21. GRECO nimmt die übermittelte Information, dass die maßgeblichen
parlamentarischen Gremien eine weitere Ausweitung der Offenlegungspflichten
ablehnen, mit Sorge zur Kenntnis. Die bloße Tatsache, dass die Offenlegungspflicht
in der Vergangenheit bereits geändert wurde, kann eine Blockierung künftiger
Reformen nicht rechtfertigen. Was die verfassungsrechtlichen Bedenken der
Behörden angeht, wurden nicht einmal konkrete Vorschläge hinsichtlich möglicher,
an eine juristische Prüfung gekoppelter Änderungen der Offenlegungspflicht
unterbreitet.