NDR / 27.08.2021
Corona: Diese Regeln gelten mit der 2G-Option in Hamburg
In Hamburg gilt seit dem 28. August eine 2G-Option für alle Publikumseinrichtungen. Sie können spezielle Angebote für Geimpfte und Genesene machen, bei denen dann viele bislang geltenden Corona-Regeln wegfallen.
Grundlagen des 2G-Modells
Alle Restaurants, Clubs, Theater, Museen, Kirchen, Hotels, Tanz- und Musik-Clubs, Kultureinrichtungen, Sportstätten und sonstige Freizeiteinrichtungen können beim Senat
anmelden, dass sie Angebote ausschließlich für Geimpfte und Genesene machen wollen. Der Zugang ist dann nur für Personen möglich, die einen Impf- oder Genesenen-Nachweis mitbringen und sich ausweisen. Auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen im 2G-Modell müssen geimpft oder genesen sein. Die entsprechenden 2G-Angebote müssen auch von außen durch entsprechende Schilder als solche erkennbar sein.
Ausnahmen nur für Kinder und Jugendliche
Bis 2. Oktober sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren von der Nachweispflicht befreit. Anschließend wird die Ausnahme nur noch für alle Kinder unter zwölf Jahre gelten. Für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen (zum Beispiel wegen einer Schwangerschaft, oder weil sie immungeschwächt sind) nicht impfen lassen können, soll es keine Ausnahme geben - sie können die 2G-Angebote nicht nutzen. Die Kontaktnachverfolgung läuft auch in der 2G-Option weiter.
Private Feiern und Veranstaltungen
Private Veranstaltungen und Feiern wie zum Beispiel Hochzeiten können auch mit der 2G-Option stattfinden. Anders als sonstige Veranstaltungen müssen solche privaten Events nicht angemeldet werden. Für sie gilt dann:
Verzicht auf das Abstandsgebot
Keine Begrenzung der teilnehmenden Personen
Wenn getanzt wird, gelten zusätzliche Vorgaben: 150 Personen innen (mit Maskenpflicht) oder 750 Personen draußen.
Keine Maskenpflicht auf dauerhaft eingenommenen Steh- oder Sitzplätzen. Beim Tanzen ist das Tragen einer medizinischen Maske Pflicht.
2G-Option für Restaurants und Gaststätten
Verzicht auf das Abstandsgebot
Verzicht auf Kapazitätsbegrenzungen
Es darf im Stehen verzehrt werden.
Tische und Stühle können beliebig platziert werden.
Shishas dürfen auch in geschlossenen Räumen genutzt werden
Die Sperrstunde entfällt
Aufhebung der Testpflicht
Tanzen ist auch in geschlossenen Räumen möglich
Maskenpflicht in Innenräumen, aber nicht am Sitz- oder Stehplatz
Kulturelle Einrichtungen
Für Theater, Opern, Konzerthäuser, Konzertsäle, Musiktheater, Kinos, Planetarien und Literaturhäuser, Museen, Gedenkstätten, Galerien, Ausstellungshäuser, Bibliotheken und Archive sowie zoologische und botanische Gärten und Tierparks gelten im 2G-Modell folgende Regeln:
Verzicht auf das Abstandsgebot
freie Anordnung der Sitzplätze ohne Kapazitätsbegrenzung
Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
Außerdem die gleichen Regeln wie für Restaurants, wenn es auch gastronomische Angebote gibt
Veranstaltungen
Verzicht auf das Abstandsgebot
Freie Tisch- und Sitzplatzanordnung
Verdreifachung der Personenzahlgrenzen
Aufhebung der Testpflicht
Tanzen ist in Innenräumen mit medizinischer Maske möglich
Livemusikspielstätten und Musikclubs
Verzicht auf das Abstandsgebot
Freie Anordnung der Steh- und Sitzplätze
Stehplätze zulässig
Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
Personenzahlgrenzen: in geschlossenen Räumlichkeiten höchstens 1.300, im Übrigen höchstens 2.000
Sofern getanzt wird, gilt die Personenzahlbegrenzung außen: 750 Personen, innen: 150 Personen
Sportveranstaltungen vor Publikum
Verzicht auf das Abstandsgebot
Freie Anordnung der Sitz- und Stehplätze
Verdopplung der Personenzahlgrenze in Innenräumen auf 1.300 und 2.000 im Freien
Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
Bei nicht-stationären sportlichen Wettkämpfen wie Laufveranstaltungen und Radrennen kann im 2G-Zugangsmodell auf das Abstandsgebot verzichtet werden. Die Teilnehmerzahl wird auf 750 Sportausübende erhöht und die Testpflicht wird aufgehoben.
Tanzclubs und Discos
Verzicht auf das Abstandsgebot
Es darf im Stehen verzehrt werden
Tische und Stühle können beliebig platziert werden.
Shishas dürfen genutzt werden.
Aufhebung der Testpflicht
Verdreifachung der zulässigen Teilnehmerzahl (150 Personen innen mit Maskenpflicht, 750 außen ohne Maskenpflicht)
Maskenpflicht im Übrigen wie in Gaststätten im 2G-Modell: Keine Maskenpflicht auf dauerhaft eingenommenen Steh- oder Sitzplätzen. Weiterhin gilt aber die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske beim Tanzen
Volksfeste
Verzicht auf das Abstandsgebot
Keine Begrenzung der teilnehmenden Personen
Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
Wenn getanzt wird, gelten zusätzliche Vorgaben: 150 Personen innen (mit Maskenpflicht) oder 750 Personen draußen.
Keine Maskenpflicht auf dauerhaft eingenommenen Steh- oder Sitzplätzen. Beim Tanzen ist das Tragen einer medizinischen Maske Pflicht
Messen
Verzicht auf das Abstandsgebot
Keine Begrenzung der teilnehmenden Personen
Aufhebung der Testpflicht
Hotels, Jugendherbergen und Hostels
Verzicht auf das Abstandsgebot
Schlafsäle dürfen ohne Begrenzung belegt werden
Aufhebung der Testpflicht
Sportbetrieb und Spielplätze
Für Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbäder und Thermen, Saunen und beim ärztlich verordneten Rehabilitationssport gelten folgende Möglichkeiten im 2G-Modell:
Verzicht auf das Abstandsgebot
Keine Begrenzung der teilnehmenden Personen
das Abstandsgebot zwischen Sportgeräten entfällt
Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, Fahrunterricht
Verzicht auf das Abstandsgebot
Lerngruppen dürfen durchmischt werden
freie Pausengestaltung
Entfallen der Begrenzung der Gruppengröße der Lerngruppen
Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen.
Pflichtveranstaltungen im Bildungsbereich, wie Sprachkurse für Eingewanderte, müssen zumindest auch im 3G-Modell angeboten werden.
Religiöse Veranstaltungen und Trauerfeiern
Verzicht auf das Abstandsgebot
Verzicht auf kapazitäre Vorgaben und Anmeldepflicht
Gemeindegesang auch ohne Maske
Touristische Stadtrundfahrten und Hafenrundfahrten
Verzicht auf die Maskenpflicht im Freien
Freizeiteinrichtungen und Gästeführungen
Verzicht auf das Abstandsgebot
Entfallen der Gruppengrößenbegrenzung
Entfallen der kapazitären Begrenzung
Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
Spielbank, Spielhallen und Wettvermittlungsstellen
Verzicht auf das Abstandsgebot
Keine Begrenzung der teilnehmenden Personen
freie Anordnung der Sitz-und Stehplätze
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