Im Gegensatz zu einigen Anderen hier bin ich fr die Beibehaltung des Asylrechts, aber die Durchführung und die Gewährung müssen geändert werden. So stell ich mir das vor:
1. Kein Asyl erhält,
a) wer in einem anderen europäischen Land schon ein Asylantrag gestellt hat und dieser abgelehnt wurde, bzw. wem in einem europäischen Land das Asylrecht entzogen wurde. Zusätzlich erhält kein Asyl, wer bereits in Deutschland innerhalb der letzten 5 Jahre einen Asylantrag gestellt hat, der abgelehnt wurde bzw. wem in diesem Zeitraum das Asylrecht in Deutschland entzogen wurde.
(Nötige Informations- und Infrastrukturen sind zu schaffen)
b) wer die Feststellung seiner Indentität in irgendeiner Weise behindert, sei es durch weggeworfenen Papiere, Unkenntlichmachung der Fingerabdrücke, etc.
c) wer aus einem Land kommt, in dem eine Verfolgung für ihn keine Gefahr für Leib und Leben bedeutet.
d) wer keinen wirklichen Asylrechtsgrund vorweisen kann.
e) derjenige, dessen Asylantrag abgelehnt wurde.
f) Direkte Familienangehörige eines Asylantragsstellenden, das heißt Ehepartner und Kinder unter 18 Jahren, die sich zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik aufhalten. Eine Nachholung ist nicht möglich.
g) jeder sonstige Familienangehörige, der nicht unter f) erwähnt ist.
Die Feststellung führt zur sofortigen Abschiebung innerhalb von 48 Stunden und die Person wird zur Persona non grata in Deutschland erklärt.
2. Zum Verlust des Asylrechts und Abschiebung innerhalb 48 Stunden erfolgt,
a) bei Verstoß gegen Auflagen der verantwortlichen Behörden, durch den Asylanten oder einer der unter 1. f) erwähnten Personen.
b) wenn der Asylant oder eine der unter 1. f) erwähnten Personen eine schwere Ordnungwidrigkeit oder ein Verbrechen jeglicher Art begeht.
c) der Asylrechtsgrund durch Änderung der Zustände im Herkunftsland des Asylanten wegfällt. Es gilt der Zeitpunkt der Feststellung.
3. Verfahren
a) Kein Asylant erhält Geldleistungen, die notwendige Versorgung erfolgt in Sachleistungen und Gutscheinen.
b) Arbeit
Sofern es der Arbeitsmarkt zulässt, ist jeder Asylant verpflichtet zu arbeiten. Das erzielte Entgelt wird von den zuständigen Behörden (bis auf ein kleine Taschengeld) zur Begleichung der Asylkosten einzubehalten.
c) Jeder Asylant ist verpflichtet die deutsche Sprache zu erlernen und an entsprechenden Kursen teilzunehmen.
Kommt ein Asylant den Verpflichtungen unter 3 b und c) nicht nach so gilt 2. a)
d) Kein Asylant kann deutscher Staatsbürger werden. Ausnahme, sein Asylaufenthalt war länger als 10 Jahre und er hat sich integriert und sich vorbildlich verhalten. Kinder, die während des Asylaufenhaltes geboren worden sind, erhalten nur die deutsche Staatbürgerschaft, wenn die Eltern, die obengenannten Bedingungen erfüllen.
e) Geht ein Asylant eine Ehe mit einem deutschen Staatsbürger ein, so bleiben die Auflagen des Asylrechts trotzdem bestehen.
Ist die Ehe kinderlos, so kann eine eventuelle Abschiebung ohne Rücksichtnahme auf den deutschen Ehepartner erfolgen.
Ist die Ehe nicht kinderlos gilt folgendes,
- durch den deutschen Ehepartner erhalten die Kinder die deutsche Staatsbürgerschaft.
- das Sorgerecht liegt grundsätzlich beim deutschen Ehepartner, außer der Asylant wird nach 3 d) deutscher Staatsbürger.
- um den Familienschutzgedanken des GG nachzukommen erhält der Asylant ein unbegrenztes Aufenthaltrecht. Er kann nur noch aufgrund kriminellen Vergehens oder im Falle der Scheidung abgeschoben werden, wenn ein ensprechender Grund vorliegt.
4. Rechte
- Jeder Asylant hat die normalen Rechte unseres Rechtssystems, soweit sie nicht durch Bestimmungen des Asylrechts eingeschränkt werden.
-Jeder Asylant hat das Recht des einmaligen Einspruches, wenn sein Asylantrag abgelehnt wird. Dieser Einspruch ist durch die entsprechenden Behörden innerhalb 24 Stunden zu bearbeiten und zu entscheiden.
Für die Dauer der Bearbeitung und für den Fall das eine Bearbeitung nicht innerhalb 24 Stunden möglich ist, ist der Asylant in Abschiebehaft zu halten bis endgültig entschieden ist.
5. Behinderung der Abschiebung durch deutsche Staatsbürger oder Institutionen (Kirchen)
Eine solche Behinderung ist grundsätzlich unter Strafe zu stellen, ob nun Geldstraf oder Haftstrafe muß gesondert entschieden werden. Straffrei bleibt eine solche Behinderung nur dann, wenn unzweifelhaft nachgewiesen werden kann, das die verantwortlichen Asylbehörden ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sind.
6. Behinderung der Abschiebung durch andere Asylanten führt dazu, das diese ihren Asylstatus verlieren.
So damit dürfte man dem Asylgedanken gerecht werden, aber gleichzeitig die Anzahl etwaiger Schein- oder Wirtschaftsasylanten gering halten.