Wenn Du in der Fremde bist, fühl Dich wie zu Hause - aber benimm Dich nicht so!
Ne, Manni, ich verwechsle nichts. Aber du solltest dich mal besser informieren.
Es gibt dafür genügend Informationen, kann dir auch das erstaunliche Karlsruher Gerichtsurteil noch verklickern.
Aber hier mal der Hinweis eines ehrlichen Beamten, der unter anderem auch für den Beamtenbund schreibt:
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Was steht da auf Seite 9:
Alle Bundesregierungen sowie der Deutsche Beamtenbund (dbb) haben bisher erklärt, dass sie auch künftig die Absenkung des Rentenniveaus wirkungsgleich und systemgerecht auf die Beamtenversorgung übertragen wollen. Dies ist also politisch und sogar höchstrichterlich gewollt.
Seite 33:
Da sowohl von der Politik als auch vom Bundesverfassungsgericht eine wirkungsgleiche Übertragung der Rentenreformen auf die Beamtenversorgung gefordert wird, müsste auch das Bruttopensionsniveau sinken.
Du must hier nicht mit irgendwelchen Schreiben von irgendwelchen Institutionen kommen. Wo hat das BVG ein Urteil hinsichtlich der Pension / Rente außer bei der Besteuerung der Rente gefordert ? Ich warte auf das Aktenzeichen des BVG !
Und wenn du noch soviel Sprechblasen reinbringst.....was willst du denn mit dem "Bruttopensionsniveau" sagen ??...
PS.: Und du solltest etwas vorsichtig sein, wenn du die Beiträge von Herrn Siepe hier einstellst. Mag der unter Umständen nicht so gerne....
Überlesen ?
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Na Manni, du bezeichnest Aussagen des Beamtenbundes als Sprechblase, obwohl überall, auch in der Beamtenzeitung, über die sieben häufigsten Irrtümer derr Beamtenpensionen zu lesen war.
Da stand u.a. nun mal in Bezug auf das BVerfG Urteil folgendes:
Alle Bundesregierungen sowie der Deutsche Beamtenbund (dbb) haben bisher erklärt, dass sie auch künftig die Absenkung des Rentenniveaus wirkungsgleich und systemgerecht auf die Beamtenversorgung übertragen wollen. Dies ist also politisch und sogar höchstrichterlich gewollt.
Wenn du das Urtei lesen willst:
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In den Absätzen 136 bis 138 steht drin, dass die Kürzungen der Pensionen nach den tasächlichen Rentenkürzungen und nicht nach deren Prognose vorgenommen werden sollen.
Du siehst, da ist noch viel Luft nach unten.
Ist schon schlimm, wenn der Neid und Ärger übermächtig wird. Lassen wir ruhig die "die sieben häufigsten Irrtümer derr Beamtenpensionen" unbeachtet,und auch die Schreiben von der Intressenvertretung (dbb) der Beamten weg und nehmen wir mal das Urteil.
Da sind die Kläger herrlich gescheitert und da hat das Gericht nicht im ENTFERNTESTEN ENTSCHIEDEN, die Pensionen müssen (können)angeglichen werden. Du solltest schon dein eingestelltes Urteil lesen und VERSTEHEN !
Gern mal ein paar Auszüge:
Die grundsätzliche Feststellung des Gerichts:
L e i t s ä t z e
zum Urteil des Zweiten Senats vom 27. September 2005- 2 BvR 1387/02 -
- Es existiert kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Gesetzgeber verpflichtete, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität der Besoldungs- und Versorgungsentwicklung zu gewährleisten. Auch gibt es keinen hergebrachten Grundsatz, wonach der Höchstversorgungssatz mindestens 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betragen müsste.
- Im Beamtenrecht ist das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung.
- Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung können zur Bestimmung der Amtsangemessenheit der Versorgungsbezüge und zur Rechtfertigung von deren Absenkung nur herangezogen werden, soweit dies mit den strukturellen Unterschieden der Versorgungssysteme vereinbar ist.
Und nun zu deinem Hinweis auf die Absätze 136 bis 138 :
Dennoch hat der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seines Entscheidungsspielraums noch nicht überschritten. Wegen der Unterschiedlichkeit der Versorgungssysteme, zumal der jeweils eigenständigen Berechnungsgrundlage der Renten und der Pensionen, können die Beschwerdeführer eine prozentual identische Angleichung nicht verlangen.
Eine von Anbeginn bestehende Deckungsgleichheit der Veränderungen in den Versorgungssystemen ist deshalb nicht Voraussetzung der Verfassungsmäßigkeit des gesetzgeberischen Handelns.
Andererseits ist er jedoch gehalten, bei einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung Korrekturen an der Ausgestaltung der Bezüge vorzunehmen.
Dem hat der Gesetzgeber durch die ebenfalls mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 eingefügte Vorschrift des § 14a Abs. 5 BBesG Rechnung getragen.
Du solltest deine Beiträge, welche du einstellst, schon versuchen zu begreifen. Noch Fragen ?
Nein Manni, zu deinen kläglichen Ausreden brauche ich keine Fragen mehr stellen. Es sind die üblichen Ausreden von Beamten, die immer zu lesen sind, wenn sie auf Fakten hin verzweifelt nach Ausreden suchen.
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