Dabei wurde angegeben, Joffe sei Mitglied, Vorstand oder Beirat in acht transatlantischen Organisationen, Bittner Mitglied in drei entsprechenden Thinktanks.
Die beiden Journalisten reagierten mit einer einstweiligen Verfügung gegen "Die Anstalt", die dann vom Landgericht Hamburg teilweise widerrufen wurde. Daraufhin klagten Joffe und Bittner vor dem Landgericht und beriefen sich darauf, dass die Verbindungen - die in der Sendung auf mehreren Schautafeln zu sehen waren - nicht korrekt dargestellt gewesen seien.
Der BGH hat entschieden: Die Angaben zu den Interessenkonflikten wegen unstreitiger Mitgliedschaften in Lobbyorganisationen stimmen grundsätzlich. Dass eine Schautafel dazu fehlerhaft gewesen sei, spiele in einer satirischen Sendung keine entscheidende Rolle.
Laut BGH muss in einem satirischen Fernsehbeitrag zudem beachtet werden, "welche Botschaft bei einem unvoreingenommenen und verständigen Zuschauer angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke ankommt". Der Sendung lasse sich deshalb im Wesentlichen nur die Aussage entnehmen, es bestünden "Verbindungen zwischen den Klägern und in der Sendung genannten Organisationen". Diese Aussage sei zutreffend.