Jetzt ignorierst du die Beitrittserklärung der DDR Volkskammer und das von der Volkskammer beschlossene Länderbildungsgesetz.
Den Artikel von Horst Dreier kenne ich, jedoch verneint er in keiner Weise, dass das GG eine Verfassung ist. Er beschäftigt sich mit der Verfassungshistorie und der Verpflichtung zu einer neuen Verfassung, die sich aus Artikel 146 GG angeblich ableiten lässt.
Lässt sich schön erkennen:
Es gibt Argumente für eine neue Verfassung. Die Aussage, das GG sei keine Verfassung, gehört nicht dazu.Das Grundgesetz treibt die Selbstverewigung des Art. 79 Abs. 3 GG nicht auf die Spitze, sondern kennt nach wie vor eine Alternative zu sich selbst und lässt den Weg zu einer neuen Verfassung offen. Das ist weder die bereits erwähnte Zeitbombe noch ein bedrohlicher "Sprung ins Dunkle",[Links nur für registrierte Nutzer] sondern kluge Selbstbescheidung. Das Grundgesetz zeigt so eine wohltuende Offenheit für die Zukunft - sowohl für Herausforderungen, die wir heute vielleicht noch gar nicht antizipieren können, als auch für solche, die über kurz oder lang durchaus anstehen mögen, etwa die Fortentwicklung der Europäischen Union zu einem echten Bundesstaat, was die Bundesrepublik Deutschland wie die anderen Staaten der EU zu bloßen Untergliederungen eines höheren politischen Gemeinwesens herunterstufen und so ihre Identität in maßgeblicher Weise verändern würde.[Links nur für registrierte Nutzer]
Klug ist es umgekehrt aber auch, dass das Grundgesetz die Verabschiedung einer neuen Verfassung nicht zur Pflicht macht, also keinen (womöglich befristeten) Auftrag zur Verfassunggebung erteilt. Wir können somit alles so lassen, wie es ist, und uns auf Fortentwicklungen durch inkrementale Änderungen des Grundgesetzes beschränken. Aber eben dieses Grundgesetz eröffnet weiterhin die Möglichkeit, auf nichtrevolutionärem Wege eine neue Verfassung "in freier Selbstbestimmung" zu schaffen, wenn die Bürgerinnen und Bürger dieses Landes das wollen. Dieses Recht der Verfassunggebung steht einem freien Volk gut an - und es steht ihm zu.
«Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)
«Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)
Der Artikel 146 gibt kein Verfahren vor, wie eine neue Verfassung in Kraft gesetzt werden soll. Nur eine freie Entscheidung des gesamten deutschen Volkes muss es sein. Aber ob man dazu eine Nationalversammlung wählt wie 1919, ob es das Parlament nach der alten Verfassung tun kann oder wie es auch immer laufen soll, müsste geklärt werden, wenn es so weit ist.
Ähnlich sagte ja auch der Artikel 23 (2) a. F., dass das Grundgesetz in Ländern, die nach 1949 dem Bund beitreten würden, in Kraft gesetzt werden sollte. Das geschah zweimal. Jedes Mal wurden die Regeln dafür nach den Erfordernissen des Falles geschaffen.
Sollte das Grundgesetz durch eine andere Verfassung abgelöst werden, fallen natürlich die "Ewigkeitsklauseln" auch weg. Ewiger als das Gesetz selbst, in dem sie stehen, sind sie nicht.
Das Parlament kann das GG nicht ablösen, es kann aber verfassungsgebende Maßnahmen einleiten, aus denen dann eine neue Verfassung entsteht, die dann der Zustimmung des Volkes Bedarf. Hierbei sei angemerkt, dass man in diesem Fall wohl eher den Weg der Volksabstimmung nehmen würde als die Ratifizierung in den Parlamenten. Wie haben es ja mit anderen Umständen zu tun.
Hinsichtlich der Ewigkeitsklausel verweise ich auf den link von Swesda in #15.
«Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)
«Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)
Irrtum, nicht auf Grund des 2+4 Vertrages wurde des GG geändert, sondern auf Grund des Einigungsvertrages.
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Der Einigungsvertrag wurde zwischen der DDR und der Bundesrepublik geschlossen. Die Alliierten hatten keinen Einfluss auf diesen Vertrag.
Der Einigungsvertrag wurde mit den notwendigen qualifizierten Mehrheiten in Bundestag, Bundesrat und DDR Volkskammer ratifiziert.
Hinsichtlich der GG-Änderungen verweise ich auf Artikel 4 und Artikel 5 des Vertrages.
«Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)
«Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)
Das Grundgesetz kann schon qua Definition keine Verfassung sein, weil eine entscheidende Voraussetzung für den Parlamentarismus auf einer Annahme basiert, die man überhaupt nicht verifizieren kann.
In Absatz 1 von Artikel 38 steht:
Gewissen worüber, wofür oder gegenüber wem oder was? Gegenüber einem Sponsor, oder einem diktatorischen Fraktionsvorsitzenden? Oder gegenüber einer Religion, einer sich gerade in Mode befindlichen Moralauffassung oder einer fiktiven, abstrakten Moral?(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Wer sagt denn, dass der einzelne Abgeordnete überhaupt ein Gewissen hat?
Wie kann man ein Verfassungs-Surrogat denn überhaupt auf einer menschlichen Eigenschaft aufbauen, für die es gar keinen erfassbaren Maßstab bzw. keine erfassbaren Parameter gibt?
Oder wäre es nicht besser, die Ausrichtung dieses Gewissens klar zu definieren? Beispielsweise durch den Zusatz: "... seinem Gewissen gegenüber dem deutschen Volk"?
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