Für wen stimmten Briefwähler? : Forsa gewinnt, der Bundeswahlleiter verliert
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- Aktualisiert am 16.09.2021-15:54
Diese Entscheidung kann weitreichende Folgen haben: Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat am Donnerstag in einem Eilverfahren dem Meinungsforschungsinstitut
[Links nur für registrierte Nutzer] recht gegeben, das Umfragen über die schon getroffenen Wahlentscheidungen von Briefwählern veröffentlichen will. Der Bundeswahlleiter hatte den Demoskopen das untersagt und ihnen ein erhebliches Bußgeld angedroht.
Aber werden nicht ohnehin alle Befragten nach ihrer Wahlabsicht gefragt? Ja, aber die Briefwähler haben bereits ihre Stimme abgegeben.
Und das Bundeswahlgesetz verbietet die Veröffentlichung der Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe bis zur Schließung der Wahllokale. Das ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Schon früher wurden „exit polls“ vor der Schließung der Wahllokale bisweilen verbreitet, zum Beispiel auf Twitter. Genau das wollte der Gesetzgeber verhindern. Und der Bundeswahlleiter war der Ansicht, für Briefwähler, die ihre Stimmen schon abgegeben haben, müsse das gleich gelten.
Doch das Verwaltungsgericht Wiesbaden sieht das anders: Es hebt die Handlungsfreiheit der Wahlforschungsinstitute wie das Recht der freien Berichterstattung der Medien hervor. Die Veröffentlichung von Umfragen, die Briefwähler berücksichtigen, sei keine unzulässige Wahl- bzw. Wählerbeeinflussung, sondern habe vielmehr „als Element der Wahlkampfberichterstattung einen Platz im öffentlichen Diskurs und Meinungsbildungsprozess“. Die freie Bildung des Wählerwillens werde durch die Veröffentlichung solcher Umfragen vor dem Wahltag nicht beeinträchtigt. Das Vorenthalten dieser Informationen, stelle sich „dagegen sicher als Beschränkung der Informationsfreiheit dar“.
Diese Sicht wird von den Demoskopen bejubelt, die andernfalls, so argumentierte jedenfalls Forsa, außerstande wären, den jeweiligen Stand der Meinungsbildung abzubilden. „Dies wäre nicht mit unserem Verständnis seriöser Wahlforschung zu vereinbaren und hätte ein faktisches Veröffentlichungsverbot von Wahlumfragen ab sechs Wochen vor dem Wahltermin zur Folge gehabt.“
Auch eine Idee. Jedenfalls ist heute die Lage gänzlich anders im Vergleich zu den Zeiten, als die Briefwahl noch die Ausnahme war. Heute, da womöglich 40 Prozent der Wähler per Brief abstimmen, hat sich der Wahlvorgang vom verfassungsrechtlichen Leitbild der Urnenwahl ohnehin schon weit entfernt. Den Umfragen und der Art ihrer Präsentation kommt eine große Bedeutung zu. Selbstverständlich ist hier auch die freie Wahlentscheidung berührt.
Nimmt man die Wiesbadener Entscheidung ernst, so müssten auch andere Information über schon abgegebene Stimmen vor Schließung der Wahllokale möglich sein. Das aber wollte der Gesetzgeber gerade nicht. Oder steht das Recht der Meinungsforscher, ihrem Beruf nachzugehen, über dem Willen des Souveräns und über dem Schutz der freien Bildung des Wählerwillens vor Manipulation?