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Thema: Asylrecht

  1. #1
    Mitglied Benutzerbild von Gehirnnutzer
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    Standard Asylrecht

    Im Gegensatz zu einigen Anderen hier bin ich fr die Beibehaltung des Asylrechts, aber die Durchführung und die Gewährung müssen geändert werden. So stell ich mir das vor:

    1. Kein Asyl erhält,
    a) wer in einem anderen europäischen Land schon ein Asylantrag gestellt hat und dieser abgelehnt wurde, bzw. wem in einem europäischen Land das Asylrecht entzogen wurde. Zusätzlich erhält kein Asyl, wer bereits in Deutschland innerhalb der letzten 5 Jahre einen Asylantrag gestellt hat, der abgelehnt wurde bzw. wem in diesem Zeitraum das Asylrecht in Deutschland entzogen wurde.
    (Nötige Informations- und Infrastrukturen sind zu schaffen)

    b) wer die Feststellung seiner Indentität in irgendeiner Weise behindert, sei es durch weggeworfenen Papiere, Unkenntlichmachung der Fingerabdrücke, etc.

    c) wer aus einem Land kommt, in dem eine Verfolgung für ihn keine Gefahr für Leib und Leben bedeutet.

    d) wer keinen wirklichen Asylrechtsgrund vorweisen kann.

    e) derjenige, dessen Asylantrag abgelehnt wurde.

    f) Direkte Familienangehörige eines Asylantragsstellenden, das heißt Ehepartner und Kinder unter 18 Jahren, die sich zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik aufhalten. Eine Nachholung ist nicht möglich.

    g) jeder sonstige Familienangehörige, der nicht unter f) erwähnt ist.

    Die Feststellung führt zur sofortigen Abschiebung innerhalb von 48 Stunden und die Person wird zur Persona non grata in Deutschland erklärt.

    2. Zum Verlust des Asylrechts und Abschiebung innerhalb 48 Stunden erfolgt,

    a) bei Verstoß gegen Auflagen der verantwortlichen Behörden, durch den Asylanten oder einer der unter 1. f) erwähnten Personen.

    b) wenn der Asylant oder eine der unter 1. f) erwähnten Personen eine schwere Ordnungwidrigkeit oder ein Verbrechen jeglicher Art begeht.

    c) der Asylrechtsgrund durch Änderung der Zustände im Herkunftsland des Asylanten wegfällt. Es gilt der Zeitpunkt der Feststellung.

    3. Verfahren

    a) Kein Asylant erhält Geldleistungen, die notwendige Versorgung erfolgt in Sachleistungen und Gutscheinen.

    b) Arbeit
    Sofern es der Arbeitsmarkt zulässt, ist jeder Asylant verpflichtet zu arbeiten. Das erzielte Entgelt wird von den zuständigen Behörden (bis auf ein kleine Taschengeld) zur Begleichung der Asylkosten einzubehalten.

    c) Jeder Asylant ist verpflichtet die deutsche Sprache zu erlernen und an entsprechenden Kursen teilzunehmen.

    Kommt ein Asylant den Verpflichtungen unter 3 b und c) nicht nach so gilt 2. a)

    d) Kein Asylant kann deutscher Staatsbürger werden. Ausnahme, sein Asylaufenthalt war länger als 10 Jahre und er hat sich integriert und sich vorbildlich verhalten. Kinder, die während des Asylaufenhaltes geboren worden sind, erhalten nur die deutsche Staatbürgerschaft, wenn die Eltern, die obengenannten Bedingungen erfüllen.

    e) Geht ein Asylant eine Ehe mit einem deutschen Staatsbürger ein, so bleiben die Auflagen des Asylrechts trotzdem bestehen.
    Ist die Ehe kinderlos, so kann eine eventuelle Abschiebung ohne Rücksichtnahme auf den deutschen Ehepartner erfolgen.
    Ist die Ehe nicht kinderlos gilt folgendes,
    - durch den deutschen Ehepartner erhalten die Kinder die deutsche Staatsbürgerschaft.
    - das Sorgerecht liegt grundsätzlich beim deutschen Ehepartner, außer der Asylant wird nach 3 d) deutscher Staatsbürger.
    - um den Familienschutzgedanken des GG nachzukommen erhält der Asylant ein unbegrenztes Aufenthaltrecht. Er kann nur noch aufgrund kriminellen Vergehens oder im Falle der Scheidung abgeschoben werden, wenn ein ensprechender Grund vorliegt.

    4. Rechte
    - Jeder Asylant hat die normalen Rechte unseres Rechtssystems, soweit sie nicht durch Bestimmungen des Asylrechts eingeschränkt werden.
    -Jeder Asylant hat das Recht des einmaligen Einspruches, wenn sein Asylantrag abgelehnt wird. Dieser Einspruch ist durch die entsprechenden Behörden innerhalb 24 Stunden zu bearbeiten und zu entscheiden.
    Für die Dauer der Bearbeitung und für den Fall das eine Bearbeitung nicht innerhalb 24 Stunden möglich ist, ist der Asylant in Abschiebehaft zu halten bis endgültig entschieden ist.

    5. Behinderung der Abschiebung durch deutsche Staatsbürger oder Institutionen (Kirchen)
    Eine solche Behinderung ist grundsätzlich unter Strafe zu stellen, ob nun Geldstraf oder Haftstrafe muß gesondert entschieden werden. Straffrei bleibt eine solche Behinderung nur dann, wenn unzweifelhaft nachgewiesen werden kann, das die verantwortlichen Asylbehörden ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sind.

    6. Behinderung der Abschiebung durch andere Asylanten führt dazu, das diese ihren Asylstatus verlieren.

    So damit dürfte man dem Asylgedanken gerecht werden, aber gleichzeitig die Anzahl etwaiger Schein- oder Wirtschaftsasylanten gering halten.
    «Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)

    «Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)

  2. #2
    Mitglied Benutzerbild von RosaRiese
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    Standard AW: Asylrecht

    Einiges ist sicher sinnvoll und findet ohne Probleme auch meine ungeteilte Zustimmung, anderes Widerrum finde ich zu regressiv.

    Was ich aber deutlicher kenntlich machen oder ergänzen würde, wäre folgendes.....

    Kein Asyl erhält...

    c) der Asylrechtsgrund durch Änderung der Zustände im Herkunftsland des Asylanten wegfällt. Es gilt der Zeitpunkt der Feststellung.
    Sollte ein berechtigter Grund für einen temporären Asylaufenthalt (Krieg, Verfolgung etc.) weggefallen oder erloschen sein, welcher bei der Beantragung des Asyls Bestand hatte und zur Erteilung des Asyls führte, ist die sofortige Zurückführung in das jeweilige Herkunftsland zu organisieren und das Asyl und Bleiberecht zu widerrufen.

  3. #3
    Gegen Ausbeuterei Benutzerbild von Frei-denker
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    Standard AW: Asylrecht

    Als Antwort auf den aktuellen Asylmißbrauch finde ich Dein Konzept ganz akzeptabel. Was ich wohl für unumsetzbar halte, ist Punkt 4:
    Dieser Einspruch ist durch die entsprechenden Behörden innerhalb 24 Stunden zu bearbeiten und zu entscheiden.
    Für die Dauer der Bearbeitung und für den Fall das eine Bearbeitung nicht innerhalb 24 Stunden möglich ist, ist der Asylant in Abschiebehaft zu halten bis endgültig entschieden ist.
    So lahmarschig, wie unsere Bürokraten sind, wird das nie innerhalb 24 Stunden zu erledigen sein. Eine Woche wird wohl realistischer sein.

    b) Arbeit
    Sofern es der Arbeitsmarkt zulässt, ist jeder Asylant verpflichtet zu arbeiten. Das erzielte Entgelt wird von den zuständigen Behörden (bis auf ein kleine Taschengeld) zur Begleichung der Asylkosten einzubehalten.
    Naja, bei über 7 Mio. Arbeitslosen kommt dieser Punkt praktisch nie zum tragen. Er verschärft höchstens den Druck auf die Löhne.

    Ansonsten finde ich Dein Konzept beachtenswert. Gründe doch mal eine Partei. Einen Wähler hast Du schon! :]
    US-Hegemonie, Zionismus und international operierende Konzerne

    - der Faschismus unserer Zeit.

  4. #4
    Mitglied Benutzerbild von Gehirnnutzer
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    Standard AW: Asylrecht

    Zitat Zitat von RosaRiese
    Einiges ist sicher sinnvoll und findet ohne Probleme auch meine ungeteilte Zustimmung, anderes Widerrum finde ich zu regressiv.
    Rosa Riese, ich war bisher immer ein Vertreter der Richtung, das wenn man auf das Wohl und das Recht der Bedürftigen und Unschuldigen bedacht ist, man Scheintreibende und Schmarotzer in Kauf nehmen muß. Leider habe ich erkannt, das es so nicht weitergehen kann, denn im Endeffekt hilft man den Bedürftigen so nicht, weil man den Schmarotzern Tür und Tor geöffnet hat. Die Bedürftigen werden so nur selber als Schmarotzer angesehen.
    Wer Hilfe benötigt wird diese Hilfe auch in der Art und Weise annehmen, wie ich sie dargestellt habe und dafür dankbar sein. Wer sie so nicht annehmen will, benötigt sie auch nicht.
    «Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)

    «Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)

  5. #5
    Mitglied Benutzerbild von Gehirnnutzer
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    Standard AW: Asylrecht

    Zitat Zitat von Frei-denker
    So lahmarschig, wie unsere Bürokraten sind, wird das nie innerhalb 24 Stunden zu erledigen sein. Eine Woche wird wohl realistischer sein.
    Der Bürokratismus ist ein weiteres Problem, was man lösen muss, aber ich kann ja nicht alles in eine focusierte Betrachtung

    Zitat Zitat von Frei-denker
    Naja, bei über 7 Mio. Arbeitslosen kommt dieser Punkt praktisch nie zum tragen. Er verschärft höchstens den Druck auf die Löhne.
    Diese Problem zu lösen und dabei den tatsächlichen Gegebenheiten gerecht zu werden, wird schwierig sein. Politik und gesetzliche Regelungen können keine Arbeitsplätze schaffen, sie können nur die Rahmenbedingungen dafür verbessern und das Bedarf Massnahmen, die nicht nur rein auf den Arbeitsmarkt zielen und ein genrelles Umdenken bei Unternehmern und Gewerkschaften.


    Zitat Zitat von Frei-denker
    Gründe doch mal eine Partei. Einen Wähler hast Du schon! :]
    Glaube ich kaum.

    1. Wäre sowieso nur wieder eine kleine Partei, die bei den Wahlen unter sonstige fallen würde.

    2. Verlangen die Probleme unseres Landes eigentlich, das man jedem in den Arsch tritt und nicht wie alle bisherigen Parteien, dem einem in den Arsch zu kriechen und den anderen zu treten. Das bedeutet, ein hohes Wählerpotential würde sich nicht entwickeln.

    3. Fehlen mir die rethorischen Fähigkeiten, Leute mündlich zu überzeugen.
    «Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)

    «Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)

  6. #6
    Mitglied Benutzerbild von RosaRiese
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    Standard AW: Asylrecht

    @ Gehrinnutzer

    Ich werde mal an einem Beispiel erläutern was ich meinte. Davor sollten wir kurz den Begriff Asyl klären. Für mich bedeutet Asyl nur das Vorübergehende Aufenthaltsrecht. Ich unterscheide hierbei zwischen Asyl und Einwanderung.
    So nun das Beispiel...

    f) Direkte Familienangehörige eines Asylantragsstellenden, das heißt Ehepartner und Kinder unter 18 Jahren, die sich zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik aufhalten. Eine Nachholung ist nicht möglich.
    Angenommen es herrscht Krieg in einem Land. Und eine Familie flüchtet und bittet um Asyl für diese Kriegszeit. Durch die Flucht wurde die Familie getrennt und es kommen nur ein Elternteil und die Kinder hier an, welche einen Asylantrag stellen. Der andere Elternteil ist in einem Nachbarstaat. Deiner Fassung nach würde nun die Familie entweder für die Dauer des kriegerischen Konfliktes getrennt leben oder aber der andere Elternteil müsste ein gesondertes Asylverfahren anstrengen, welches aber eigentlich ausgeschlossen ist da dieses Elternteil nicht zum Zeitpunkt des Einreichens des ersten Asylantrags auf Deutschen Boden war.

    Man sieht also es ist nicht leicht ein Gesetz einfach mal so auszuarbeiten.

    Ich würde demnach diesen Punkt "f" etwa wie folgt ergänzen.

    "Diese Ausführungen beziehen sich auf Familienangehörige welche sich zum Zeitpunkt des Asylantrages in dem Herkunftsland des Asylbeantragenden befanden und nicht ebenfalls auf der Flucht befindlich sind. Für von diesen Punkt abweichende Reglungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes sind entsprechende Belege zu erbringen."

  7. #7
    sticht zu Benutzerbild von Würfelqualle
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    Standard AW: Asylrecht

    Das Wort Asyl ist aus dem deutschen Sprachgebrauch zu streichen.




    Gruss vonne Würfelqualle

  8. #8
    Aristoteliker Benutzerbild von Falkenhayn
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    Standard AW: Asylrecht

    Hallo Gehirnnutzer,

    die Schmarotzer sind die eine Sache, richtig, da muss über Regelungen nachgedacht werden.

    Aber zum anderen geht es auch um Sicherheitsinteressen: Islamische Fundamentalisten nutzen das liberale europäische Asylrecht oftmals aus, um ihrer Verfolgung in arabischen Staaten zu entgehen. D.h. es besteht zwar eine Bedrohung für Leib und Leben dieser Menschen, gleichermaßen schleusen wir aber hier Verfassungsfeinde ein und geben ihnen die Chance, geschützt durch den Rechtsstaat und Gesinnungsethikern, hier ihre Propaganda zu verbreiten und logistische Basen aufzubauen.
    Von hier und heute geht eine neue Epoche der Weltgeschichte aus und ihr könnt sagen, ihr seid dabei gewesen.
    (Goethe über die Kanonade von Valmy, bei der das antirevolutionäre Heer der Preußen und Österreicher am 20.09.1792 gestoppt wurde).

  9. #9
    Mitglied Benutzerbild von Gehirnnutzer
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    Standard AW: Asylrecht

    Dein Einwand ist durchaus berechtigt Falkenhayn, aber gestehe mir erstens zu, das ich hier nur ein Rahmenkonzept aufstellen kann und keine 200seitige Abhandlung in der ich auf alle Eventuallitäten eingehe.:2faces:
    Außerdem betrifft die von dir angesprochene Problematik ja nicht nur Asylanten, sondern auch jede andere Form von Immigranten, somit ist hier im Rahmen der allgemeinen Strafgesetzgebung Handlungsbedarf, was dann bei entsprechender Gesetzgebung im Falle des Asyls zu Punkt 2. a) führt.
    «Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)

    «Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)

  10. #10
    Mitglied Benutzerbild von Gehirnnutzer
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    Standard AW: Asylrecht

    Zitat Zitat von RosaRiese
    @ Gehrinnutzer

    Ich werde mal an einem Beispiel erläutern was ich meinte. Davor sollten wir kurz den Begriff Asyl klären. Für mich bedeutet Asyl nur das Vorübergehende Aufenthaltsrecht. Ich unterscheide hierbei zwischen Asyl und Einwanderung.
    So nun das Beispiel...

    Angenommen es herrscht Krieg in einem Land. Und eine Familie flüchtet und bittet um Asyl für diese Kriegszeit. Durch die Flucht wurde die Familie getrennt und es kommen nur ein Elternteil und die Kinder hier an, welche einen Asylantrag stellen. Der andere Elternteil ist in einem Nachbarstaat. Deiner Fassung nach würde nun die Familie entweder für die Dauer des kriegerischen Konfliktes getrennt leben oder aber der andere Elternteil müsste ein gesondertes Asylverfahren anstrengen, welches aber eigentlich ausgeschlossen ist da dieses Elternteil nicht zum Zeitpunkt des Einreichens des ersten Asylantrags auf Deutschen Boden war.
    Auch wenn es unmenschlich klingt Rosa Riese, auch in diesem Fall bleibt die von mir festgelegte Regelung. Mit jeder auf einen bestimmten Fall abgestimmte Ausnahmeregelung weicht man das Asylrecht auf und erhöht die Anzahl der Unberechtigten.
    Und wenn es unmenschlich und hat klingt, wenn das Bemühen eines Elternteils erst dem Asylantrag gilt, als seiner Familie, lässt dies an den Familienbindungen zweifeln.
    In entsprechenden Fällen lässt sich eine andere Hilfe finden durch internationale Organisationen als das Asyl und Aufenthaltsrecht in Deutschland.
    «Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)

    «Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)

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