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Thema: Migration als Folge des Klimawandels - Was macht die EU?

  1. #1
    SchwanzusLongusGermanicus Benutzerbild von ABAS
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    Standard Migration als Folge des Klimawandels - Was macht die EU?

    Wenn die suedlichen Laender in Europa jedes Jahr unter Hitzwellen leiden, wird sich die Natur nicht mehr regenerieren. Das kann eine Migrationswelle von Buergern aus den suedlichen Laender in Europa als Folgewirkung haben. Gluecklicherweise verfuegen die meisten Buerger in den suedlichen Laendern Europas ueber Wohneigentum und werden sich daher erst dann auf den Weg in Mittel- und Nordeuropaeischen Laender machen, wenn ihre Heimatregionen grundwasserlos, verwuestet und unbewohnbar sind.

    Bei anhaltenden Hitzeperioden in den suedeuropaeischen Laendern kann das duchaus binnen weniger Jahre eintreten!

    Bei Buergern, die zur Miete wohnen und flexibel bei der Wahl ihres Arbeitsplatzes und Lebensmittelpunktes sind, setzt die Migration in die mittel- und osteuropaeischen Laender erwartungsgemaess frueher ein. Dabei beguenstigt die nach EU Recht geltende Freizuegigkeit und Niederlassungsfreiheit die Abwanderung. Meiner Ansicht muss die EU bereits praeventiv vorarbeiten und das bisher geltende Freizuegigkeits- und Niederlassungsrecht der Buerger innerhalb der EU durch Reformen einschraenken. Geschieht das nicht rechtzeitig, besteht die Gefahr fuer alle regenreichen und fruchtbaren EU Laender eine Einwanderungswelle aus den suedeuropaeischen Laendern zu erleben alle bisherigen Fluechtlingswellen in den Schatten stellt.

    Wenn die EU nichts macht, koennen gerade wir Deutschen aber auch die Laender in Skandinavien, sowie England und Irland uns schon mal darauf vorbereiten demnaechst unser fruchtbaren, klimafreundliches mittel- und nordeuropaeischen Laender mit Buergern aus Griechenland, Portugal, Spanien, Sueditalien und Suedfrankreich zu teilen.

    Wie ist die Ansicht der HPF User? Wollen wir neben den hergelaufenen Asylanten aus allen shithole Laender und failed states dieser Erde demnaechst auch ca. 50-70 Millionen unsere EU Mitbuerger aus den suedlichen EU Laender willkommen heissen?

    Sie koennen schliesslich nichts dafuer das die Natur in ihren Heimatlaendern " abkackt " und ihr natuerlicher Lebensraum durch den Klimawandel lebensfeindlich und unbewohnbar wird. Ausserdem haben sie schliesslich das Recht der Freizuegigkeit und Niederlassungsfreiheit wie jeder andere Buerger in der EU auch.

    Atlas der Umweltmigration
    Migration als Folge des Klimawandels?


    65 Millionen Menschen waren Ende 2017 weltweit auf der Flucht. Noch nie war die Zahl der Menschen, die vor Krieg, Konflikten und Verfolgung fliehen, so hoch. Und sie könnte in den nächsten Jahrzehnten weiter ansteigen:

    Auswirkungen des Klimawandels wie steigender Meeresspiegelanstieg oder Dürren können weltweit dazu führen, dass Regionen unbewohnbar werden. Dann müssen weitere Millionen Menschen ihre Heimat verlassen. Der Atlas der Umweltmigration greift diese Thematik auf und präsentiert Daten und Fakten.

    Der "Atlas der Umweltmigration " ist im April 2017 erschienen und greift ein höchst aktuelles Thema auf. Das rund 170 Seiten umfassende Buch besticht durch einen klaren Aufbau, übersichtliche und ansprechend gestaltete Abbildungen sowie gründliche und umfangreiche Hintergrundinformationen.

    Drei Texte, einer zum Klimawandel und daraus resultierende Fluchtbewegungen, einer zu neuen Anforderungen an den Umgang mit Umweltflüchtlingen und ein Aufruf zur aktiven Beschäftigung mit dem Thema, führen zu Beginn des Buches in die Thematik ein. Außerdem gibt es eine grafische Darstellung zur Entwicklung von Temperatur, CO2-Gehalt, Weltbevölkerung und Migration. Die Einführungen sind kurz und prägnant. Sie machen auf die nach wie vor vernachlässigte Thematik aufmerksam. Beschriebene Sachverhalte, die mit Zahlen belegt werden, lassen die Leserinnen und Leser neugierig werden auf weitere Ausführungen.

    Migration und Umweltmigration heute

    In Kapitel 1 geht es um „Migration und Umweltmigration heute“. Auf rund 30 Seiten werden alle Aspekte im Zusammenhang mit Migration begrifflich und thematisch definiert. Eine handgezeichnete, übersichtliche Karte macht das Thema transparent, bevor jeweils auf einer oder zwei Doppelseiten ein Themenaspekt diskutiert wird. Das Kapitel beginnt mit der Geschichte und zeigt auf, dass es Umweltmigration schon früher gegeben hat. Unterschieden wird dabei nach verschiedenen Ursachen wie Dürre, Vergletscherung, Klima und Krankheiten, Erdbeben oder menschgemachten Umweltzerstörungen.

    Migration wird dabei als Merkmal der heutigen Welt verstanden und in jeweils größere Zusammenhänge wie Politik oder Forschung eingebettet. Im weiteren Verlauf des Kapitels werden Begriffe wie Flucht, freiwillige oder erzwungene Migration oder Wohlstandsmigration thematisiert und erklärt, immer mit Bezügen zu verschiedenen Regionen und Zeithorizonten.

    Faktoren der Umweltmigration

    In Kapitel 2 geht es um die „Faktoren der Umweltmigration“. Ein einleitender Text, der durch eine ganzseitige Grafik zusammengefasst wird, zeigt das Zusammenspiel zwischen Mensch und Umwelt im Verlauf der Geschichte und in seinen Folgen auf, die heute zu Umweltmigration führen können. Es wird auf die Herausforderung hingewiesen, Umweltgefährdungen verstehen zu müssen – und wie schwierig dies ist. Der Klimawandel wird explizit thematisiert und kurz charakterisiert. In der Folge dieser Ausführungen wird deutlich, dass Migration resultieren kann – gleichzeitig können Umweltereignisse Migration aber auch behindern. Beides stellt die Weltgemeinschaft vor Herausforderungen, weil mindestens überregionale, wenn nicht globale Auswirkungen damit verbunden sind.

    Zeitschrift
    GEOGRAPHIE HEUTE NR. 335/2017
    Migration – Heft

    Welche Trends in den globalen Migrationsbewegungen gibt es?
    Welche Ursachen liegen dem zugrunde?


    Die Beiträge in dieser Ausgabe greifen unterschiedliche Ursachen von Migration auf. Im Verlauf des Kapitels werden einzelne Umweltereignisse beschrieben:

    geophysikalische Katastrophen, Überschwemmungen, Erdrutsche, Stürme, Dürren, Flächenbrände, die Zerstörung von Ökosystemen, der Meeresspiegelanstieg, Unfälle in Industrieanlagen oder Land Grabbing.

    Alle Informationen sind äußert informativ zusammengefasst und mit (beschrifteten) Karten, Kartenskizzen oder Merkbildern illustriert. Die Seiten können zur Einarbeitung in die jeweiligen Thematiken verstanden werden, aber auch als Nachschlagewerk. Sie stellen eine umfassende und eindrückliche Übersicht dar. Das Kapitel „Faktoren der Umweltmigration“ schließt mit Folgen für einzelne Regionen (Kontinente) ab. Die in vergleichbaren Farbkombinationen dargestellten Karten lassen sich ideal auswerten und vergleichen.

    Herausforderungen und Chancen

    Kapitel 3 thematisiert „Herausforderungen und Chancen“. Hier wird das Thema Umweltmigration in einen politischen und gesellschaftlichen Kontext eingebunden. Ausgeführt wird, dass die Umweltmigration zunehmend an Bedeutung gewinnen wird und es unumgänglich ist, sich damit auf verschiedenen Ebenen auseinanderzusetzen. Gleichzeitig werden weitere Faktoren, die Migration verstärken oder einschränken, beschrieben, beispielsweise Adaptionsstrategien, der Einfluss demografischer Entwicklungen in verschiedenen Regionen der Welt, die Verstädterung oder Konflikte und Kriege.

    Ebenfalls besprochen werden die Folgen von Massenfluchten, die Wahrung von Menschenrechten und der Umgang der verschiedenen Geschlechter mit Migration. Zusammen mit der Einbettung des Themas in individuelle Entscheidungsstrategien wird eine subjektive und mehrperspektivische Komponente in die Thematik eingebunden. Sie zeigt, wie vielseitig das Thema ist und macht ebenso deutlich, dass sie nicht eindimensional oder singulär betrachtet werden kann.

    Steuerungsmaßnahmen und politische Lösungen

    In Kapitel 4 werden „Steuerungsmaßnahmen und politische Lösungen“ thematisiert. Eingegangen wird in vielfältiger Hinsicht auf monetäre Aspekte, die Umweltmigration verursachen. Auch rechtliche Fragen im globalen Kontext oder regional-politische Entwicklungen haben Platz und machen deutlich, dass es nicht eine einzige Antwort oder Lösung auf die Zunahme der Umweltmigration gibt.

    Das Buch schließt ab mit erfolgreichen und vielfältigen Strategien, die Lösungsansätze und ein Katastrophenmanagement aufzeigen.

    Zusammenfassung

    Der „Atlas der Umweltmigration“ besticht durch eine eindrückliche und zusammenfassende Darstellung von Informationen, Themen, Abbildungen und Karten. Die Ausführungen sind kurz, aber nicht plakativ, übersichtlich und differenziert. Das Buch zeigt auch auf, dass Umweltmigration in den Kontext verschiedener anderer Aspekte eingebunden ist und in der Regel zusammen mit weiteren Faktoren untersucht oder analysiert werden muss. Damit macht der Atlas deutlich, dass das Thema an Brisanz gewinnt und die Auseinandersetzungen damit notwendig sind.

    Mit dem „Atlas der Umweltmigration“ ist eine Einarbeitung in die Thematik gut möglich, auch für eine breite Leserschaft. Gleichzeitig kann der Atlas auch in Hochschulkursen eingesetzt werden, beispielsweise für eine Einarbeitung in die Thematik oder persönliche Vertiefungen. Die Lektüre ist kurzweilig, sehr informativ, ausführlich und daher sehr zu empfehlen.

    Atlas der Umweltmigration
    Hrsg.: Dina Ionesco, Daria Mokhnacheva, François Gemenne
    oekom Verlag, 176 S., 2017
    ISBN 978-3-86581-837-9



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  2. #2
    AfD, was denn sonst ?! Benutzerbild von Bruddler
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    Standard AW: Migration als Folge des Klimawandels - Was macht die EU?

    Migration als Folge des Klimawandels
    Auch Homosexualität soll als Migrationsgrund anerkannt werden...
    So langsam wird es richtig "abenteuerlich".
    >>> DEM DEUTSCHEN VOLKE <<<

  3. #3
    SchwanzusLongusGermanicus Benutzerbild von ABAS
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    Standard AW: Migration als Folge des Klimawandels - Was macht die EU?

    Exkurs: Freizuegigkeit und Niederlassungsfreiheit in der EU

    Teil A

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer

    Eine der vier Freiheiten der EU-Bürger ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Dazu gehören das Recht der Arbeitnehmer, sich frei zu bewegen und niederzulassen, das Zuzugs- und Aufenthaltsrecht für Familienmitglieder und das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat der EU zu arbeiten und ebenso wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden. Für den öffentlichen Dienst gelten Einschränkungen. Die Europäische Arbeitsbehörde ist als spezielle Agentur für die Förderung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, auch der entsandten Arbeitnehmer, zuständig.

    Rechtsgrundlage

    Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 20, Artikel 26 und die Artikel 45-48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

    Ziele

    Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist seit jeher eines der Gründungsprinzipien der EU. Sie ist in Artikel 45 AEUV festgelegt und stellt ein Grundrecht der Arbeitnehmer dar, das den freien Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr innerhalb des europäischen Binnenmarkts ergänzt. Sie schließt die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen ein.

    Darüber hinaus sieht dieser Artikel vor, dass ein EU-Arbeitnehmer das Recht hat, sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben, sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen, sich dort zur Ausübung einer Beschäftigung aufzuhalten und danach unter bestimmten Bedingungen zu verbleiben.

    Einige Nicht-EU-Bürger haben das Recht, in einem Mitgliedstaat zu arbeiten, und sind EU-Bürgern hierbei gleichgestellt. Staatsangehörige Islands, Liechtensteins und Norwegens (d.h. Staatsangehörige der Nicht-EU-Länder, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums sind) können in der EU arbeiten, wobei sie dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Arbeitnehmer haben. Die EU hat zudem mit anderen Nicht-EU-Ländern Sonderabkommen geschlossen.

    Errungenschaften

    Laut Eurostat-Daten lebten 2020 3,8% der EU-Bürger im erwerbsfähigen Alter (von 20 bis 64 Jahren) in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, im Vergleich zu 2,4% im Jahr 2009. Darüber hinaus wurden 1,5 Millionen Grenzgänger und 3,7 Millionen entsandte Arbeitnehmer registriert.

    Aufgrund pandemiebedingter Beschränkungen ging die Zahl der entsandten Arbeitnehmer seit 2019 um 4,5 Millionen zurück. Im Vergleich zu 2019 sank auch die Beschäftigungsquote mobiler Arbeitnehmer um 2,6 Prozentpunkte auf 72,7%, während die Beschäftigungsquote der nichtmobilen Arbeitnehmer einen geringeren Rückgang um 0,5 Prozentpunkte auf 73,3% verzeichnete. Der Anteil der mobilen EU-Bürger ist in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich und reicht von 0,8% in Deutschland bis zu 18,6% in Rumänien.

    A. Die derzeit geltende allgemeine Regelung der Freizügigkeit

    Das Grundrecht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist seit den 1960er Jahren in verschiedenen Verordnungen und Richtlinien verankert. Die Gründungsverordnung über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Verordnung (EWG) Nr. 1612/68) und die ergänzende Richtlinie zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen (Richtlinie 68/360/EWG des Rates) wurden mehrfach aktualisiert. Derzeit sind die wichtigsten EU-Vorschriften die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt, die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Verordnung (EU) 2019/1149 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde.

    1. Reise- und Aufenthaltsrechte der Arbeitnehmer

    Mit der Richtlinie 2004/38/EG wurde die Unionsbürgerschaft als Grundstatus für Angehörige von Mitgliedstaaten eingeführt, die ihr Reise- und Aufenthaltsrechtsrecht im Hoheitsgebiet der Europäischen Union ausüben.

    Jeder EU-Bürger ist berechtigt, sich in den ersten drei Monaten im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Landes ohne Bedingungen und Formalitäten aufzuhalten, sofern er über einen gültigen Personalausweis oder Reisepass verfügt.

    Bei längeren Aufenthalten kann der Aufnahmemitgliedstaat von Bürgern verlangen, ihren Aufenthalt binnen einer angemessenen und nicht diskriminierenden Frist zu melden.

    Das Recht von EU-Bürgern, sich länger als drei Monate in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft: Für diejenigen, die keine Arbeitnehmer oder selbstständig sind, hängt ihr Aufenthaltsrecht davon ab, ob sie über genügend Mittel verfügen, um das Sozialhilfesystem des Aufnahmemitgliedstaats nicht zu belasten, und ob sie krankenversichert sind. Das Aufenthaltsrecht haben auch Studierende und Auszubildende sowie (unfreiwillig) Arbeitslose, die sich als arbeitslos gemeldet haben.

    Jeder EU-Bürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat, erwirbt das dauerhafte Aufenthaltsrecht.

    Mit der Richtlinie wurde die Familienzusammenführungaktualisiert, indem die Definition des „Familienangehörigen“, die sich zuvor nur auf Ehegatten, Verwandte in absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen Unterhalt gewährt wird, und Verwandte in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird, erstreckte, auf eingetragene Lebenspartner ausgedehnt, wenn nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt wird. Unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit verfügen diese Familienangehörigen des Arbeitnehmers über ein Aufenthaltsrecht in demselben Land.

    2. Beschäftigung

    Die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 enthält Vorschriften zu Beschäftigung, zur Gleichbehandlung und für Familienangehörige von Arbeitnehmern. Jeder Angehörige eines Mitgliedstaats ist berechtigt, eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat nach den für die Arbeitnehmer dieses Staats geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften zu suchen. Die Mitgliedstaaten dürfen keine diskriminierenden Praktiken anwenden, wie z. B. die Beschränkung von Stellenangeboten auf Staatsangehörige oder Sprachkenntnisse, die über das hinausgehen, was für die betreffende Stelle angemessen und notwendig ist.

    Ferner hat ein mobiler Arbeitnehmer den Anspruch, dort die gleiche Unterstützung zu erhalten, die die Arbeitsämter des Aufnahmemitgliedstaats den eigenen Staatsangehörigen gewähren, und er oder sie hat ferner das Recht, sich lange genug in dem Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, um nach Arbeit suchen, sich auf eine Stelle zu bewerben und eingestellt werden zu können.

    Dieses Recht gilt in gleicher Weise für alle Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten, unabhängig davon, ob es sich um Festangestellte, Saisonarbeiter, Grenzarbeiter oder um Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung ausüben, handelt.

    Diese Regeln gelten jedoch nicht für entsandte Arbeitnehmer, da sie nicht von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen: Vielmehr machen die Arbeitgeber von ihrer Dienstleistungsfreiheit Gebrauch, wenn sie Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland zu entsenden. Entsandte Arbeitnehmer werden durch die EU-Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern (Richtlinie (EU) 2018/957 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG) geschützt, die in Bezug auf die Entlohnung die gleichen Vorschriften wie für die inländischen Arbeitnehmer im Aufnahmeland vorsieht und den Zeitraum regelt, nach dem das Arbeitsrecht des Aufnahmelandes gilt (2.1.13).

    ...

    B.,Einschränkungen der Freizügigkeit

    Im Vertrag wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, einem Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats die Einreise oder den Aufenthalt aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zu verweigern. Ausschlaggebend für solche Maßnahmen ist ausschließlich das persönliche Verhalten der betreffenden Person, das eine hinreichend schwere und tatsächliche Gefährdung darstellen muss, die ein Grundinteresse des Staates berührt. In diesem Zusammenhang sieht die Richtlinie 2004/38/EG eine Reihe von Verfahrensgarantien vor.

    ...

    C. Maßnahmen zur Förderung der Freizügigkeit

    Die EU hat große Anstrengungen unternommen, um ein für die Mobilität der Arbeitskräfte günstiges Umfeld zu schaffen. Dazu zählen:

    • Die Reform des Systems zur Anerkennung von in anderen EU-Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen, mit der das Verfahren harmonisiert und vereinfacht werden soll. Dazu gehört die automatische Anerkennung einer Reihe von Berufen im Gesundheitswesen und von Architekten (Richtlinie 2013/55/EG zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG 2.1.6),
    • die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises im Jahr 2016 zur Prüfung eines elektronischen Anerkennungsverfahrens für ausgewählte reglementierte Berufe,
    • die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, einschließlich der Übertragbarkeit des Sozialschutzes, mittels der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009, die derzeit überarbeitet wird (2.3.4),
    • eine Europäische Krankenversicherungskarte (2004) als Nachweis der Versicherung gemäß der Verordnung (EG) Nr.*883/2004 und eine Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung (Richtlinie 2011/24/EU),
    • Verbesserungen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (Richtlinie 2014/50/EU),
    • die Verpflichtung, Gerichtsverfahren zur Einlegung von Rechtsbehelfen für diskriminierte Arbeitnehmer sicherzustellen und Stellen zur Förderung und Überwachung der Gleichbehandlung zu benennen (Richtlinie 2014/54/EU).

    ...

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  4. #4
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    Standard AW: Migration als Folge des Klimawandels - Was macht die EU?

    Exkurs: Freizuegigkeit und Niederlassungsfreiheit in der EU

    Teil B

    Einreise und Aufenthalt von EU-Bürgern (EU-Freizügigkeit)

    Unionsbürger - also Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) - dürfen sich innerhalb der EU frei bewegen. Sie dürfen in jeden Mitgliedstaat einreisen und sich dort aufhalten. Jeder Unionsbürger hat das Recht, ohne Visum in die Mitgliedstaaten der EU, des EWR (EU plus Island, Liechtenstein und Norwegen) und die Schweiz einzureisen.

    Unionsbürger haben auch das Recht, sich nahezu ohne Beschränkungen und ohne besondere Erlaubnis in den anderen Staaten aufzuhalten und dort erwerbstätig zu sein. Sie werden dabei in fast jeder Hinsicht den Staatsangehörigen des anderen Staates rechtlich gleichgestellt. Dieses Recht bezeichnet man als Freizügigkeit. Unionsbürger müssen im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein, um ihr Freizügigkeitsrecht nachzuweisen.

    Das Recht auf Freizügigkeit besteht nur dann nicht, wenn sie sich länger als drei Monate in einem anderen Staat aufhalten, dort nicht erwerbstätig sind, auch keine Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit haben und zudem nicht in der Lage sind, sich und ihre Familienangehörigen zu unterhalten.

    Das Recht zum Aufenthalt von mehr als drei Monaten genießen Unionsbürger, wenn eine der folgenden Voraussetzungen des Aufenthalts im anderen Staat erfüllt ist:

    • Sie sind dort als Arbeitnehmer oder Selbstständige tätig,

    oder

    • Sie suchen dort Arbeit – nach sechs Monaten müssen sie aber nachweisen, dass Aussicht darauf besteht, dass sie eine Arbeitsstelle auch finden,

    oder

    • Sie sind nicht erwerbstätig, sowie Studierende oder Auszubildende, verfügen jedoch über ausreichende eigene Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz,

    oder

    • Sie halten sich bereits seit fünf Jahren im anderen Staat auf – dann sind sie Daueraufenthaltsberechtigte und brauchen weitere Voraussetzungen nicht mehr zu erfüllen.

    Der Verlust des Freizügigkeitsrechtskann im Einzelfall festgestellt werden, wenn sich durch eine oder mehrere Straftaten von einigem Gewicht zeigt, dass der weitere Aufenthalt auch künftig eine Gefahr darstellt.

    Keine Erlaubnis und keine deutschen Dokumente zum Nachweis erforderlich

    Unionsbürger und EWR-Bürger brauchen bei einem Umzug nach Deutschland keine besonderen Formalitäten zu erfüllen. Sie melden sich, wie auch alle Deutschen, beim Bezug einer neuen Wohnung bei der Meldebehörde am Wohnort an. Sie erhalten keine Aufenthaltserlaubnis oder besonderen Ausweise. Arbeitgeber müssen sich keine Arbeitserlaubnis zeigen lassen. Der Personalausweis oder Pass genügt, um nachzuweisen, dass man auch in Deutschland tätig werden darf. Arbeitgeber müssen diese Dokumente, anders als bei der Einstellung von Drittstaatsangehörigen, auch nicht als Nachweis kopieren oder einscannen.

    Deutschland stellt Unionsbürgern und EWR-Bürgern keine Personalausweise aus. Freiwillig können Unionsbürger und EWR-Bürger eine deutsche eID-Karte beantragen, mit der sie die elektronischen Funktionen, die auch der deutsche Personalausweis hat, ebenfalls nutzen können.


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    Teil C

    Niederlassungsfreiheit
    Überall in der EU selbstständig arbeiten


    Ob als Architekt, Restaurantbesitzer oder Marketing-Expertin: Unionsbürger können sich überall in der Europäischen Union niederlassen und dort einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Europäische Richtlinien sorgen dafür, dass die eigene Berufsausbildung im Gastland auch anerkannt wird.

    Innerhalb der Europäischen Union genießen alle Unionsbürger das Recht auf Freizügigkeit. Das schließt die freie Einreise, freien Aufenthalt, freies Wohnrecht, die freie Wahl des Studien- und Arbeitsplatzes sowie die Niederlassungsfreiheit ein.

    Das Recht der EU-Bürger, sich in einem anderen EU-Land niederzulassen, dort also eine gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche oder freiberufliche Erwerbstätigkeit selbstständig auszuüben, ist schon 1957 im EWG-Vertrag festgeschrieben worden.

    In der Praxis ist die Niederlassung in reglementierten Berufen in einem anderen Mitgliedstaat jedoch nur möglich, wenn die Diplome, die Hochschulabschlüsse und die Nachweise der beruflichen Befähigung des einen Landes auch im anderen EU-Land anerkannt werden. Da in den einzelnen Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für die Zulassung unterschiedlich sind, war die Niederlassung lange Zeit schwierig.

    Einzelrichtlinien

    
In einzelnen Berufen hat die Europäische Union bereits in den 70er Jahren Richtlinien für die Anerkennung der Diplome erlassen. Dazu gehören Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, Apotheker, Krankenschwestern/Krankenpfleger und Hebammen, aber auch Architekten. Die Richtlinien regeln die Anforderungen an Inhalt und Dauer der verschiedenen Ausbildungen, die für eine EU-weite Niederlassung vorgewiesen werden müssen. Bei der Erarbeitung dieser Richtlinien wurde jedoch deutlich, dass für den Großteil der Berufe eine inhaltliche Harmonisierung sehr schwierig ist.

    Die Hochschulrichtlinie

    Erst mit der Unterzeichnung der Einheitlichen Europäischen Akte gelang der Durchbruch: Im Binnenmarkt ist die Anerkennung der Diplome nicht mehr von einer vorherigen Harmonisierung abhängig. Vielmehr wenden die EU-Staaten den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens an.

Nach der Richtlinie zur allgemeinen Anerkennung der Diplome, die 1991 in Kraft trat, müssen Hochschulabschlüsse gegenseitig anerkannt werden, denen ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium vorausgeht. Auch die deutschen Fachhochschulen sind Hochschulen im Sinne dieser Richtlinie.

    Im Anschluss an die EU-Hochschulrichtlinie wurde eine „zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise“ erlassen. Seitdem werden auch Ausbildungsgänge, die weniger als drei Jahre dauern, von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig anerkannt.
    Von der Richtlinie werden Ausbildungsgänge erfasst, die zwischen einem und drei Jahren dauern. Sie regeln auch die Anerkennung vieler deutscher Berufsabschlüsse für Heil- und Pflegeberufe - unabhängig von der Dauer der Ausbildung.

    Berufserfahrung ist gefragt


    Auch für Handwerk und Handel erleichtern Richtlinien die Niederlassungsfreiheit: In Mitgliedstaaten, die die Ausübung einer Tätigkeit vom Nachweis bestimmter Kenntnisse oder Diplome (zum Beispiel Meistertitel) abhängig machen, kann ein fehlender Berufsabschluss unter Umständen durch den Nachweis umfassender Berufserfahrung ersetzt werden.

    Beamte aus anderen EU-Ländern


    Auch Bürger aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können in der Bundesrepublik Deutschland Beamte werden. Ein Franzose kann seine Sprache an finnischen Schulen lehren, oder ein Grieche britischer Beamter werden. Beamte, die hoheitliche Aufgaben erfüllen, sollen weiterhin die Bürger des Staates sein, der sie beschäftigt. Von dieser Ausnahme sind zum Beispiel Tätigkeiten bei der Polizei, der Finanzverwaltung oder in der Rechtspflege betroffen.


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    Geändert von ABAS (23.07.2023 um 09:42 Uhr)
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  5. #5
    unforgettable Benutzerbild von Memory
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    Standard AW: Migration als Folge des Klimawandels - Was macht die EU?

    Zitat Zitat von ABAS Beitrag anzeigen
    Wenn die suedlichen Laender in Europa jedes Jahr unter Hitzwellen leiden, wird sich die Natur nicht mehr regenerieren. Das kann eine Migrationswelle von Buergern aus den suedlichen Laender in Europa als Folgewirkung haben. Gluecklicherweise verfuegen die meisten Buerger in den suedlichen Laendern Europas ueber Wohneigentum und werden sich daher erst dann auf den Weg in Mittel- und Nordeuropaeischen Laender machen, wenn ihre Heimatregionen grundwasserlos, verwuestet und unbewohnbar sind.

    Bei anhaltenden Hitzeperioden in den suedeuropaeischen Laendern kann das duchaus binnen weniger Jahre eintreten!

    Bei Buergern, die zur Miete wohnen und flexibel bei der Wahl ihres Arbeitsplatzes und Lebensmittelpunktes sind, setzt die Migration in die mittel- und osteuropaeischen Laender erwartungsgemaess frueher ein. Dabei beguenstigt die nach EU Recht geltende Freizuegigkeit und Niederlassungsfreiheit die Abwanderung. Meiner Ansicht muss die EU bereits praeventiv vorarbeiten und das bisher geltende Freizuegigkeits- und Niederlassungsrecht der Buerger innerhalb der EU durch Reformen einschraenken. Geschieht das nicht rechtzeitig, besteht die Gefahr fuer alle regenreichen und fruchtbaren EU Laender eine Einwanderungswelle aus den suedeuropaeischen Laendern zu erleben alle bisherigen Fluechtlingswellen in den Schatten stellt.
    jedenfalls sind die südeuropäer weniger problematisch als das braunschwarze Gesocks was sich bei uns bereits angesiedelt hat. Man sollte die nur unter Bedingungen reinlassen. Also zum Beispiel, jeder südeuropäische Einwanderer muß im betreffende Land erstmal einen nescherr wegfressen. Erst dann gibt es was normales zu essen oder Bürgergeld.
    Wenn die EU nichts macht, koennen gerade wir Deutschen aber auch die Laender in Skandinavien, sowie England und Irland uns schon mal darauf vorbereiten demnaechst unser fruchtbaren, klimafreundliches mittel- und nordeuropaeischen Laender mit Buergern aus Griechenland, Portugal, Spanien, Sueditalien und Suedfrankreich zu teilen.
    wir können uns ja nur noch aussuchen an wen wir unser Land verschenken
    Wie ist die Ansicht der HPF User? Wollen wir neben den hergelaufenen Asylanten aus allen shithole Laender und failed states dieser Erde demnaechst auch ca. 50-70 Millionen unsere EU Mitbuerger aus den suedlichen EU Laender willkommen heissen?
    Sie koennen schliesslich nichts dafuer das die Natur in ihren Heimatlaendern " abkackt " und ihr natuerlicher Lebensraum durch den Klimawandel lebensfeindlich und unbewohnbar wird. Ausserdem haben sie schliesslich das Recht der Freizuegigkeit und Niederlassungsfreiheit wie jeder andere Buerger in der EU auch.
    Was nützt dieses Recht, Wenn es bei uns noch lebensfeindlicher dann geworden ist? Natürlich aus einem anderen Grund.
    Die Atombomben fallen eher auf Mitteleuropa,GB und Polen Ukraine und natürlich bevor Südeuropa zur Wüste werden kann. Die Temperaturen sinken danach weltweit..

  6. #6
    unforgettable Benutzerbild von Memory
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    Standard AW: Migration als Folge des Klimawandels - Was macht die EU?

    Zitat Zitat von Bruddler Beitrag anzeigen
    Migration als Folge des Klimawandels
    Auch Homosexualität soll als Migrationsgrund anerkannt werden...
    So langsam wird es richtig "abenteuerlich".
    In den meisten afrikanischen Staaten sind schwulitaeten verboten.
    Viele falschgepolte nescheer kommen deshalb nach Europa um sich dort auszutoben. Deutschland ist für die am interessantesten, weil man dort eine neue Identität nicht nur umsonst bekommt, sondern dafür noch kräftig abkassieren kann. Name und Geburtsdatum kann man neu festlegen und als vermeintlich minderjähriger dann entsprechend mehr Geld einstreichen.

  7. #7
    SchwanzusLongusGermanicus Benutzerbild von ABAS
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    Standard AW: Migration als Folge des Klimawandels - Was macht die EU?

    Zitat Zitat von Bruddler Beitrag anzeigen
    Migration als Folge des Klimawandels
    Auch Homosexualität soll als Migrationsgrund anerkannt werden...
    So langsam wird es richtig "abenteuerlich".
    Hast du Dich im Strang vertan oder wurde wissenschaftlich festgestellt
    das der globale Klimawandel homosexuell, divers oder pervers macht?
    Geändert von ABAS (23.07.2023 um 10:03 Uhr)
    " Streicht die Kuechenabfaelle fuer die Aussaetzigen! Keine Gnade mehr bei Hinrichtungen!
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  8. #8
    Rufer in der Wüste Benutzerbild von Merkelraute
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    Standard AW: Migration als Folge des Klimawandels - Was macht die EU?

    Zitat Zitat von ABAS Beitrag anzeigen
    Wenn die suedlichen Laender in Europa jedes Jahr unter Hitzwellen leiden, wird sich die Natur nicht mehr regenerieren. Das kann eine Migrationswelle von Buergern aus den suedlichen Laender in Europa als Folgewirkung haben. Gluecklicherweise verfuegen die meisten Buerger in den suedlichen Laendern Europas ueber Wohneigentum und werden sich daher erst dann auf den Weg in Mittel- und Nordeuropaeischen Laender machen, wenn ihre Heimatregionen grundwasserlos, verwuestet und unbewohnbar sind.

    Bei anhaltenden Hitzeperioden in den suedeuropaeischen Laendern kann das duchaus binnen weniger Jahre eintreten!

    Bei Buergern, die zur Miete wohnen und flexibel bei der Wahl ihres Arbeitsplatzes und Lebensmittelpunktes sind, setzt die Migration in die mittel- und osteuropaeischen Laender erwartungsgemaess frueher ein. Dabei beguenstigt die nach EU Recht geltende Freizuegigkeit und Niederlassungsfreiheit die Abwanderung. Meiner Ansicht muss die EU bereits praeventiv vorarbeiten und das bisher geltende Freizuegigkeits- und Niederlassungsrecht der Buerger innerhalb der EU durch Reformen einschraenken. Geschieht das nicht rechtzeitig, besteht die Gefahr fuer alle regenreichen und fruchtbaren EU Laender eine Einwanderungswelle aus den suedeuropaeischen Laendern zu erleben alle bisherigen Fluechtlingswellen in den Schatten stellt.

    Wenn die EU nichts macht, koennen gerade wir Deutschen aber auch die Laender in Skandinavien, sowie England und Irland uns schon mal darauf vorbereiten demnaechst unser fruchtbaren, klimafreundliches mittel- und nordeuropaeischen Laender mit Buergern aus Griechenland, Portugal, Spanien, Sueditalien und Suedfrankreich zu teilen.

    Wie ist die Ansicht der HPF User? Wollen wir neben den hergelaufenen Asylanten aus allen shithole Laender und failed states dieser Erde demnaechst auch ca. 50-70 Millionen unsere EU Mitbuerger aus den suedlichen EU Laender willkommen heissen?

    Sie koennen schliesslich nichts dafuer das die Natur in ihren Heimatlaendern " abkackt " und ihr natuerlicher Lebensraum durch den Klimawandel lebensfeindlich und unbewohnbar wird. Ausserdem haben sie schliesslich das Recht der Freizuegigkeit und Niederlassungsfreiheit wie jeder andere Buerger in der EU auch.
    Die EUdSSR schafft Fakegründe, um weiterhin viele Millionen Afrikaner und Asiaten nach Europa zu verschiffen. Im Grunde ist es ein Menschenhandel, der unter dem Deckmantel irgendwelcher Fakegründe durchgeführt wird, um die Profite von Wirtschaftsbonzen zu garantieren.
    Bezüglich Südeuropa muss man sagen, daß schon seit vielen Jahrzehnten Menschen nach Mitteleuropa auswandern. Und zwar weil dort wirtschaftliche Probleme herrschen und sie keinen Arbeitsplatz finden.

  9. #9
    Mitglied Benutzerbild von Kikumon
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    Standard AW: Migration als Folge des Klimawandels - Was macht die EU?

    Auch die Beschneidung, die in islamischen und afrikanischen Ländern bei kleinen Mädchen üblich ist, wird bald als Asylgrund für Deutschland anerkannt.

    Ich drehe bald durch bei all diesen seltsamen Vorgängen, mit denen ich keinesfalls einverstanden bin.


  10. #10
    immer noch nicht geimpft Benutzerbild von Doppelstern
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    Standard AW: Migration als Folge des Klimawandels - Was macht die EU?

    Zitat Zitat von ABAS Beitrag anzeigen
    Wenn die suedlichen Laender in Europa jedes Jahr unter Hitzwellen leiden, wird sich die Natur nicht mehr regenerieren. Das kann eine Migrationswelle von Buergern aus den suedlichen Laender in Europa als Folgewirkung haben.
    Sie koennen schliesslich nichts dafuer das die Natur in ihren Heimatlaendern " abkackt " und ihr natuerlicher Lebensraum durch den Klimawandel lebensfeindlich und unbewohnbar wird. Ausserdem haben sie schliesslich das Recht der Freizuegigkeit und Niederlassungsfreiheit wie jeder andere Buerger in der EU auch.

    ***Beitrag gekürzt***

    Du solltest mal eine Umfrage hier durchführen, um herauszufinden wer alles deine langen Tapeten liest.

    Also ich lese sie nicht. Bücher auf dem Bildschirm zu lesen, ist für meine Augen zu anstrengend.



    Zum Thema:


    Da demnächst die AFD an die Macht kommt, werden die Grenzen geschlossen und zumindest die Afrikaner und Muselanten bleiben draußen.

    *Mit den EU Ländern wird ein Kompromiß ausgehandelt werden müssen. Deutschland, als stärkster Nettozahler der EU, verpflichtet sich für Griechenland, Spanien und Italien für jedes Haus Klimaanlagen zu bauen, damit diese Länder auf erträgliche Temperaturen herunter gekühlt werden. Gleichzeitig werden wir neue Atomkraftwerke bauen um diese Klimaanlagen mit Strom zu versorgen. Damit kann man sicher stellen, daß die skandinavischen Länder nicht überrannt werden.


    *Das ist natürlich ein schlanker Witz.
    Sie sind wie eine Wolke: wenn sie sich verziehen, kann es doch noch ein schöner Tag werden.

    Für mich gibt es nur noch die AFD.

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