Im Artikel 38 geht es um die Abgeordneten bzw. Mitglieder des Bundestages, aber nicht um Mitglieder der Partei CDU, denen Merz mit einem Parteiausschlussverfahren drohte.
Ein kleiner, aber entscheidender Unterschied. Wenn ich es richtig einschätze, ist der Artikel 38 GG nicht auf diesen Fall anwendbar.