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Thema: EU Europe der Nationen: EUROPOL

  1. #1
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    Das AA schrieb das innerhalb der EU, alles eine 'kann' bestimmung ist!
    Nach der EU-Richtlinie 2003/86/EG Des Rates vom 22.09.2003 gemäß Kap II, Art. 4 Abs.3 können die Mitgliedsstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften dem nicht ehelichen Lebenspartner, der Drittstaatsangehöriger ist und der nachweislich mit dem Zusammenführenden in einer auf Dauer angelegten Beziehung lebt, die Einreise und den Aufenthalt gemäß dieser Richtlinie gestatten.

    Da es sich hierbei um eine "Kannbestimmung" handelt, liegt die Erteilung der von Ihrer Lebenspartnerin begehrten Aufenthaltserlaubnis für Spanien im Ermessen der spanischen Behörden.

    Ich bedauere Ihnen keine positive Antwort geben zu können und wünsche Ihnen und Ihrer Familie weiteren Erfolg in dieser Angelegenheit.

    Was ist wenn die Daten und Ermittlungen welche bei der Europol gespeichert werden 'en masse' als Datenschutz auch nur einen 'kann' bestimmung ist und zum Beispiel jemand welcher als 'Zigarettenschmuggler' gespeichert wird in Holland, in Spanien and der Grenze zwischen Gibraltar unter Verdacht geraet und aus den EUROPOL Daten kein Hobbyschmuggler mehr bleibt sondern ein 'Berufsdealer'?
    Jen welche bei der EU arbeiten haben ja den EU e.V. Pass, aber was ist mit den EU Buergern? Welche 100% Garantie kann die EUROPOL des EU e.V. den geben?

    DATEN und schoen Unterlagen sehen wie auch in der 'Freiheit der EU Buerger ' wahlen sie das Land ihres Wunsches', die fakten, siehe oben sehen dann ganz anders aus. Aber was ist mit den Personal Daten:
    Die EU e.V. sagt fuer die EUROPOL:

    RECHTSAKT DES RATES
    vom 3. November 1998
    über die Geheimschutzregelung für Europol-Informationen
    (1999/C 26/02)
    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
    gestützt auf das Übereinkommen aufgrund von Artikel
    K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die
    Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (EuropolÜbereinkommen)(
    1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz
    1,
    aufgrund des vom Verwaltungsrat vorgelegten Entwurfs
    einer Geheimschutzregelung,
    in der Erwägung, daß der Rat eine geeignete Geheimschutzregelung
    für Informationen, die auf der Grundlage
    des Europol-Übereinkommens von Europol erstellt oder
    mit Europol ausgetauscht werden, einstimmig zu erlassen
    hat —
    HAT FOLGENDE REGELUNG ERLASSEN:
    KAPITEL I
    BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GELTUNGSBEREICH
    Artikel 1
    Begriffsbestimmungen
    Im Sinne dieser Regelung bezeichnet der Ausdruck
    a) „Verarbeitung personenbezogener Daten“ („Verarbeitung“)
    jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter
    Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe
    im Zusammenhang mit personenbezogenen
    Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation,
    die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung,
    das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung,
    die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder
    jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination
    oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen
    oder Vernichten;
    b) „dritte Partei“ einen Drittstaat oder eine Einrichtung
    im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 des EuropolÜbereinkommens;
    c) „Europol-Sicherheitsausschuß“ den Ausschuß, der
    sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten und Europols
    gemäß Artikel 3 zusammensetzt;
    (1) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 1.
    d) „Europol-Sicherheitskoordinator“ den stellvertretenden
    Direktor, dem der Direktor von Europol gemäß
    Artikel 29 Absatz 2 des Europol-Übereinkommens
    neben dessen sonstigen Aufgaben auch die Koordinierung
    und Kontrolle in Sicherheitsfragen überträgt;
    e) „Europol-Sicherheitsbeauftragter“ den vom Direktor
    von Europol bestellten Europol-Bediensteten, der
    gemäß Artikel 5 für Sicherheitsfragen zuständig ist;
    f) „Sicherheitshandbuch“ das Handbuch zur Durchführung
    dieser Regelung, das gemäß Artikel 6 zu erstellen
    ist;
    g) „Geheimhaltungsgrad“ die Kennzeichnung eines von
    oder über Europol verarbeiteten Dokuments mit den
    Europol-Geheimhaltungsgraden 1, 2, 3 gemäß Artikel
    8;
    h) „Sicherheitsmaßnahmenpaket“ die spezielle Kombination
    von Sicherheitsmaßnahmen, die auf Informationen
    anzuwenden sind, die in einen Europol-Geheimhaltungsgrad
    gemäß Artikel 8 eingestuft sind;
    i) „Grundschutzgrad“ den Schutzgrad gemäß Artikel 8
    Absatz 1, der allen von oder über Europol verarbeiteten
    Informationen — mit Ausnahme der ausdrücklich
    als öffentlich zugänglich gekennzeichneten oder als
    solche eindeutig erkennbaren Informationen —
    zugrunde gelegt wird.
    Artikel 2
    Geltungsbereich
    (1) Diese Regelung legt die Sicherheitsmaßnahmen fest,
    die für alle Informationen gelten, die von oder über
    Europol innerhalb der Organisation verarbeitet werden.
    (2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, sicherzustellen,
    daß diese Informationen innerhalb ihres Hoheitsgebiets
    ein Schutzniveau erhalten, das demjenigen dieser
    Sicherheitsmaßnahmen entspricht.
    (3) Für elektronische Verbindungen zwischen Europol
    und den nationalen Stellen der Mtgliedstaaten ist ein
    Schutzniveau vorzusehen, das dem durch diese Maßnahmen
    gebotenen Schutzniveau entspricht. Ein gemeinsamer
    Standard für diese elektronischen Verbindungen ist vom
    Sicherheitsausschuß nach Konsultation der zuständigen
    Behörden der Mitgliedstaaten einstimmig anzunehmen.
    DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 26/11 30.1.1999
    (4) Der Anhang zu dieser Regelung enthält eine Übersicht
    über die Europol-Geheimhaltungsgrade gemäß Artikel
    8 und die entsprechenden Kennzeichnungen, die die
    Mitgliedstaaten derzeit für unter diese Geheimhaltungsgrade
    fallende Informationen verwenden. Unterrichtet ein
    Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und Europol
    über Änderungen der nationalen Bestimmungen über die
    Geheimhaltungsgrade oder der entsprechenden Kennzeichnungen,
    erstellt Europol eine überarbeitete Fassung
    dieser Übersicht. Der Europol-Sicherheitsausschuß vergewissert
    sich mindestens einmal im Jahr, ob die Übersicht
    auf dem neuesten Stand ist.
    KAPITEL II
    ZUSTÄNDIGKEITEN FÜR SICHERHEITSFRAGEN
    Artikel 3
    Europol-Sicherheitsausschuß
    (1) Es wird ein Europol-Sicherheitsausschuß eingesetzt,
    der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und Europols
    zusammensetzt und der mindestens einmal im Jahr
    zusammentritt.
    (2) Aufgabe des Europol-Sicherheitsausschusses ist es,
    den Verwaltungsrat und den Direktor von Europol in
    Fragen der Sicherheit, einschließlich der Anwendung des
    Sicherheitshandbuchs, zu beraten.
    (3) Der Europol-Sicherheitsausschuß gibt sich eine
    Geschäftsordnung. Den Vorsitz im Ausschuß führt der
    Sicherheitskoordinator.
    Artikel 4
    Sicherheitskoordinator
    (1) Der Sicherheitskoordinator hat die allgemeine Verantwortung
    für alle Sicherheitsfragen, einschließlich der
    in dieser Regelung und im Sicherheitshandbuch festgelegten
    Sicherheitsmaßnahmen. Er überwacht die Durchführung
    der Sicherheitsbestimmungen und meldet alle Verstöße
    gegen diese Bestimmungen dem Direktor, der in
    schwerwiegenden Fällen den Verwaltungsrat zu unterrichten
    hat. Besteht die Gefahr, daß durch einen solchen
    Verstoß die Interessen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt
    werden, wird auch dieser unterrichtet.
    (2) Der Sicherheitskoordinator ist dem Direktor von
    Europol direkt unterstellt.
    Artikel 5
    Sicherheitsbeauftragter
    (1) Der Sicherheitsbeauftragte von Europol hat die
    Verantwortung für die praktische Durchführung der
    Sicherheitsmaßnahmen, die in dieser Regelung und im
    Sicherheitshandbuch vorgesehen sind; er ist dem Sicherheitskoordinator
    direkt unterstellt. Der Sicherheitsbeauftragte
    hat die folgenden besonderen Aufgaben:
    a) Leitung der Sicherheitsstelle von Europol;
    b) Belehrung, Unterstützung und Beratung des Europol-
    Personals und der Verbindungsbeamten in bezug auf
    ihre Pflichten im Rahmen dieser Regelung und des
    Sicherheitshandbuchs;
    c) Durchführung der Sicherheitsbestimmungen, Führung
    von Ermittlungen bei Verstößen gegen diese Bestimmungen
    und möglichst rasche Unterrichtung des
    Sicherheitskoordinators über diese Verstöße;
    d) ständige Überprüfung der Angemessenheit der Sicherheitsmaßnahmen
    auf der Grundlage von Gefahrenbewertungen.
    Zu diesem Zweck erstattet er dem Sicherheitskoordinator
    in der Regel mindestens einmal im
    Monat und im Ausnahmefall so oft, wie dies erforderlich
    erscheint, Bericht und gibt Bemerkungen und
    Vorschläge ab;
    e) die ihm in dieser Regelung oder im Sicherheitshandbuch
    übertragenen Aufgaben;
    f) sonstige ihm vom Sicherheitskoordinator übertragene
    Aufgaben.
    (2) Der Sicherheitsbeauftragte muß bis einschließlich
    zur höchsten Geheimhaltungsstufe sicherheitsüberprüft
    sein, die in den Bestimmungen des Mitgliedstaats, dessen
    Staatsangehörigkeit er besitzt, vorgesehen ist.
    Artikel 6
    Sicherheitshandbuch, Verfahren und Inhalt
    (1) Das Sicherheitshandbuch wird vom Verwaltungsrat
    nach Anhörung des Sicherheitsausschusses verabschiedet.
    (2) Das Sicherheitshandbuch enthält:
    a) ausführliche Bestimmungen über die innerhalb von
    Europol anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen, die
    einen Grundschutz im Sinne des Artikels 8 Absatz 1
    dieser Regelung nach Maßgabe der Artikel 25 und 32
    Absatz 2 des Europol-Übereinkommens und unter
    Berücksichtigung des Artikels 31 Absatz 3 dieses
    Übereinkommens sicherstellen;
    b) ausführliche Bestimmungen über die mit den verschiedenen
    Europol-Geheimhaltungsgraden verbundenen
    Sicherheitsmaßnahmen und die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmenpakete
    nach Artikel 8 Absätze 2
    und 3.
    (3) Änderungen des Sicherheitshandbuchs werden im
    Verfahren nach Absatz 1 angenommen.
    (4) Für das Europol-Computersystem und andere
    Computersysteme, die bei Europol für die Verarbeitung
    von als schutzbedürftig gekennzeichneten Informationen
    eingesetzt werden, wird eine „Systemspezifische Sicher-
    DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 26/12 30.1.1999
    heitsauflage“ (SSSA) festgelegt und im Verfahren nach
    Absatz 1 geändert. Diese Systemspezifische Sicherheitsauflage
    muß den einschlägigen Bestimmungen des Sicherheitshandbuchs
    entsprechen.
    Artikel 7
    Anwendung der Maßnahmen
    Die in dieser Regelung und im Sicherheitshandbuch festgelegten
    Sicherheitsmaßnahmen sind vom gesamten Europol-
    Personal und von den Verbindungsbeamten sowie
    von allen anderen Personen, die zur Verschwiegenheit
    und Geheimhaltung besonders verpflichtet worden sind,
    anzuwenden.
    KAPITEL III
    ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
    Artikel 8
    Grundschutzgrad, Geheimhaltungsgrade und
    Sicherheitsmaßnahmenpakete
    (1) Mit Ausnahme der ausdrücklich als öffentlich
    zugänglich gekennzeichneten oder als solche eindeutig
    erkennbaren Informationen, erhalten alle Informationen,
    die von oder über Europol verarbeitet werden, einen
    Grundschutzgrad, der innerhalb von Europol sowie in
    den Mitgliedstaaten gilt. Informationen, für die nur der
    Grundschutzgrad gilt, bedürfen keiner besonderen Kennzeichnung
    mit einem Europol-Geheimhaltungsgrad, müssen
    aber als Europol-Informationen bezeichnet werden.
    (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten gemäß Artikel 2
    Absatz 2 durch verschiedene Maßnahmen entsprechend
    den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Regelungen
    die Anwendung des in Absatz 1 genannten Grundschutzgrades;
    hierzu gehören die Verpflichtung zur Verschwiegenheit
    und Geheimhaltung, die Beschränkung des
    Zugangs zu den Informationen auf das befugte Personal,
    Datenschutzauflagen für personenbezogene Daten sowie
    allgemeine technische und Verfahrensmaßnahmen zur
    Gewährleistung der Informationssicherheit, wobei Artikel
    25 Absatz 2 des Europol-Übereinkommens Rechnung
    zu tragen ist.
    (3) Informationen, die zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen
    erfordern, werden in einen Europol-Geheimhaltungsgrad
    eingestuft und entsprechend gekennzeichnet. Informationen
    sind in einen solchen Geheimhaltungsgrad nur
    in unbedingt notwendigen Fällen und nur für den jeweils
    erforderlichen Zeitraum einzustufen.
    (4) Die Europol-Geheimhaltungsgrade erhalten die
    Nummern 1 bis 3:
    Europol 1: Dieser Grad gilt für Informationen, deren
    unerlaubte Verbreitung den wesentlichen
    Interessen Europols oder eines oder mehrerer
    Mitgliedstaaten schweren Schaden zufügen
    würde.
    Europol 2: Dieser Grad gilt für Informationen, deren
    unerlaubte Verbreitung den wesentlichen
    Interessen Europols oder eines oder mehrerer
    Mitgliedstaaten sehr schweren Schaden
    zufügen würde.
    Europol 3: Dieser Grad gilt für Informationen, deren
    unerlaubte Verbreitung den wesentlichen
    Interessen Europols oder eines oder mehrerer
    Mitgliedstaaten äußerst schweren Schaden
    zufügen würde.
    Jeder Europol-Geheimhaltungsgrad ist mit einem spezifischen
    Sicherheitsmaßnahmenpaket verbunden, das innerhalb
    von Europol anzuwenden ist. Die Sicherheitsmaßnahmenpakete
    bieten unterschiedliche Schutzniveaus, und
    zwar je nach dem Inhalt der Informationen und unter
    Berücksichtigung der nachteiligen Folgen, die ein unbefugter
    Zugang zu den Informationen oder eine unbefugte
    Verbreitung oder Verwendung dieser Informationen für
    die Interessen der Mitgliedstaaten oder die Interessen von
    Europol haben könnten. Die Europol-Geheimhaltungsgrade
    1 bis 3 entsprechen — in Anbetracht der anzuwendenden
    Sicherheitsmaßnahmen — soweit wie möglich den
    geltenden internationalen Normen.
    Werden mit unterschiedlichen Geheimhaltungsgraden
    gekennzeichnete Informationen zusammengestellt, ist
    mindestens der Geheimhaltungsgrad anzuwenden, der für
    die in den höchsten Geheimhaltungsgrad eingestufte
    Information gilt. Auf jeden Fall kann eine Zusammenstellung
    von Informationen in einen höheren Geheimhaltungsgrad
    als ihre jeweiligen Teile eingestuft werden.
    Für die Übersetzung von als schutzbedürftig gekennzeichneten
    Dokumenten gilt derselbe Schutz wie für die Originale.
    (5) Die Sicherheitsmaßnahmenpakete bestehen aus verschiedenen
    Maßnahmen technischer, organisatorischer
    oder administrativer Art, die im Sicherheitshandbuch festgelegt
    sind. Diese Maßnahmen betreffen unter anderem
    die zulässige Verwendung der Daten gemäß Artikel 17
    des Europol-Übereinkommens, die von uneingeschränkter
    Verwendung bis hin zur Verwendung nur nach Zustimmung
    der herausgebenden Stelle reicht.
    Artikel 9
    Wahl des Geheimhaltungsgrads
    (1) Der Mitgliedstaat, der Europol Informationen
    übermittelt, ist gemäß Artikel 8 für die Wahl eines
    geeigneten Geheimhaltungsgrads für diese Informationen
    verantwortlich. Er kennzeichnet die Informationen anläßlich
    ihrer Übermittlung an Europol gegebenenfalls mit
    einem Europol-Geheimhaltungsgrad gemäß Artikel 8
    Absatz 4.
    DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 26/13 30.1.1999
    (2) Bei der Wahl eines Geheimhaltungsgrads berücksichtigen
    die Mitgliedstaaten die Einstufung der jeweiligen
    Informationen nach ihren nationalen Regelungen sowie
    das Erfordernis der operativen Flexibilität als Voraussetzung
    für ein reibungsloses Funktionieren von Europol.
    (3) Gelangt Europol — anhand der ihm bereits vorliegenden
    Informationen — zu dem Schluß, daß ein gewählter
    Geheimhaltungsgrad zu ändern ist (z. B. etwaige
    Aufhebung eines Geheimhaltungsgrades oder Wahl eines
    höheren Geheimhaltungsgrades, einschließlich der Einstufung
    eines zuvor dem Grundschutzgrad unterliegenden
    Dokuments in einen Geheimhaltungsgrad), unterrichtet
    Europol den betreffenden Mitgliedstaat und versucht,
    Einvernehmen über einen geeigneten Geheimhaltungsgrad
    zu erzielen. Ohne ein solches Einvernehmen werden von
    Europol keine Geheimhaltungsgrade festgelegt, geändert,
    erhöht oder aufgehoben.
    (4) Stützen sich von Europol erarbeitete Informationen
    auf von einem Mitgliedstaat übermittelte Informationen
    oder enthalten sie derartige Informationen, legt Europol
    im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat
    fest, ob der Grundschutzgrad ausreichend ist oder ob die
    Einstufung in einem Europol-Geheimhaltungsgrad erforderlich
    ist.
    (5) Werden die Informationen von Europol selbst erarbeitet
    und stützen sie sich nicht auf Informationen, die
    von einem Mitgliedstaat übermittelt worden sind, oder
    enthalten sie derartige Informationen nicht, bestimmt
    Europol anhand der vom Sicherheitsausschuß festgelegten
    Kriterien einen geeigneten Geheimhaltungsgrad für diese
    Informationen. Erforderlichenfalls werden die Informationen
    von Europol entsprechend gekennzeichnet.
    (6) Die Mitgliedstaaten und Europol konsultieren in
    Fällen, in denen Informationen auch die wesentlichen
    Interessen eines anderen Mitgliedstaats betreffen, diesen
    Mitgliedstaat zu der Frage, ob die Informationen in
    einen Geheimhaltungsgrad eingestuft werden sollen und
    welcher Geheimhaltungsgrad gegebenenfalls in Frage
    kommt.
    Artikel 10
    Änderung des Geheimhaltungsgrads
    (1) Der Mitgliedstaat, der Europol Informationen
    übermittelt hat, kann jederzeit eine Änderung eines
    gewählten Geheimhaltungsgrads, einschließlich einer etwaigen
    Aufhebung oder Erhöhung, verlangen. Europol ist
    verpflichtet, einen Geheimhaltungsgrad entsprechend den
    Wünschen des betreffenden Mitgliedstaats aufzuheben, zu
    ändern oder zu erhöhen.
    (2) Der betreffende Mitgliedstaat beantragt die Einstufung
    in einen niedrigeren Geheimhaltungsgrad oder die
    Aufhebung der Geheimhaltung, sobald es die Umstände
    gestatten.
    (3) Ein Mitgliedstaat, der Europol Informationen übermittelt,
    kann den Zeitraum, für den ein gewählter
    Geheimhaltungsgrad gelten soll, und etwaige Änderungen
    des Geheimhaltungsgrads nach diesem Zeitraum angeben.
    (4) Ist der Grundschutzgrad oder der Geheimhaltungsgrad
    von Europol gemäß Artikel 9 Absatz 4 bestimmt
    worden, kann eine Änderung des Grundschutzgrads oder
    des Geheimhaltungsgrads durch Europol nur im Einvernehmen
    mit den betreffenden Mitgliedstaaten erfolgen.
    (5) Ist der Geheimhaltungsgrad von Europol gemäß
    Artikel 9 Absatz 5 bestimmt worden, kann Europol den
    Geheimhaltungsgrad jederzeit aufheben oder ändern,
    sofern dies für notwendig erachtet wird.
    (6) Sind Informationen, deren Geheimhaltungsgrad
    gemäß diesem Artikel geändert worden ist, bereits an
    andere Mitgliedstaaten übermittelt worden, ist Europol
    verpflichtet, die Empfänger der Informationen von der
    Änderung des Geheimhaltungsgrads in Kenntnis zu setzen.
    Artikel 11
    Verarbeitung, Zugriff und Ermächtigung
    (1) Innerhalb von Europol sind der Zugriff auf die
    Informationen und ihr Besitz auf die Personen
    beschränkt, die aufgrund ihrer dienstlichen Obliegenheiten
    von diesen Informationen Kenntnis haben oder mit
    ihnen arbeiten müssen. Die Personen, die mit der Verarbeitung
    von Daten betraut werden, müssen hierzu entsprechend
    ermächtigt sein und werden besonders
    geschult.
    (2) Alle Personen, die Zugriff auf von Europol verarbeitete
    und in einen Geheimhaltungsgrad eingestufte
    Informationen haben, werden gemäß Artikel 31 Absatz 2
    des Europol-Übereinkommens und nach Maßgabe des
    Sicherheitshandbuchs einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen.
    Der Sicherheitskoordinator erteilt auf Vorschlag
    des Sicherheitsbeauftragten und unter Berücksichtigung
    der Bestimmungen des Sicherheitshandbuchs den Personen,
    die aufgrund ihrer dienstlichen Obliegenheiten von
    den in einen Europol-Geheimhaltungsgrad eingestuften
    Informationen Kenntnis haben müssen, eine ihrer nationalen
    Ermächtigung entsprechende Genehmigung. Er hat
    ferner sicherzustellen, daß Absatz 3 durchgeführt wird.
    (3) Keinen Zugriff auf die in einen Geheimhaltungsgrad
    eingestuften Informationen haben Personen, die
    nicht die für den jeweiligen Geheimhaltungsgrad erforderliche
    Ermächtigung besitzen. Der Sicherheitskoordinator
    kann jedoch in Ausnahmefällen nach Anhörung des
    Sicherheitsbeauftragten Personen, die eine Ermächtigung
    für die Geheimhaltungsgrade 1 und 2 besitzen, eine
    spezifische und begrenzte Genehmigung für den Zugriff
    auf bestimmte, höher eingestufte Informationen erteilen,
    DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 26/14 30.1.1999
    wenn sie aufgrund ihrer dienstlichen Obliegenheiten im
    Einzelfall Kenntnis von Informationen haben müssen, die
    in einen höheren Europol-Geheimhaltungsgrad eingestuft
    sind.
    (4) Diese Genehmigung wird nicht erteilt, wenn ein
    Mitgliedstaat bei der Übermittlung der betreffenden
    Informationen angibt, daß der Sicherheitskoordinator
    seine Ermessensfreiheit nach Absatz 3 in bezug auf diese
    Informationen nicht ausüben kann.
    Artikel 12
    Dritte Parteien
    Beim Abschluß von Geheimschutzabkommen mit dritten
    Parteien gemäß Artikel 18 Absatz 6 des Europol-Übereinkommens
    oder Vereinbarungen gemäß Artikel 42 des
    Europol-Übereinkommens trägt Europol den in dieser
    Regelung und im Sicherheitshandbuch festgelegten
    Grundsätzen Rechnung, die entsprechend für die mit
    dritten Parteien ausgetauschten Informationen gelten sollten.
    KAPITEL IV
    SCHLUSSBESTIMMUNGEN
    Artikel 13
    Inkrafttreten
    Diese Regelung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
    Artikel 14
    Änderung der Regelung
    Vorschläge für Änderungen dieser Regelung werden vom
    Verwaltungsrat im Hinblick auf ihre Annahme durch den
    Rat im Verfahren nach Artikel 31 Absatz 1 des EuropolÜbereinkommens
    geprüft.
    Geschehen zu Brüssel am 3. November 1998.
    Im Namen des Rates
    Der Präsident
    B. PRAMMER
    DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 26/15 30.1.1999
    ANHANG
    Äquivalenztabelle der nationalen Geheimhaltungsgrade und der Europol-Geheimhaltungsgrade
    Die folgende Tabelle dient der Veranschaulichung: Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, für ein dem Europol-Niveau gleichwertiges
    Schutzniveau Sorge zu tragen, statt eine besondere Kennzeichnung der Dokumente vorzusehen.
    Land
    Europol-Geheimhaltungsgrad
    Europol 1 Europol 2 Europol 3
    Belgien (1) — Diffusion restreinte
    — Confidentiel
    Secret Très secret
    Dänemark(2) Confidential Secret Top Secret
    Deutschland (3) VS Nur für den Dienstgebrauch
    VS Vertraulich VS Geheim
    Griechenland Confidential (¶µ ÈÛÙÂùÙÈëÞ) Secret (° ÞòòèÙÔ) Top Secret (Íëòö÷ · ÞòòèÙÔ)
    Spanien Confidencial Reservado Secreto
    Frankreich Confidentiel (Défense) Secret (Défense) Secret (Défense)
    Irland Confidential Secret Top Secret
    Italien — Diffusione ristretta
    — Confidenziale
    Segreto Molto segreto
    Luxemburg(4) — Diffusion restreinte
    — Confidentiel
    Secret Très secret
    Niederlande(5)
    Österreich Die österreichische Delegation wird in Kürze einen Text vorlegen
    Portugal Reservado Confidencial — Secreto
    — Muito secreto
    Finnland Salassapidettävä (geheim) Salassapidettävä (geheim) Salassapidettävä (geheim)
    Schweden Hemlig (geheim) Hemlig (geheim) Hemlig (geheim)
    Vereinigtes Königreich Confidential Secret Top Secret
    (1) Die von der Polizei verwendeten Informationen werden in Belgien selten eingestuft; gegebenenfalls wird die NATO-Einstufung verwendet.
    (2) Die von der Polizei verwendeten Informationen werden in Dänemark selten eingestuft; gegebenenfalls wird die NATO-Einstufung verwendet.
    (3) Unter Berücksichtigung der bei Europol für die einzelnen Geheimhaltungsgrade vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen erfolgt die Zuordnung der
    angegebenen deutschen Verschlußsachengrade zu den in Artikel 8 Absatz 4 der Geheimschutzregelung aufgeführten Europol-Schutzgraden auch im
    Hinblick auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Artikel 31 Absatz 2 des Europol-Übereinkommens, die Sicherheitsüberprüfung der von Europol
    mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten betrauten Personen ihrer eigenen Staatsangehörigkeit gemäß ihren nationalen Bestimmungen durchzuführen.
    (4) Die von der Polizei verwendeten Informationen werden in Luxemburg selten eingestuft; gegebenenfalls wird die NATO-Einstufung verwendet.
    (5) Die von der Polizei verwendeten Informationen werden in den Niederlanden selten eingestuft; gegebenenfalls werden für den Gebrauch die Angaben 00,
    0I und II verwendet.
    DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 26/16 30.1.1999
    HINWEIS
    Nach Artikel 2 Absatz 4 erstellt Europol eine überarbeitete Fassung dieser Tabelle, wenn Änderungen der
    nationalen Bestimmungen mitgeteilt werden. Der Europol-Sicherheitsausschuß überprüft mindestens einmal
    im Jahr, ob die Tabelle auf dem neuesten Stand ist. Probleme bei der Anwendung des Konzepts
    „Gleichwertigkeit der Schutzniveaus“ werden zwischen den Mitgliedstaaten und Europol oder aber
    insgesamt vom Sicherheitsausschuß geprüft. Ebenso wird der Sicherheitsausschuß die Auswirkungen prüfen,
    die sich durch Änderungen an den im Sicherheitshandbuch beschriebenen Sicherheitsmaßnahmenpaketen
    von Europol für die Tabelle ergeben.

    Was aber wenn es wie bei Spanien alles nur eine 'kann' bestimmung ist?
    Dann sollte jeder mit einen Rechtschutz in ein anderes EU e.V. Land reisen?
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  2. #2
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    Bundesinnenminister fordert Sicherstellung des Zugriffs auf Verbindungsdaten


    Bei der Amtseinführung des neuen Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar stellte der Bundesinnenminister Otto Schily auf die Notwendigkeit von Verbindungsdaten für die Ermittlungsbehörden ab. Es könne nicht angehen, dass fahndungsrelevante Angaben bereits vor dem Zugriff der Ermittlungsbehörden gelöscht oder erst gar nicht erhoben würden. Es müsse zumindest verbindlich sichergestellt werden, dass Provider Nutzungsdaten auf polizeiliche Aufforderung "einfrieren" und später zur Verfügung stellen können.
    Gleichfalls sprach Schily, der vor der Antrittsrede Schaars ohne Erklärung den Saal verließ, sich hinsichtlich des Datenschutzes für mehr Normenklarheit und Transparenz sowie mehr Eigenverantwortung der Bürger aus. Beim Datenschutzrecht gäbe es einen bedenklichen Normenwust, der noch zu entwirren sei. (heise online)



    Original von aloute
    Das AA schrieb das innerhalb der EU, alles eine 'kann' bestimmung ist!
    Nach der EU-Richtlinie 2003/86/EG Des Rates vom 22.09.2003 gemäß Kap II, Art. 4 Abs.3 können die Mitgliedsstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften dem nicht ehelichen Lebenspartner, der Drittstaatsangehöriger ist und der nachweislich mit dem Zusammenführenden in einer auf Dauer angelegten Beziehung lebt, die Einreise und den Aufenthalt gemäß dieser Richtlinie gestatten.

    Da es sich hierbei um eine "Kannbestimmung" handelt, liegt die Erteilung der von Ihrer Lebenspartnerin begehrten Aufenthaltserlaubnis für Spanien im Ermessen der spanischen Behörden.

    Ich bedauere Ihnen keine positive Antwort geben zu können und wünsche Ihnen und Ihrer Familie weiteren Erfolg in dieser Angelegenheit.

    Was ist wenn die Daten und Ermittlungen welche bei der Europol gespeichert werden 'en masse' als Datenschutz auch nur einen 'kann' bestimmung ist und zum Beispiel jemand welcher als 'Zigarettenschmuggler' gespeichert wird in Holland, in Spanien and der Grenze zwischen Gibraltar unter Verdacht geraet und aus den EUROPOL Daten kein Hobbyschmuggler mehr bleibt sondern ein 'Berufsdealer'?
    Jen welche bei der EU arbeiten haben ja den EU e.V. Pass, aber was ist mit den EU Buergern? Welche 100% Garantie kann die EUROPOL des EU e.V. den geben?

    DATEN und schoen Unterlagen sehen wie auch in der 'Freiheit der EU Buerger ' wahlen sie das Land ihres Wunsches', die fakten, siehe oben sehen dann ganz anders aus. Aber was ist mit den Personal Daten:
    Die EU e.V. sagt fuer die EUROPOL:

    RECHTSAKT DES RATES
    vom 3. November 1998
    über die Geheimschutzregelung für Europol-Informationen
    (1999/C 26/02)
    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
    gestützt auf das Übereinkommen aufgrund von Artikel
    K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die
    Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (EuropolÜbereinkommen)(
    1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz
    1,
    aufgrund des vom Verwaltungsrat vorgelegten Entwurfs
    einer Geheimschutzregelung,
    in der Erwägung, daß der Rat eine geeignete Geheimschutzregelung
    für Informationen, die auf der Grundlage
    des Europol-Übereinkommens von Europol erstellt oder
    mit Europol ausgetauscht werden, einstimmig zu erlassen
    hat —
    HAT FOLGENDE REGELUNG ERLASSEN:
    KAPITEL I
    BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GELTUNGSBEREICH
    Artikel 1
    Begriffsbestimmungen
    Im Sinne dieser Regelung bezeichnet der Ausdruck
    a) „Verarbeitung personenbezogener Daten“ („Verarbeitung“)
    jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter
    Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe
    im Zusammenhang mit personenbezogenen
    Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation,
    die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung,
    das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung,
    die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder
    jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination
    oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen
    oder Vernichten;
    b) „dritte Partei“ einen Drittstaat oder eine Einrichtung
    im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 des EuropolÜbereinkommens;
    c) „Europol-Sicherheitsausschuß“ den Ausschuß, der
    sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten und Europols
    gemäß Artikel 3 zusammensetzt;
    (1) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 1.
    d) „Europol-Sicherheitskoordinator“ den stellvertretenden
    Direktor, dem der Direktor von Europol gemäß
    Artikel 29 Absatz 2 des Europol-Übereinkommens
    neben dessen sonstigen Aufgaben auch die Koordinierung
    und Kontrolle in Sicherheitsfragen überträgt;
    e) „Europol-Sicherheitsbeauftragter“ den vom Direktor
    von Europol bestellten Europol-Bediensteten, der
    gemäß Artikel 5 für Sicherheitsfragen zuständig ist;
    f) „Sicherheitshandbuch“ das Handbuch zur Durchführung
    dieser Regelung, das gemäß Artikel 6 zu erstellen
    ist;
    g) „Geheimhaltungsgrad“ die Kennzeichnung eines von
    oder über Europol verarbeiteten Dokuments mit den
    Europol-Geheimhaltungsgraden 1, 2, 3 gemäß Artikel
    8;
    h) „Sicherheitsmaßnahmenpaket“ die spezielle Kombination
    von Sicherheitsmaßnahmen, die auf Informationen
    anzuwenden sind, die in einen Europol-Geheimhaltungsgrad
    gemäß Artikel 8 eingestuft sind;
    i) „Grundschutzgrad“ den Schutzgrad gemäß Artikel 8
    Absatz 1, der allen von oder über Europol verarbeiteten
    Informationen — mit Ausnahme der ausdrücklich
    als öffentlich zugänglich gekennzeichneten oder als
    solche eindeutig erkennbaren Informationen —
    zugrunde gelegt wird.
    Artikel 2
    Geltungsbereich
    (1) Diese Regelung legt die Sicherheitsmaßnahmen fest,
    die für alle Informationen gelten, die von oder über
    Europol innerhalb der Organisation verarbeitet werden.
    (2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, sicherzustellen,
    daß diese Informationen innerhalb ihres Hoheitsgebiets
    ein Schutzniveau erhalten, das demjenigen dieser
    Sicherheitsmaßnahmen entspricht.
    (3) Für elektronische Verbindungen zwischen Europol
    und den nationalen Stellen der Mtgliedstaaten ist ein
    Schutzniveau vorzusehen, das dem durch diese Maßnahmen
    gebotenen Schutzniveau entspricht. Ein gemeinsamer
    Standard für diese elektronischen Verbindungen ist vom
    Sicherheitsausschuß nach Konsultation der zuständigen
    Behörden der Mitgliedstaaten einstimmig anzunehmen.
    DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 26/11 30.1.1999
    (4) Der Anhang zu dieser Regelung enthält eine Übersicht
    über die Europol-Geheimhaltungsgrade gemäß Artikel
    8 und die entsprechenden Kennzeichnungen, die die
    Mitgliedstaaten derzeit für unter diese Geheimhaltungsgrade
    fallende Informationen verwenden. Unterrichtet ein
    Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und Europol
    über Änderungen der nationalen Bestimmungen über die
    Geheimhaltungsgrade oder der entsprechenden Kennzeichnungen,
    erstellt Europol eine überarbeitete Fassung
    dieser Übersicht. Der Europol-Sicherheitsausschuß vergewissert
    sich mindestens einmal im Jahr, ob die Übersicht
    auf dem neuesten Stand ist.
    KAPITEL II
    ZUSTÄNDIGKEITEN FÜR SICHERHEITSFRAGEN
    Artikel 3
    Europol-Sicherheitsausschuß
    (1) Es wird ein Europol-Sicherheitsausschuß eingesetzt,
    der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und Europols
    zusammensetzt und der mindestens einmal im Jahr
    zusammentritt.
    (2) Aufgabe des Europol-Sicherheitsausschusses ist es,
    den Verwaltungsrat und den Direktor von Europol in
    Fragen der Sicherheit, einschließlich der Anwendung des
    Sicherheitshandbuchs, zu beraten.
    (3) Der Europol-Sicherheitsausschuß gibt sich eine
    Geschäftsordnung. Den Vorsitz im Ausschuß führt der
    Sicherheitskoordinator.
    Artikel 4
    Sicherheitskoordinator
    (1) Der Sicherheitskoordinator hat die allgemeine Verantwortung
    für alle Sicherheitsfragen, einschließlich der
    in dieser Regelung und im Sicherheitshandbuch festgelegten
    Sicherheitsmaßnahmen. Er überwacht die Durchführung
    der Sicherheitsbestimmungen und meldet alle Verstöße
    gegen diese Bestimmungen dem Direktor, der in
    schwerwiegenden Fällen den Verwaltungsrat zu unterrichten
    hat. Besteht die Gefahr, daß durch einen solchen
    Verstoß die Interessen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt
    werden, wird auch dieser unterrichtet.
    (2) Der Sicherheitskoordinator ist dem Direktor von
    Europol direkt unterstellt.
    Artikel 5
    Sicherheitsbeauftragter
    (1) Der Sicherheitsbeauftragte von Europol hat die
    Verantwortung für die praktische Durchführung der
    Sicherheitsmaßnahmen, die in dieser Regelung und im
    Sicherheitshandbuch vorgesehen sind; er ist dem Sicherheitskoordinator
    direkt unterstellt. Der Sicherheitsbeauftragte
    hat die folgenden besonderen Aufgaben:
    a) Leitung der Sicherheitsstelle von Europol;
    b) Belehrung, Unterstützung und Beratung des Europol-
    Personals und der Verbindungsbeamten in bezug auf
    ihre Pflichten im Rahmen dieser Regelung und des
    Sicherheitshandbuchs;
    c) Durchführung der Sicherheitsbestimmungen, Führung
    von Ermittlungen bei Verstößen gegen diese Bestimmungen
    und möglichst rasche Unterrichtung des
    Sicherheitskoordinators über diese Verstöße;
    d) ständige Überprüfung der Angemessenheit der Sicherheitsmaßnahmen
    auf der Grundlage von Gefahrenbewertungen.
    Zu diesem Zweck erstattet er dem Sicherheitskoordinator
    in der Regel mindestens einmal im
    Monat und im Ausnahmefall so oft, wie dies erforderlich
    erscheint, Bericht und gibt Bemerkungen und
    Vorschläge ab;
    e) die ihm in dieser Regelung oder im Sicherheitshandbuch
    übertragenen Aufgaben;
    f) sonstige ihm vom Sicherheitskoordinator übertragene
    Aufgaben.
    (2) Der Sicherheitsbeauftragte muß bis einschließlich
    zur höchsten Geheimhaltungsstufe sicherheitsüberprüft
    sein, die in den Bestimmungen des Mitgliedstaats, dessen
    Staatsangehörigkeit er besitzt, vorgesehen ist.
    Artikel 6
    Sicherheitshandbuch, Verfahren und Inhalt
    (1) Das Sicherheitshandbuch wird vom Verwaltungsrat
    nach Anhörung des Sicherheitsausschusses verabschiedet.
    (2) Das Sicherheitshandbuch enthält:
    a) ausführliche Bestimmungen über die innerhalb von
    Europol anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen, die
    einen Grundschutz im Sinne des Artikels 8 Absatz 1
    dieser Regelung nach Maßgabe der Artikel 25 und 32
    Absatz 2 des Europol-Übereinkommens und unter
    Berücksichtigung des Artikels 31 Absatz 3 dieses
    Übereinkommens sicherstellen;
    b) ausführliche Bestimmungen über die mit den verschiedenen
    Europol-Geheimhaltungsgraden verbundenen
    Sicherheitsmaßnahmen und die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmenpakete
    nach Artikel 8 Absätze 2
    und 3.
    (3) Änderungen des Sicherheitshandbuchs werden im
    Verfahren nach Absatz 1 angenommen.
    (4) Für das Europol-Computersystem und andere
    Computersysteme, die bei Europol für die Verarbeitung
    von als schutzbedürftig gekennzeichneten Informationen
    eingesetzt werden, wird eine „Systemspezifische Sicher-
    DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 26/12 30.1.1999
    heitsauflage“ (SSSA) festgelegt und im Verfahren nach
    Absatz 1 geändert. Diese Systemspezifische Sicherheitsauflage
    muß den einschlägigen Bestimmungen des Sicherheitshandbuchs
    entsprechen.
    Artikel 7
    Anwendung der Maßnahmen
    Die in dieser Regelung und im Sicherheitshandbuch festgelegten
    Sicherheitsmaßnahmen sind vom gesamten Europol-
    Personal und von den Verbindungsbeamten sowie
    von allen anderen Personen, die zur Verschwiegenheit
    und Geheimhaltung besonders verpflichtet worden sind,
    anzuwenden.
    KAPITEL III
    ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
    Artikel 8
    Grundschutzgrad, Geheimhaltungsgrade und
    Sicherheitsmaßnahmenpakete
    (1) Mit Ausnahme der ausdrücklich als öffentlich
    zugänglich gekennzeichneten oder als solche eindeutig
    erkennbaren Informationen, erhalten alle Informationen,
    die von oder über Europol verarbeitet werden, einen
    Grundschutzgrad, der innerhalb von Europol sowie in
    den Mitgliedstaaten gilt. Informationen, für die nur der
    Grundschutzgrad gilt, bedürfen keiner besonderen Kennzeichnung
    mit einem Europol-Geheimhaltungsgrad, müssen
    aber als Europol-Informationen bezeichnet werden.
    (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten gemäß Artikel 2
    Absatz 2 durch verschiedene Maßnahmen entsprechend
    den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Regelungen
    die Anwendung des in Absatz 1 genannten Grundschutzgrades;
    hierzu gehören die Verpflichtung zur Verschwiegenheit
    und Geheimhaltung, die Beschränkung des
    Zugangs zu den Informationen auf das befugte Personal,
    Datenschutzauflagen für personenbezogene Daten sowie
    allgemeine technische und Verfahrensmaßnahmen zur
    Gewährleistung der Informationssicherheit, wobei Artikel
    25 Absatz 2 des Europol-Übereinkommens Rechnung
    zu tragen ist.
    (3) Informationen, die zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen
    erfordern, werden in einen Europol-Geheimhaltungsgrad
    eingestuft und entsprechend gekennzeichnet. Informationen
    sind in einen solchen Geheimhaltungsgrad nur
    in unbedingt notwendigen Fällen und nur für den jeweils
    erforderlichen Zeitraum einzustufen.
    (4) Die Europol-Geheimhaltungsgrade erhalten die
    Nummern 1 bis 3:
    Europol 1: Dieser Grad gilt für Informationen, deren
    unerlaubte Verbreitung den wesentlichen
    Interessen Europols oder eines oder mehrerer
    Mitgliedstaaten schweren Schaden zufügen
    würde.
    Europol 2: Dieser Grad gilt für Informationen, deren
    unerlaubte Verbreitung den wesentlichen
    Interessen Europols oder eines oder mehrerer
    Mitgliedstaaten sehr schweren Schaden
    zufügen würde.
    Europol 3: Dieser Grad gilt für Informationen, deren
    unerlaubte Verbreitung den wesentlichen
    Interessen Europols oder eines oder mehrerer
    Mitgliedstaaten äußerst schweren Schaden
    zufügen würde.
    Jeder Europol-Geheimhaltungsgrad ist mit einem spezifischen
    Sicherheitsmaßnahmenpaket verbunden, das innerhalb
    von Europol anzuwenden ist. Die Sicherheitsmaßnahmenpakete
    bieten unterschiedliche Schutzniveaus, und
    zwar je nach dem Inhalt der Informationen und unter
    Berücksichtigung der nachteiligen Folgen, die ein unbefugter
    Zugang zu den Informationen oder eine unbefugte
    Verbreitung oder Verwendung dieser Informationen für
    die Interessen der Mitgliedstaaten oder die Interessen von
    Europol haben könnten. Die Europol-Geheimhaltungsgrade
    1 bis 3 entsprechen — in Anbetracht der anzuwendenden
    Sicherheitsmaßnahmen — soweit wie möglich den
    geltenden internationalen Normen.
    Werden mit unterschiedlichen Geheimhaltungsgraden
    gekennzeichnete Informationen zusammengestellt, ist
    mindestens der Geheimhaltungsgrad anzuwenden, der für
    die in den höchsten Geheimhaltungsgrad eingestufte
    Information gilt. Auf jeden Fall kann eine Zusammenstellung
    von Informationen in einen höheren Geheimhaltungsgrad
    als ihre jeweiligen Teile eingestuft werden.
    Für die Übersetzung von als schutzbedürftig gekennzeichneten
    Dokumenten gilt derselbe Schutz wie für die Originale.
    (5) Die Sicherheitsmaßnahmenpakete bestehen aus verschiedenen
    Maßnahmen technischer, organisatorischer
    oder administrativer Art, die im Sicherheitshandbuch festgelegt
    sind. Diese Maßnahmen betreffen unter anderem
    die zulässige Verwendung der Daten gemäß Artikel 17
    des Europol-Übereinkommens, die von uneingeschränkter
    Verwendung bis hin zur Verwendung nur nach Zustimmung
    der herausgebenden Stelle reicht.
    Artikel 9
    Wahl des Geheimhaltungsgrads
    (1) Der Mitgliedstaat, der Europol Informationen
    übermittelt, ist gemäß Artikel 8 für die Wahl eines
    geeigneten Geheimhaltungsgrads für diese Informationen
    verantwortlich. Er kennzeichnet die Informationen anläßlich
    ihrer Übermittlung an Europol gegebenenfalls mit
    einem Europol-Geheimhaltungsgrad gemäß Artikel 8
    Absatz 4.
    DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 26/13 30.1.1999
    (2) Bei der Wahl eines Geheimhaltungsgrads berücksichtigen
    die Mitgliedstaaten die Einstufung der jeweiligen
    Informationen nach ihren nationalen Regelungen sowie
    das Erfordernis der operativen Flexibilität als Voraussetzung
    für ein reibungsloses Funktionieren von Europol.
    (3) Gelangt Europol — anhand der ihm bereits vorliegenden
    Informationen — zu dem Schluß, daß ein gewählter
    Geheimhaltungsgrad zu ändern ist (z. B. etwaige
    Aufhebung eines Geheimhaltungsgrades oder Wahl eines
    höheren Geheimhaltungsgrades, einschließlich der Einstufung
    eines zuvor dem Grundschutzgrad unterliegenden
    Dokuments in einen Geheimhaltungsgrad), unterrichtet
    Europol den betreffenden Mitgliedstaat und versucht,
    Einvernehmen über einen geeigneten Geheimhaltungsgrad
    zu erzielen. Ohne ein solches Einvernehmen werden von
    Europol keine Geheimhaltungsgrade festgelegt, geändert,
    erhöht oder aufgehoben.
    (4) Stützen sich von Europol erarbeitete Informationen
    auf von einem Mitgliedstaat übermittelte Informationen
    oder enthalten sie derartige Informationen, legt Europol
    im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat
    fest, ob der Grundschutzgrad ausreichend ist oder ob die
    Einstufung in einem Europol-Geheimhaltungsgrad erforderlich
    ist.
    (5) Werden die Informationen von Europol selbst erarbeitet
    und stützen sie sich nicht auf Informationen, die
    von einem Mitgliedstaat übermittelt worden sind, oder
    enthalten sie derartige Informationen nicht, bestimmt
    Europol anhand der vom Sicherheitsausschuß festgelegten
    Kriterien einen geeigneten Geheimhaltungsgrad für diese
    Informationen. Erforderlichenfalls werden die Informationen
    von Europol entsprechend gekennzeichnet.
    (6) Die Mitgliedstaaten und Europol konsultieren in
    Fällen, in denen Informationen auch die wesentlichen
    Interessen eines anderen Mitgliedstaats betreffen, diesen
    Mitgliedstaat zu der Frage, ob die Informationen in
    einen Geheimhaltungsgrad eingestuft werden sollen und
    welcher Geheimhaltungsgrad gegebenenfalls in Frage
    kommt.
    Artikel 10
    Änderung des Geheimhaltungsgrads
    (1) Der Mitgliedstaat, der Europol Informationen
    übermittelt hat, kann jederzeit eine Änderung eines
    gewählten Geheimhaltungsgrads, einschließlich einer etwaigen
    Aufhebung oder Erhöhung, verlangen. Europol ist
    verpflichtet, einen Geheimhaltungsgrad entsprechend den
    Wünschen des betreffenden Mitgliedstaats aufzuheben, zu
    ändern oder zu erhöhen.
    (2) Der betreffende Mitgliedstaat beantragt die Einstufung
    in einen niedrigeren Geheimhaltungsgrad oder die
    Aufhebung der Geheimhaltung, sobald es die Umstände
    gestatten.
    (3) Ein Mitgliedstaat, der Europol Informationen übermittelt,
    kann den Zeitraum, für den ein gewählter
    Geheimhaltungsgrad gelten soll, und etwaige Änderungen
    des Geheimhaltungsgrads nach diesem Zeitraum angeben.
    (4) Ist der Grundschutzgrad oder der Geheimhaltungsgrad
    von Europol gemäß Artikel 9 Absatz 4 bestimmt
    worden, kann eine Änderung des Grundschutzgrads oder
    des Geheimhaltungsgrads durch Europol nur im Einvernehmen
    mit den betreffenden Mitgliedstaaten erfolgen.
    (5) Ist der Geheimhaltungsgrad von Europol gemäß
    Artikel 9 Absatz 5 bestimmt worden, kann Europol den
    Geheimhaltungsgrad jederzeit aufheben oder ändern,
    sofern dies für notwendig erachtet wird.
    (6) Sind Informationen, deren Geheimhaltungsgrad
    gemäß diesem Artikel geändert worden ist, bereits an
    andere Mitgliedstaaten übermittelt worden, ist Europol
    verpflichtet, die Empfänger der Informationen von der
    Änderung des Geheimhaltungsgrads in Kenntnis zu setzen.
    Artikel 11
    Verarbeitung, Zugriff und Ermächtigung
    (1) Innerhalb von Europol sind der Zugriff auf die
    Informationen und ihr Besitz auf die Personen
    beschränkt, die aufgrund ihrer dienstlichen Obliegenheiten
    von diesen Informationen Kenntnis haben oder mit
    ihnen arbeiten müssen. Die Personen, die mit der Verarbeitung
    von Daten betraut werden, müssen hierzu entsprechend
    ermächtigt sein und werden besonders
    geschult.
    (2) Alle Personen, die Zugriff auf von Europol verarbeitete
    und in einen Geheimhaltungsgrad eingestufte
    Informationen haben, werden gemäß Artikel 31 Absatz 2
    des Europol-Übereinkommens und nach Maßgabe des
    Sicherheitshandbuchs einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen.
    Der Sicherheitskoordinator erteilt auf Vorschlag
    des Sicherheitsbeauftragten und unter Berücksichtigung
    der Bestimmungen des Sicherheitshandbuchs den Personen,
    die aufgrund ihrer dienstlichen Obliegenheiten von
    den in einen Europol-Geheimhaltungsgrad eingestuften
    Informationen Kenntnis haben müssen, eine ihrer nationalen
    Ermächtigung entsprechende Genehmigung. Er hat
    ferner sicherzustellen, daß Absatz 3 durchgeführt wird.
    (3) Keinen Zugriff auf die in einen Geheimhaltungsgrad
    eingestuften Informationen haben Personen, die
    nicht die für den jeweiligen Geheimhaltungsgrad erforderliche
    Ermächtigung besitzen. Der Sicherheitskoordinator
    kann jedoch in Ausnahmefällen nach Anhörung des
    Sicherheitsbeauftragten Personen, die eine Ermächtigung
    für die Geheimhaltungsgrade 1 und 2 besitzen, eine
    spezifische und begrenzte Genehmigung für den Zugriff
    auf bestimmte, höher eingestufte Informationen erteilen,
    DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 26/14 30.1.1999
    wenn sie aufgrund ihrer dienstlichen Obliegenheiten im
    Einzelfall Kenntnis von Informationen haben müssen, die
    in einen höheren Europol-Geheimhaltungsgrad eingestuft
    sind.
    (4) Diese Genehmigung wird nicht erteilt, wenn ein
    Mitgliedstaat bei der Übermittlung der betreffenden
    Informationen angibt, daß der Sicherheitskoordinator
    seine Ermessensfreiheit nach Absatz 3 in bezug auf diese
    Informationen nicht ausüben kann.
    Artikel 12
    Dritte Parteien
    Beim Abschluß von Geheimschutzabkommen mit dritten
    Parteien gemäß Artikel 18 Absatz 6 des Europol-Übereinkommens
    oder Vereinbarungen gemäß Artikel 42 des
    Europol-Übereinkommens trägt Europol den in dieser
    Regelung und im Sicherheitshandbuch festgelegten
    Grundsätzen Rechnung, die entsprechend für die mit
    dritten Parteien ausgetauschten Informationen gelten sollten.
    KAPITEL IV
    SCHLUSSBESTIMMUNGEN
    Artikel 13
    Inkrafttreten
    Diese Regelung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
    Artikel 14
    Änderung der Regelung
    Vorschläge für Änderungen dieser Regelung werden vom
    Verwaltungsrat im Hinblick auf ihre Annahme durch den
    Rat im Verfahren nach Artikel 31 Absatz 1 des EuropolÜbereinkommens
    geprüft.
    Geschehen zu Brüssel am 3. November 1998.
    Im Namen des Rates
    Der Präsident
    B. PRAMMER
    DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 26/15 30.1.1999
    ANHANG
    Äquivalenztabelle der nationalen Geheimhaltungsgrade und der Europol-Geheimhaltungsgrade
    Die folgende Tabelle dient der Veranschaulichung: Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, für ein dem Europol-Niveau gleichwertiges
    Schutzniveau Sorge zu tragen, statt eine besondere Kennzeichnung der Dokumente vorzusehen.
    Land
    Europol-Geheimhaltungsgrad
    Europol 1 Europol 2 Europol 3
    Belgien (1) — Diffusion restreinte
    — Confidentiel
    Secret Très secret
    Dänemark(2) Confidential Secret Top Secret
    Deutschland (3) VS Nur für den Dienstgebrauch
    VS Vertraulich VS Geheim
    Griechenland Confidential (¶µ ÈÛÙÂùÙÈëÞ) Secret (° ÞòòèÙÔ) Top Secret (Íëòö÷ · ÞòòèÙÔ)
    Spanien Confidencial Reservado Secreto
    Frankreich Confidentiel (Défense) Secret (Défense) Secret (Défense)
    Irland Confidential Secret Top Secret
    Italien — Diffusione ristretta
    — Confidenziale
    Segreto Molto segreto
    Luxemburg(4) — Diffusion restreinte
    — Confidentiel
    Secret Très secret
    Niederlande(5)
    Österreich Die österreichische Delegation wird in Kürze einen Text vorlegen
    Portugal Reservado Confidencial — Secreto
    — Muito secreto
    Finnland Salassapidettävä (geheim) Salassapidettävä (geheim) Salassapidettävä (geheim)
    Schweden Hemlig (geheim) Hemlig (geheim) Hemlig (geheim)
    Vereinigtes Königreich Confidential Secret Top Secret
    (1) Die von der Polizei verwendeten Informationen werden in Belgien selten eingestuft; gegebenenfalls wird die NATO-Einstufung verwendet.
    (2) Die von der Polizei verwendeten Informationen werden in Dänemark selten eingestuft; gegebenenfalls wird die NATO-Einstufung verwendet.
    (3) Unter Berücksichtigung der bei Europol für die einzelnen Geheimhaltungsgrade vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen erfolgt die Zuordnung der
    angegebenen deutschen Verschlußsachengrade zu den in Artikel 8 Absatz 4 der Geheimschutzregelung aufgeführten Europol-Schutzgraden auch im
    Hinblick auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Artikel 31 Absatz 2 des Europol-Übereinkommens, die Sicherheitsüberprüfung der von Europol
    mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten betrauten Personen ihrer eigenen Staatsangehörigkeit gemäß ihren nationalen Bestimmungen durchzuführen.
    (4) Die von der Polizei verwendeten Informationen werden in Luxemburg selten eingestuft; gegebenenfalls wird die NATO-Einstufung verwendet.
    (5) Die von der Polizei verwendeten Informationen werden in den Niederlanden selten eingestuft; gegebenenfalls werden für den Gebrauch die Angaben 00,
    0I und II verwendet.
    DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 26/16 30.1.1999
    HINWEIS
    Nach Artikel 2 Absatz 4 erstellt Europol eine überarbeitete Fassung dieser Tabelle, wenn Änderungen der
    nationalen Bestimmungen mitgeteilt werden. Der Europol-Sicherheitsausschuß überprüft mindestens einmal
    im Jahr, ob die Tabelle auf dem neuesten Stand ist. Probleme bei der Anwendung des Konzepts
    „Gleichwertigkeit der Schutzniveaus“ werden zwischen den Mitgliedstaaten und Europol oder aber
    insgesamt vom Sicherheitsausschuß geprüft. Ebenso wird der Sicherheitsausschuß die Auswirkungen prüfen,
    die sich durch Änderungen an den im Sicherheitshandbuch beschriebenen Sicherheitsmaßnahmenpaketen
    von Europol für die Tabelle ergeben.

    Was aber wenn es wie bei Spanien alles nur eine 'kann' bestimmung ist?
    Dann sollte jeder mit einen Rechtschutz in ein anderes EU e.V. Land reisen?

  3. #3
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    Standard

    ACLU informiert EU-Kommissar über "alten" Flugdaten-Skandal in USA


    Bei der ACLU (American Civil Liberties Union) handelt es sich um einen Zusammenschluss verschiedener Bürgerrechtsorganisationen mit Sitz in New York. In der vergangenen Woche hat die ACLU per Brief EU-Kommissar Frits Bolkestein über Datenschutzverstöße der USA in Kenntnis gesetzt, welche auch die Freiheitsrechte von EU-Bürgern tangieren: Die Fluggesellschaft "Northwest Airlines" hatte zuvor eingeräumt, Ende 2001 Passagierdaten ihrer Fluggäste an die NASA zu Forschungszwecken weitergegeben zu haben.

    Da auch Unionsbürgern von der Datenweitergabe betroffen waren, erhofft sich die Organisation eine genauere Untersuchung seitens der EU und die Ziehung bestimmter Konsequenzen. Es soll eine Sensibilisierung der EU-Kommission insoweit erreicht werden, als dass auch dieses Beispiel das Nichteinhalten von Versprechen seitens der US-Behörden in puncto Datenschutz verdeutlicht.

    Über Europäische Union
    Die Europäische Union hat entscheidenden Einfluss auf die Entwicklung des Datenschutzes in Europa. Ausgehend von der Europäischen Datenschutzrichtlinie vom 24.10.1995, die das bislang von den Mitgliedsstaaten unterschiedlich geregelte Datenschutzrecht auf einer modernen Grundlage europaweit harmonisiert und intensiviert, trägt die EU dem Schutz der Privatsphäre in der Informations- und Kommunikationsgesellschaft Rechnung. In diesem Zusammenhang seien nur beispielhaft die Verankerung des Datenschutzes in der Europäischen Grundrechtscharta, das Europäische Informationszugangsrecht und die praktische Zusammenarbeit der Datenschutz-Kontrollinstanzen in der Gruppe nach Art. 29 der Datenschutzrichtlinie genannt. Allerdings gehen auch Gefährdungen für den Datenschutz von der EU aus, wie die Diskussion über eine Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung in der dritten Säule der EU zeigt.

    Streitgespräch zum Thema "Probleme bei der Kooperation und Abgrenzung der neuen Aufgaben im Rahmen der Verbrechensbekämpfung nach Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags"
    BKA-Arbeitstagung "Kriminalitätsbekämpfung im zusammenwachsenden Europa"
    am 23.-25.11.1999 in Wiesbaden



    Dr. Helmut Bäumler

    Datenschutzbeauftragter des Landes Schleswig-Holstein



    Da Sie ausdrücklich zu einem "Streitgespräch" eingeladen haben, muß ich Sie zunächst in einem Punkt enttäuschen: Mit mir kann man nicht über die Notwendigkeit des weiteren Ausbaus der internationalen, insbesondere natürlich der europäischen Zusammenarbeit bei der Verbrechensbekämpfung streiten. Sie leuchtet mir nämlich ohne weiteres ein. Im Zeitalter der Globalisierung und vor allem der Europäisierung vieler Bereiche wäre nationalstaatliches polizeiliches Denken ein Anachronismus. Wenn es in der Erklärung von Tampere heißt, Straftäter dürften keine Möglichkeiten finden, Vorteile aus den unterschiedlichen Justizsystemen zu ziehen, so findet dies meine uneingeschränkte Zustimmung. Auf die Kehrseite der Medaille komme ich gleich zu sprechen.

    Es wird Sie vielleicht wundern, daß wir in meinen Augen in gewissem Sinne bereits zuviel polizeiliche Kooperation haben. Das meine ich nicht unbedingt im Sinne von effizienter Zusammenarbeit. Auffällig ist aber das Nebeneinander von Schengen, Europol, Eurodac, ZIS, K 36-Ausschuß usw. und eine Fülle von bilateralen Kooperationsformen bis hin zu den verschiedenen Austauschprogrammen für Verbindungsbeamte. Die Drucksache 437/99 des Deutschen Bundesrates vom 03.08.1999 benennt 25 Beratungsgremien der Europäischen Union im Bereich der Inneren Sicherheit. Wer hat bei all diesen Gremien und Abkommen noch den genauen Überblick? Wer kann wirklich exakt sagen, wie weit der Geltungsbereich des Schengener Abkommens augenblicklich geht, welche Extrawürste für Norwegen, Island, Großbritannien und Irland gebraten werden? Was bedeutet die Inkorporation der Schengen-Verträge in den Amsterdamer Vertrag tatsächlich in der Praxis? Zeigen nicht die vielen sich überschneidenden Kooperationsformen eine Art Herumschleichen um den heißen Brei, weil der entscheidende Schritt, nämlich die Einschränkung der nationalen Souveränität, noch nicht gewagt wird? Bürgerfreundlichkeit und Transparenz sind auf diesem Weg aber kaum zu erreichen.

    Apropos Transparenz: Auch wenn derzeit in den meisten Staaten Europas in der Bevölkerung eine starke Tendenz zur Betonung der Sicherheitsaspekte, also ein für alle polizeilichen Angelegenheiten günstiges Klima besteht, sollte die Integration der europäischen Polizeiarbeit nicht rücksichtslos vorangetrieben werden und vor allem stets transparent vonstatten gehen. Die Diskussion über die sogenannten Enfopol-Papiere ist ein Beispiel, wie man es nicht machen sollte: Obwohl ihr Inhalt weit weniger brisant ist, als man meinen könnte, hat es doch einen beträchtlichen Aufschrei gegeben, als er nach und nach bekannt wurde. Vielleicht hätte mehr Offenheit von Anfang an genützt. Der Vorgang zeigt übrigens auch, daß jeder, der sich an die Überwachung des Internet heranmacht, mit einer selbstbewußten und kompetenten Community rechnen muß, die sich zur Wehr setzt, wenn sie ihre Freiheiten bedroht sieht.

    Kein Straftäter soll aus den unterschiedlichen Justizsystemen in Europa einen Vorteil ziehen, heißt es in den Tampere-Papieren. Aber - so möchte ich ergänzen - kein Bürger soll auch eine Verkürzung seiner Rechte hinnehmen müssen, wenn die Polizei sich europäisch organisiert. Wenn Europa nicht ein Polizeistaat werden soll, und ich sehe niemanden, der dies will, im Gegenteil: Alle beteuern, daß dies verhindert werden soll, brauchen wir eine parallele Europäisierung der Bürgerrechte und ihrer effektiven Durchsetzung. Eine europäische Polizei, die nicht der Kontrolle eines demokratisch gewählten Parlaments unterliegt und deren Handeln der Bürger nicht zu zumutbaren Bedingungen durch die Gerichte überprüfen lassen kann, ist nicht akzeptabel. Kürzlich habe ich gelesen, der polizeiliche Praktiker müsse auf einfache Weise so schnell wie möglich feststellen können, wie, wo, wann und in welcher Sprache er die benötigte Information bekommen kann. Richtig! Genau dasselbe ist für die Bürger einzufordern. Sie müssen ebenso einfach, schnell und bequem in Erfahrung bringen können, wie und wo sie sich über ihre Rechte informieren können und wer ihnen hilft, sie gegebenenfalls durchzusetzen. (Wer jemals Artikel 19 der Europol-Konvention, in dem das Auskunftsrecht der Bürger geregelt ist, gelesen hat, weiß wovon ich spreche.)

    Von einer solchen Symmetrie von europäischer Polizeiarbeit und Europäisierung der Bürgerrechte sind wir nach meinem Eindruck noch ein ganzes Stück entfernt. Wenn man das 61 Punkte umfassende Dokument von Tampere zur Schaffung einer Union der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts liest, so ist zwar in der Nummer 1 noch von Freiheit, Menschenrechten, demokratischen Institutionen und Rechtsstaatlichkeit die Rede, die restlichen 60 Punkte betreffen aber überwiegend die polizeiliche Zusammenarbeit, die Harmonisierung der Asylpolitik und den Justizbereich. Über Bürgerrechte ist kaum etwas zu finden, vom Datenschutz ganz zu schweigen.

    Thema Datenschutz. Vor 4 Jahren ist die Europäische Datenschutzrichtlinie in Kraft getreten. Nicht, daß ich sie als der Weisheit letzten Schluß bezeichnen möchte, aber unstreitig ist nun einmal, daß ihre Umsetzung in nationales Recht schon seit einem Jahr hätte erfolgt sein müssen. Obendrein gilt die Richtlinie gar nicht im Rahmen der sogenannten dritten Säule, also in dem Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit. Dort finden wir ganz unterschiedliche Regelungen. Relativ detaillierte im Schengener Zusatzabkommen, aber schon deutlich schwächere in der Europol-Konvention. Was aber fehlt, das ist ein Mechanismus, der ein akzeptables, vergleichbares Datenschutzniveau in den europäischen Staaten auch im Polizeibereich herbeiführt. Der Verweis in der Europol-Konvention auf die Konvention des Europarates von 1981 und auf die Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees von 1987 reicht schon deswegen nicht, weil sich beide nur auf die automatisierte Datenverarbeitung beziehen. Wenn wir den Bürgern Europas sagen, wir wollen eine stärkere polizeiliche Zusammenarbeit in Europa, dann sollten wir ihnen auch - und zwar in leicht verständlicher Form - die Garantie geben, daß sie sich auf ein einheitliches Datenschutzniveau in den Polizeien aller beteiligten Staaten verlassen können.

    Dazu gehört auch die Gewährleistung einer effektiven Datenschutzkontrolle nicht nur in den einzelnen Staaten, sondern auch gegenüber Gemeinschaftsprojekten wie Schengen und Europol. Derzeit ist die Datenschutzkontrolle in Europa noch zersplittert. Von Formen der Zusammenarbeit, wie sie im Polizeibereich bereits realisiert sind, können die Datenschutzbeauftragten in Europa nur träumen. Die gemeinsamen Kontrollinstanzen gegenüber Schengen und Europol fangen erst langsam an zu funktionieren. Die Berichte der gemeinsamen Kontrollinstanz Schengen lesen sich wie ein einziges Klagelied über unzureichende Arbeitsbedingungen, fehlende Haushaltsmittel, viel zu langes Antwort-Zeitverhalten und ähnliche Behinderungen. Es müßte doch in diesem riesigen Brüsseler Apparat möglich sein, wenigstens ein vernünftig organisiertes gemeinsames Sekretariat für die verschiedenen Kontrollgremien zu organisieren. Damit Sie mich nicht mißverstehen: Mir geht es nicht um neue Behördenapparate, sondern um eine Verschlankung und Effektivierung der Kontrollinstrumente. Ich verwechsele auch keineswegs Bürokratie, Langsamkeit und Umständlichkeit mit Rechtsstaatlichkeit, aber wenn schon Kontrolle, dann effiziente Kontrolle, sonst sollte man es lieber bleiben lassen.

    Ich komme zum Schluß und möchte allen Verantwortlichen raten, die augenblickliche Konjunktur für Sicherheitsfragen nicht dazu zu nutzen, diesen Aspekt beim Aufbau Europas einseitig in den Vordergrund zu stellen. Niemand soll sich täuschen: Sicherheit bedeutet für die Bürger in Europa in unserer Rechtstradition immer die Dialektik der Sicherheit vor Verbrechen und der Sicherheit vor unkontrollierten staatlichen Übergriffen. Europa muß sich symmetrisch, das heißt demokratie- und rechtstaatsverträglich entwickeln. Am Ende wird wohl ein europäisches Strafrecht und ein europäisches Strafprozeßrecht stehen müssen. Wir können nicht erwarten, daß unsere deutschen Modelle unbesehen auf Europa übertragen werden. Aber wer meint, auf dem Weg nach Europa das eine oder andere Hinderliche oder Unbequeme zurücklassen zu müssen, der sollte sich Gedanken machen, auf welch andere Weise das Gleichgewicht der Kräfte gewahrt werden kann. Die Schaffung einer Europäischen Charta der Grundrechte ist ein wichtiger Schritt in diese Richtung, und ich freue mich, daß kein Geringerer als der Präsident der Kommission, Romano Prodi, ihre Bedeutung unterstrichen hat. Eine Grundrechtscharta darf aber nicht nur konservativ in dem Sinne sein, daß die traditionellen Grundrechte gewahrt werden, sondern sie muß auch in die Zukunft gerichtet sein. Das heißt vor allem, daß sie Leitlinien für die Informationsgesellschaft geben muß. Ein kompetenter, effektiver und bürgerfreundlicher Datenschutz ist nur ein Aspekt in diesem Zusammenhang, aber beileibe nicht der Unwichtigste.

    Projekt: AN.ON - Anonymität.Online
    beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein,
    gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
    Das Bundeskriminalamt (BKA) hat am vergangenen Freitag einen erneuten richterlichen Beschluss gegen das AN.ON-Projekt erwirkt. Mit diesem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main wurde die Durchsuchung der Räume des AN.ON-Projektes an der Technischen Universität Dresden (TU) angeordnet, um für polizeiliche Ermittlungen einen Protokolldatensatz aufzufinden, der auf der Grundlage einer zwischenzeitlich außer Vollzug gesetzten richterlichen Anordnung aufgezeichnet worden war. Am Samstag suchten Beamte des BKA die häusliche Wohnung des Direktors des Instituts für Systemarchitektur an der Fakultät Informatik auf und verlangten von ihm die Herausgabe des Protokolldatensatzes. Da nur auf diese Weise eine Durchsuchung des Instituts durch die Polizeibeamten und damit größerer Schaden für die TU Dresden abgewendet werden konnte, wurde der Datensatz herausgegeben. Nach Auffassung der Betreiber von AN.ON ist dieses Vorgehen des BKA vom Gesetz nicht gedeckt.

    Der Beschluss des Amtsgerichtes ist nach Auffassung der Projektpartner rechtswidrig. Da die Vollziehung der in einem vorangegangenen Beschluss des Amtsgerichts angeordneten Auskunftsverpflichtung (gem. §§ 100 g, h StPO) vom Landgericht Frankfurt am Main ausgesetzt worden war, war klargestellt, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine Herausgabepflicht für AN.ON bestand. Deshalb ist es eine rechtsmissbräuchliche Umgehung dieser Entscheidung des Landgerichts, die Herausgabe des Protokolldatensatzes mit Hilfe eines neuen Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichtes zu erzwingen. Nachdem das Landgericht vorläufig zugunsten von AN.ON entschieden hatte, durfte das BKA nicht, wie hier geschehen, auf allgemeine Herausgabe- und Beschlagnahmebestimmungen (§§ 103, 105 StPO) ausweichen. Die Projektpartner werden auch gegen diesen Beschluss durch Einlegung von Rechtsmitteln vorgehen. Eine gerichtliche Überprüfung des Vorgehens der Beamten des BKA halten die Projektpartner für zwingend erforderlich.

    Informationen zu AN.ON unter:
    http://www.anon-online.de

    Der AN.ON-Dienst ermöglicht Nutzern das anonyme Websurfen, indem die Kommuni-kation über anonymisierende Zwischenrechner, sog. Mixe, geleitet wird. Die neue Version der Mix-Software enthält eine Funktion, mit der Zugriffe auf einen bestimmten Webserver protokolliert werden können. Dies hat bei vielen zu Irritationen geführt. Angesichts der Vielzahl der in diesem Zusammenhang an die Mitarbeiter des Forschungsprojektes an der TU Dresden bzw. FU Berlin sowie an das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) herangetragenen Anfragen erklärt das ULD zum Hintergrund der Implementierung dieser Funktion Folgendes:

    Im Rahmen eines konkreten Strafermittlungsverfahrens des Bundeskriminalamtes – nicht gegen das ULD, wie fälschlich gemeldet - erging an das ULD ein richterlicher Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main, durch den die Mitarbeiter des Forschungsprojektes AN.ON verpflichtet wurden, die Zugriffe auf eine bestimmte IP-Adresse, hinter der offenbar strafbare Inhalte veröffentlicht wurden, für einen definierten Zeitraum zu speichern und über die gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen.

    Da es grundsätzlich nicht zulässig ist, Informationen über laufende Ermittlungsmaßnahmen zu veröffentlichen, sind die Projektpartner nach Erhalt des richterlichen Beschlusses zunächst nicht an die Öffentlichkeit gegangen. Auf Grund der Tatsache, dass die entwickelte Software seit Beginn des Open-Source-Projektes im Quellcode veröffentlicht wird, wurde selbstverständlich auch die implementierte Funktion zur Aufzeichnung veröffentlicht. Die Projektpartner haben die Probleme unterschätzt, die der Spagat zwischen den Geheimhaltungspflichten im Rahmen eines konkreten Ermittlungsverfahrens und ihrem eigenen Anspruch auf Transparenz mit sich bringt. Sie wollten sich nicht dem Vorwurf der Beihilfe oder Strafvereitelung aussetzen und damit vermeiden, dass AN.ON kriminalisiert wird. Da es die erste richterliche Anordnung dieser Art war, verfügten sie auch über keinerlei einschlägige Erfahrungen. Wegen der in diesem Zusammenhang aufgetretenen Verunsicherung bei vielen Nutzern von AN.ON sehen sich die Projektpartner jetzt allerdings veranlasst, öffentlich Stellung zu dem Fall zu nehmen.

    Der richterliche Beschluss hat nach Auffassung des ULD in den zitierten Rechtsvorschriften der Strafprozessordnung keine Rechtsgrundlage. Die Rechtsauffassung des ULD wird durch die herrschende Kommentarliteratur sowie die Amtliche Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren zu den jeweiligen Rechtsvorschriften gestützt. Ein Auskunftsanspruch der Strafverfolgungsbehörden kann sich nach den vom BKA und vom Amtsgericht zugrunde gelegten Rechtsvorschriften der §§ 100g und h Strafprozessordnung, die als Nachfolgevorschriften zu § 12 Fernmeldeanlagengesetz zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten sind, nämlich nur auf diejenigen Daten beziehen, die seitens der Diensteanbieter auf Grund bestehender Regelungen zulässigerweise erhoben und gespeichert werden. Durch den Anonymisierungsdienst werden allerdings, wie der Name schon sagt, keine Daten erhoben und gespeichert, die Rückschlüsse auf Nutzer zulassen könnten. Dieses wäre nach den Regelungen des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) auch unzulässig. Die Anordnung einer Aufzeichnung von Daten wird durch die vom Amtsgericht zugrunde gelegten Rechtsvorschriften gerade nicht gedeckt, so dass der gerichtliche Beschluss nach Auffassung des ULD offenkundig rechtswidrig ist.

    Die Anordnung einer Aufzeichnung von Daten ist nach der Strafprozessordnung ausschließlich in eng begrenzten Fällen zulässig. Hierfür muss der Verdacht einer Straftat vorliegen, die in dem Katalog des § 100a Strafprozessordnung explizit aufgeführt ist. Einen Beschluss auf der Grundlage von § 100a Strafprozessordnung hat die Polizei gerade nicht beantragt, möglicherweise weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.

    Das ULD hat gegen den Beschluss umgehend das förmliche Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt. Da diese Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, d. h. der Inhalt des Beschlusses bis zu einer anders lautenden Gerichtsentscheidung umzusetzen ist, obwohl dagegen eine Beschwerde eingelegt worden ist, haben die Entwickler im AN.ON-Projekt eine derartige Funktion programmiert und in die aktuelle Version der Mix-Software implementiert.

    Mit dieser Funktion ist es bei einer Kooperation der Mixe möglich, die Zugriffe auf eine vorher anzugebende IP-Adresse ausschließlich für die Zukunft mitzuloggen: Die IP-Adresse des Anfragers, der Request und Datum und Uhrzeit werden protokolliert. Alle anderen Webseiten und alle anderen Nutzer des AN.ON-Dienstes bleiben davon aber selbstverständlich unberührt! Auch die JAP-Software an sich, die alle Nutzer des AN.ON-Dienstes installieren müssen, enthält keine Protokollierungsfunktion. Das letzte, obligatorische Update der Clientsoftware JAP hat nichts mit dieser Funktion zu tun.

    Das ULD weist ausdrücklich darauf hin, dass nur Zugriffe auf die IP-Adresse, die in dem richterlichen Beschluss genannt ist, protokolliert werden. Die Betreiber des AN.ON-Dienstes stehen dafür ein, dass auch in Zukunft ohne richterlichen Beschluss keine Zugriffe protokolliert werden. Der AN.ON-Dienst wird in jeder Hinsicht in Einklang mit den geltenden Gesetzen betrieben, so dass generell eine Erhebung und Speicherung von Nutzerdaten juristisch unzulässig wäre und demnach auch nicht vorgenommen wird. Die Bindung an Recht und Gesetz bedeutet auf der anderen Seite auch, dass eine richterliche Anordnung nicht einfach ignoriert werden kann.


    Die Ermöglichung der Überwachung der Zugriffe auf eine bestimmte IP-Adresse, hinter der strafbare Inhalte steckten, ist daher keinesfalls gleichbedeutend mit einer Überwachung aller Nutzer des Dienstes. Ausschließlich im Einzelfall und nur bei Vorliegen aller juristischen Voraussetzungen, d.h. eines zwingenden richterlichen Beschlusses, wird der AN.ON-Dienst Zugriffe auf eine vom Richter präzise bestimmte IP-Adresse mitloggen.

    Der Schutz der Anonymität der Nutzer ist und bleibt, von dem vorstehend beschriebenen Ausnahmefall abgesehen, die zentrale Garantie von AN.ON. Die Betreiber von AN.ON warnen deshalb davor, diesen Einzelfall zu verallgemeinern und den Anonymitätsdienst generell in Frage zu stellen. Anonymität im Internet macht auch dann noch Sinn, wenn in einem kurzen Zeitraum auf Anordnung eines Gerichts Zugriffe auf eine einzelne Website mit strafbarem Inhalt aufgezeichnet werden.

    AN.ON war von Anfang an dem Argwohn und der Skepsis vieler Mitarbeiter von Sicherheitsapparaten im In- und Ausland ausgesetzt. Dies führte dazu, dass AN.ON nicht nur in polizeilichen Publikationen angegriffen wurde, sondern einzelne Mitarbeiter der TU Dresden sogar von der Polizei zur Vernehmung vorgeladen wurden. Die Betreiber haben sich dem polizeilichen Druck nicht gebeugt, eine richterliche Anordnung haben sie aber so wie jedermann in einem Rechtsstaat zu beachten. Gewisse Sicherheitskreise würden sich vermutlich am meisten freuen, wenn die Betreiber von AN.ON jetzt resignieren würden und die Garantie des anonymen Internetzugriffs einstellen würden. Diesen Gefallen wollen die Betreiber von AN.ON den Kritikern nicht tun. Deshalb wird AN.ON weiterlaufen. Diejenigen, denen die Anonymität im Internet wirklich ein Anliegen ist, sollten sich kritisch mit dem polizeilichen Vorgehen auseinandersetzen und AN.ON unterstützen, statt den „Hauptgegner“ geradezu in den Betreibern von AN.ON zu sehen. Nicht AN.ON gefährdet die Anonymität, sondern rechtlich fragwürdige polizeiliche Eingriffe in den Betrieb von AN.ON. Zu hinterfragen wäre auch, wieso eine Entscheidung über die Beschwerde des ULD nun schon über sechs Wochen auf sich warten lässt.

    Wir sind davon überzeugt, dass das Recht auf Anonymität vom Grundgesetz geschützt ist. Es ergibt sich außerdem ausdrücklich aus dem Teledienstedatenschutzgesetz. Alle, die dieses Recht so wie das ULD verteidigen wollen, sollten AN.ON und das ULD unterstützen. Wir sind uns unserer Verantwortung gegenüber den Nutzern von AN.ON jedenfalls bewusst.


    Informationen über die Arbeit des ULD unter:

    Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz
    Schleswig-Holstein
    Holstenstraße 98 / 24103 Kiel
    Telefon: 0431/988-1200 / Telefax: 0431/988-1223
    E-Mail: mail@datenschutzzentrum.de
    Homepage: http://www.datenschutzzentrum.de


    Wie man sieht ist der Datenschutz schon alleine in Deutschland ein 'kann'. Aber dabei bleibt es wenigstens in Deutschland.
    Was nun mit den Daten vom 'Maier aus Oberamergau' welche dann in Palermo oder Gibraltar eglesen und National gespeichert werden koennen?
    Oder was ist zum Beispiel wenn England , der grosse Allierte der USA`alle Daten kopiert und an die USA`liefert?
    Kann die EUROPOL oder die EU e.V. dieses garantieren das es nicht passieren kann?

    Nein! Deshalb schluss mit der EU e.V. und JA! zu einen Europa der Nationen!

  4. #4
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    Standard

    P R E S S E M I T T E I L U N G


    Umfassende Speicherung von IP-Nummern durch Internetprovider unzulässig
    Pressemeldungen zufolge vertritt das Regierungspräsidium Darmstadt die Auffassung, dass T-Online als Zugangsanbieter mitspeichern darf, welchen Kunden in einem bestimmten Zeitraum welche IP-Nummer zugewiesen wird. Diese Aufsichtsbehörde hat auf den Einzelfallcharakter ihrer Entscheidung sowie darauf hingewiesen, dass die Rechtsauslegung der Aufsichtsbehörden anderer Bundesländer unberührt bleibt.

    Zur Vermeidung von Irritationen bei den in Schleswig-Holstein ansässigen Anbietern von Internet-Zugängen (Access-Providern) gibt das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz als für Schleswig-Holstein zuständige Aufsichtsbehörde seine Rechtsauffassung wie folgt bekannt:

    Das Unabhängige Landeszentrum geht davon aus, dass die Ermöglichung eines Internetzugangs als Teledienst zu qualifizieren ist (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Teledienstegesetz). Die Rechtmäßigkeit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich dem entsprechend vorrangig nach den Vorschriften des Teledienstegesetzes (TDG) und insbesondere des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG). Nur soweit diese Vorschriften die Verwendung personenbezogener Daten nicht abschließend regeln, ist das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergänzend anzuwenden.


    Die Befugnis zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten über die Inanspruchnahme von Telediensten durch Diensteanbieter ist insbesondere in den §§ 4, 6 TDDSG geregelt. Danach ist prinzipiell eine anonyme oder pseudonyme Inanspruchnahme von Internetdiensten zu gewährleisten. Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers ausnahmsweise und nur in dem Umfang speichern, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telediensten zu ermöglichen und abzurechnen. Ein personenbezogenes Nutzungsdatum ist auch der Nachweis, dass ein bestimmter Nutzer das Internet zu einer bestimmten Zeit genutzt hat, z.B. die Zuweisung einer dynamischen IP-Nummer durch den Zugangsanbieter.

    Die Verwendung der IP-Nummer zu Abrechnungszwecken ist nur sehr eingeschränkt zulässig. Soweit der bereit gestellte Internetzugang vom Kunden nutzungsunabhängig vergütet wird, wie dies typischerweise bei so genannten Flatrates der Fall ist, ist eine Speicherung der IP-Nummer nicht zum konkreten Nachweis der Entgeltpflicht erforderlich und damit auch grundsätzlich nicht erlaubt. Dagegen kann auch nicht eingewendet werden, dass der Anbieter die IP-Nummer zu Beweiszwecken benötige. Abgesehen von dem geringen Beweiswert der IP-Nummer lässt sich dieser Nachweis auch durch den Beleg führen, dass der Anbieter ein funktionsfähiges Internetzugangs-
    system zur Verfügung gestellt hat.


    Anderes ist grundsätzlich auch nicht den Vorschriften über notwendige technische und organisatorische Maßnahmen zu entnehmen. Nach § 4 Abs. 4 TDDSG und § 9 BDSG haben verantwortliche Stellen zwar diejenigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit zu gewährleisten. Die dynamische IP-Nummer, die der Access-Provider einem Kunden zeitweilig zuweist, ist jedoch nicht zum Schutz der eigenen Datensicherheit des Anbieters erforderlich. Sie könnte allenfalls den Interessen Dritter dienen, welche die IP-Nummer wegen eines möglichen Missbrauchs auf einen bestimmten Nutzer zurückführen wollen. Aus § 6 Abs. 8 TDDSG ergibt sich klar, dass nicht jede denkbare Möglichkeit von Fehlverhalten die generelle vorsorgliche Speicherung sämtlicher Zuweisungen von IP-Nummern zu bestimmten Kunden rechtfertigt. Eine Speicherung von IP-Nummern ist deshalb allenfalls in konkret dokumentierten Missbrauchssituationen zulässig.

    § 4 Abs. 4 TDDSG und § 9 BDSG stellen Vorschriften zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der Internetnutzer dar. Ihre Intentionen würden geradezu in das Gegenteil verkehrt, wenn sie als Rechtsgrundlage für eine umfassende Protokollierung der Internetnutzung und damit zur Ermöglichung von Persönlichkeitsprofilen herangezogen würden.

    Weitergehende Informationen finden Sie unter


    www.datenschutzzentrum.de/material/themen/rotekarte/


    http://www.nedstatbasic.net/s?tab=1&link=1&id=2297818

  5. #5
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    hi aloute,

    was ist mit deiner seite? haste die nun abgeschaltet? letztens war noch alles schön orange...heute blau? was soll man von dir denn nun denken? gründest du eine partei oder was postet du uns hier müde`?

    ist zwar echt lesenswert was du postet auch hoch informativ. allerdings kann man teilweise seine identität im internet verbergen. davon ist wohl nicht die rede, da anscheinend die sich sonst selbst ein bein stellen.

    naja; was nu partei? oder wie muss man deine postings denn nun verstehn?

    erst zelebrierst du uns deine romane über "europa den menschen" und nun schreibste romane über "abhören" "ip-adressen speicherung"?

    bei dir weiß man auch nicht wo man dran ist....poste doch mal weniger an langen texten, sondern verlink mal was du woanders copierst. ist ersten einfacher und 2 verliert man den überblick über deine "romane"-serie nicht so schnell......oder bist du selbst verwirrt? ist ja nicht normal so lange postings...sorry; regst mich auf! werde ich leider auf deine romane nicht mehr antworten. vielleicht machen es ja andere......viel spaß!

    patex (kleber)

  6. #6
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    Ja da stimme ich zu, patex, eigenartige Dinge geschehen hier.
    Was es soll? Das weiss wahrscheinlich nur aloute.
    Wenn wir Glück haben, klärt er uns vielleicht auf.

    Scheinbar spammer, kennt man im Netz ja...
    Vergessen, am besten.

  7. #7
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    @aloute,

    sorry, dass ich so genervt war heute mittag. hatte wieder mal stress auf der arbeit. aber irgendwie verstehe ich ja deine meinung und aktzeptiere diese auch. allerdings kommen mir deine posting irgendwie ab und an aus der ferne gerissen. ich meine damit, dass eine thema hat mit dem einem nichts zu tun. du postet die gleich ein halbes gesetzbuch *schmunzel*, sowas kann man ja selbst nachlesen

    ich habe heute mittag deine webseite besucht und sah nicht die seite die ich sonst mal gesehen habe. da stand dann wieder was von europol mit verlinkungen usw. D.I.A usw. da verstehe ich den grund nicht...weißt du was ich meine? klär mich doch mal auf....

    also ich finde deine beiträge schon deshalb interessant, da es hier im board mal was neues ist, als immer diese "braune"-sosße von vielen anderen.

    @jägermeister
    aloute wird schon wissen was er schreibt, wahrscheinlich nur nicht, dass ihm viele nicht thematisch folgen können. ist ja auch nicht einfach.

    spammer glaube ich nun nicht wirklich. die arbeiten anders. die gehen anders vor. ein spammer wird sich mit sicherheit nicht so ins zeugs legen wie es aloute tut. das wäre für jeden spammer zuteuer.

    ok...hiermit entschuldige ich mich für meinen vorherigen thread bei aloute....würde dir gerne ja ne pm schreiben aber dies ist mir nicht möglich. evtl. kannst du ja mit mal eine pm schreiben.ich habe dazu nun extra die option freigeschaltet. ok, ich hoffe ich höre von dir

    patex (kleber)

  8. #8
    Ancilla Benutzerbild von Syringis
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    Das ist keine Diskussion, das ist ein Monolog.
    Die Vulgarität unserer Epoche wird offenkundig in ihrer Ungeduld. Eine wiederholte Gebärde langweilt sie. Die Langsamkeit geht ihr auf die Nerven. Der Tod ist tot, das Vergnügen hat ihn getötet. - Jean Cocteau

    An etwas zu glauben, was wir nicht lieben können, ist die grösste Tragödie unseres Verstandes. - Jacinto Benavente

    Politik ist der Streit der Interessen, der sich als Streit der Prinzipien maskiert hat. - Ambrose Bierce

  9. #9
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    klar, aber ein interessanter zu dem....

  10. #10
    Mitglied Benutzerbild von Jägermeister
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    vielleicht werden wir ja noch erleuchtet, was das alles soll....

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