Ich schrieb, daß ich während meines Gesellschaftsstudiums im Nebenfach die (schweizerische) Rechtswissenschaft studierte und das Fragen und Hinterfragen erlernte.

Hierauf antwortete mir [Links nur für registrierte Nutzer] [Links nur für registrierte Nutzer] wie folgt: „Ich wusste gar nicht, dass du Juristin bist. Ich habe noch nie einen juristischen Beitrag von dir gelesen.“

Um ihm eine ihn (hoffentlich) zufriedenstellende Antwort zu geben, habe ich diesen Strang erstellt.

Nun erzähle ich Dir, lieber cornjung, von Anfang an, wie ich ins Studium der Rechtswissenschaft hineingeriet. Jedoch stelle ich klar, daß ich keine Juristin bin.

Also:

Ich saß an einem Tisch im Café [Links nur für registrierte Nutzer] und las die [Links nur für registrierte Nutzer].
Da sprach mich ein Deutscher an: „Ist hier noch frei?“
Ihm antwortete ich: „Häsch kei Auge im Chopf?!“

Um hier keinen Liebesroman zu beginnen, fange ich um der Ersthaftigkeit willen nochmals von vorne an.

Ein jeder Aufmerksame, der beginnt, sich mit der Rechtswissenschaft zu beschäftigen, wird alsbald erkennen, daß die Rechtswissenschaft eine moralische Angelegenheit ist; wobei eben „die Moral“ amoralisch sein kann.

Die wenigen Vorlesungen, welche ich hellwach besuchte, brachten mich zur Erkenntnis der Wortbedeutungen im wie auch immer motivierten jeweiligen Zusammenhang. Das heißt: Ich wurde zur Wortklauberin. Und eben diese damals erlangte Erkenntnis brachte mich zweieinhalb Jahrzehnte auf den Gedanken, daß die Deutschen ihr [Links nur für registrierte Nutzer] und das [Links nur für registrierte Nutzer] entweder abschaffen oder umbenennen sollten. – Warum? Darum: Weil die Deutschen keine Verfassung haben, sondern bloß ein morsches [Links nur für registrierte Nutzer], dessen Artikel 94 von einem Kabarettisten aufgesagt werden könnte:

(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.
(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.