbefehl selbst ersetzt im Strafbefehlsverfahren den Eröffnungsbeschluss, der üblicherweise von Seiten des Gerichts erlassen wird.

    In Bezug auf die Beweisaufnahme finden dann die Vorschriften über das beschleunigte Verfahren Anwendung. Diese Form dient einer schnellen und effektiven Verhandlung und findet bei Sachverhalten mit einfacher Beweislage Anwendung. Eine Besonderheit der Hauptverhandlung im Strafbefehlsverfahren besteht ferner darin, dass der Angeschuldigte selbst nicht zwingend in der mündlichen Verhandlung erscheinen muss. Im normalen Strafverfahren ist dies hingegen der Fall. Im Strafbefehlsverfahren kann er sich stattdessen mit entsprechender Vollmacht durch einen Anwalt vertreten lassen. Grundsätzlich ist das Gericht aber dazu befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und notfalls zu erzwingen. Dies ergibt sich aus § 263 StPO.

    Erscheint der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht und lässt er sich auch nicht durch einen Verteidiger vertreten, wird sein Einspruch ohne mündliche Verhandlung verworfen. Dies geschieht in Form eines Urteils. Gegen dieses sind dann die Rechtsmittel der Berufung oder der Revision möglich.

    Strafbefehlsverfahren: Gerichtliche Entscheidung über den Einspruch

    Das Gericht ist grundsätzlich nicht an diejenigen Rechtsfolgen gebunden, welche die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl beantragt hatte. Auch besteht die Option, den Angeklagten wegen einer anderen als der im Strafbefehl bezeichneten Tat zu verurteilen. In dem Fall hat dann jedoch ein richterlicher Hinweis nach § 265 StPO zu erfolgen.

    Demnach birgt ein Einspruch gegen einen Strafbefehl stets auch das Risiko, am Ende schlechter zu stehen als nach dem Strafbefehl. So kann es durchaus passieren, dass beispielsweise die im Strafbefehl veranschlagten Tagessätze einer Geldstrafe am Ende niedriger sind, als die, zu denen das Gericht den Angeklagten dann verurteilt.

    Rücknahme des Einspruchs und der öffentlichen Klage

    Der Angeklagte kann grundsätzlich den durch ihn eingelegten Einspruch im Strafbefehlsverfahren auch wieder zurücknehmen. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die öffentliche Klage. Nach dem Aufruf zur Sache, mit dem die mündliche Verhandlung stets beginnt, kann dies begehrt werden. Sodann bedarf es der Zustimmung des jeweils anderen (Die Rücknahme des Einspruchs erfordert die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und die Rücknahme der Klage die des Angeklagten). Nur wenn die jeweilige Zustimmung dann nicht erteilt wird, muss über den Einspruch entschieden werden.

    Strafbefehlsverfahren: Anwendungsfälle

    Strafbefehlsverfahren finden häufig Anwendung im Bereich der Straßenverkehrsdelikte. Typische Anwendungsfälle im Strafbefehlsverfahren sind Verkehrsdelikte wie Trunkenheit im Verkehr, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Gefährdung des Straßenverkehrs, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder sonstige, einfach gelagerte Fälle zu den Tatbeständen der Sachbeschädigung, des Diebstahls oder ähnlichem. Da der Strafbefehl ohne Anhörung bzw. Verhandlung ergeht, stellt er in der Regel eine immense Entlastung für die Justiz dar.


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    Und sagt Weihnachten ab! "

    (Sheriff von Nottingham)

  4. #14
    GESPERRT
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    Standard AW: Die nächste Dröhnung vom Schweineregime

    Mobiliar für 150,- im Biergarten randaliert?

  5. #15
    Mitglied
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    Standard AW: Die nächste Dröhnung vom Schweineregime

    Zitat Zitat von SprecherZwo Beitrag anzeigen
    M.W. kriegt man zuerst einen Brief von den Bullen, wo man als Zeuge vorgeladen wird, bevor gleich ein Strafbefehl kommt.
    Das dachte ich auch, aber das ist wohl nicht immer so.
    Ohne Grund wird aber der Richter den Strafbefehl wohl nicht unterschreiben, unser dauernörgelnder Hartzler Lord Laiken scheint dort wohl schon einschlägig bekannt zu sein.

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    Wenn er unschuldig ist, dann sollter er Einspruch einlegen, wenn er die ihm vorgeworfene Tat begangen hat, dann lieber nicht. In der Hauptverhandlung kann auch eine höhere Strafe verhängt werden, plus Gerichtskosten etc.
    Vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuft

  6. #16
    Herr der Raben Benutzerbild von Hrafnaguð
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    Standard AW: Die nächste Dröhnung vom Schweineregime

    Zitat Zitat von SprecherZwo Beitrag anzeigen
    M.W. kriegt man zuerst einen Brief von den Bullen, wo man als Zeuge vorgeladen wird, bevor gleich ein Strafbefehl kommt.
    Ich hatte das Vergnügen (Anfang der Neunziger, BtmG) mal. Ja, damals zumindest bekam man
    ne Vorladung, wurde mit den Vorwürfen konfrontiert, konnte seine Ausage dazu machen und erst
    dann kam der Strafbefehl.
    Wenn morgen die Muschelhörner und Trommeln erklingen, dann lasst uns fallen, so leichten Herzens wie die Kirschblüten im linden Frühlingswind.
    Impfpass und mit Sicherheit noch weitere digitale Maßnahmen in diese Richtung:
    Ash nazg durbatulûk, ash nazg gimbatul,
    ash nazg thrakatulûk agh burzum-ishi krimpatul

  7. #17
    Lord Laiken
    Gast

    Standard AW: Die nächste Dröhnung vom Schweineregime

    Zitat Zitat von Walter_M Beitrag anzeigen
    Ein solches Verfahren wird nicht wegen einer Bagatelle eröffnet, also, was hast du kaputt gemacht? Du wirst doch wohl selbst wissen, was du zerstört hast. Außerdem steht es dir ja frei, einen Rechtsanwalt zu bemühen, wo du doch so unschuldig bist.
    Woher soll ich es wissen, wenn es nichtmal die Staatsanwaltschaft weiß? Was kommt als nächstes, drei Menschen umgebracht?

  8. #18
    Lord Laiken
    Gast

    Standard AW: Die nächste Dröhnung vom Schweineregime

    Zitat Zitat von Differentialgeometer Beitrag anzeigen
    Also ohne Dir oder den Beteiligten zu nahe zu treten, aber sowas fällt doch nicht vom Himmel?! Irgendwas wird doch an dem Tag vorgefallen sein. Es sei denn, Du hast für den Tag ein Alibi, dann kannst Du das mit einem Anwalt anfechten. Aber sowohl deine Ahnungslosigkeit als auch die Dauer der Post ist mehr als ‚fishy‘.
    Ich habe ein Alibi. Ich war zu dem Zeitpunkt draußen eine rauchen, als ich von drei Strichjungen der Jungenficker angegriffen wurde. Die sind sich ihrer Sache so sicher, daß sie das selbst vor den Kameras der Tankstelle fortsetzten. Ich habe dann den Tankstellenmann die Polizei holen lassen und die drei Strichjungen angezeigt. Dazu ist bisher nichts passiert, die Polizei war nie bei der Tankstelle um das Video zu sichern. Um den Vorfall zu verschleiern, hat das Regime diesen Tatbestand erfunden, eine Sachbeschädigung ohne Sache.

  9. #19
    Lord Laiken
    Gast

    Standard AW: Die nächste Dröhnung vom Schweineregime

    Zitat Zitat von ABAS Beitrag anzeigen
    Der Strafbefehl kann ein Fake sein. Schaue mal nach welche IBAN als Bankverbindung
    bei der Zahlungsaufforderung angegeben ist. Es sollte eine DE IBAN sein und informiere
    Dich bei der Staatsanwaltschaft Wuppertal ob es tatsaechlich ein Strafbefehl unter dem
    im Brief angegebenen Aktenzeichen gibt.

    Moeglicherweise existiert ueberhaut kein Vorgang und jemand will Dich um 900 EUR
    erleichtern. Die Telefonnumer der Staatswaltschaft sucht Du Dir im Internet und nutzt
    nicht die im Brief angegebene Nummer. Sachbeschaedigung sind Antragsdelikte und
    keine Offizialdelikte. Sachbeschaedigungen werde daher nur in Ausnahmefaellen bei
    besonderen oeffentlichen Interesse von der Staatsanwaltschaft verfolgt.
    Das Regime hat das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung festgestellt.

  10. #20
    Lord Laiken
    Gast

    Standard AW: Die nächste Dröhnung vom Schweineregime

    Zitat Zitat von Schlummifix Beitrag anzeigen
    Du wirst ja wohl wissen, ob der Tatvorwurf stimmt oder nicht?
    Falls ja würde ich zahlen und die Sache ist erledigt.
    Einspruch bringt in der Regel nix und erzeugt weitere Kosten.
    Der Widerspruch würde vor dem gleichen verfickten Richter landen. So läuft das bei Strafbefehlen. Ich habe denen geschrieben und werde sie einfach anzeigen, wenn die absurden Anklagen der letzten Zeit nicht verschwinden.

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