Die Begründung: Grundrechte seien dadurch verletzt, dass die bis zum Jahr 2030 zugelassenen Emissionsmengen die nach 2030 noch verbleibenden Emissionsmöglichkeiten erheblich reduzieren und „dadurch praktisch jegliche grundrechtlich geschützte Freiheit gefährdet ist“. Der Gesetzgeber hätte Vorkehrungen zur Gewährleistung eines freiheitsschonenden Übergangs in die Klimaneutralität treffen müssen, an denen es bislang fehle, hieß es von Seiten der Richter.
Ein umfangreicher Verbrauch des CO-Budgets schon bis 2030 verschärfe das Risiko schwerwiegender Freiheitseinbußen, „weil damit die Zeitspanne für technische und soziale Entwicklungen knapper wird, mit deren Hilfe die Umstellung von der heute noch umfassend mit CO-Emissionen verbundenen Lebensweise auf klimaneutrale Verhaltensweisen freiheitsschonend vollzogen werden könnte“.