3. Vergleichswohnungen erfassen
3.1. Vergleichswohnungen anhand bestimmter Vergleichsmerkmale erfassen
Voraussetzung ist, dass die Vergleichswohnungen mit der Wohnung des Mieters tatsächlich vergleichbar sind. Die Vergleichbarkeit ist anhand bestimmter Vergleichsmerkmale festzustellen (§ 558 II BGB). (Details siehe im Text: “Mieterhöhung nach § 558 BGB: Ortsübliche Vergleichsmiete“).
Im Ergebnis ergeben sich mindestens drei Vergleichswohnungen.
3.2. Vergleichswohnungen müssen identifizierbar sein
Voraussetzung ist ferner, dass der Mieter die Vergleichswohnungen identifizieren kann (BGH WuM 2003, 149). Dazu muss der Vermieter folgende Angaben mitteilen:
Anschrift der Vergleichswohnung (Straße, Hausnummer, Stockwerk, Lagebezeichnung im Stockwerk)
Name des Mieters/Vermieters
Stichwortartige Angaben über Größe, Art, Beschaffenheit, Lage und Ausstattung, Baujahr der Vergleichswohnung. Bei der Lage kommt es darauf an, dass die Wohnung möglichst in derselben Gemeinde liegt.
Angabe des Quadratmeterpreises mit Angabe der Gesamtgröße der Wohnung
Alternativ: Angabe der Miete unter Angabe der Wohnungsgröße
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