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Thema: EU Europe der Nationen: EUROPOL

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  1. #5
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    Das AA schrieb das innerhalb der EU, alles eine 'kann' bestimmung ist!
    Nach der EU-Richtlinie 2003/86/EG Des Rates vom 22.09.2003 gemäß Kap II, Art. 4 Abs.3 können die Mitgliedsstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften dem nicht ehelichen Lebenspartner, der Drittstaatsangehöriger ist und der nachweislich mit dem Zusammenführenden in einer auf Dauer angelegten Beziehung lebt, die Einreise und den Aufenthalt gemäß dieser Richtlinie gestatten.

    Da es sich hierbei um eine "Kannbestimmung" handelt, liegt die Erteilung der von Ihrer Lebenspartnerin begehrten Aufenthaltserlaubnis für Spanien im Ermessen der spanischen Behörden.

    Ich bedauere Ihnen keine positive Antwort geben zu können und wünsche Ihnen und Ihrer Familie weiteren Erfolg in dieser Angelegenheit.

    Was ist wenn die Daten und Ermittlungen welche bei der Europol gespeichert werden 'en masse' als Datenschutz auch nur einen 'kann' bestimmung ist und zum Beispiel jemand welcher als 'Zigarettenschmuggler' gespeichert wird in Holland, in Spanien and der Grenze zwischen Gibraltar unter Verdacht geraet und aus den EUROPOL Daten kein Hobbyschmuggler mehr bleibt sondern ein 'Berufsdealer'?
    Jen welche bei der EU arbeiten haben ja den EU e.V. Pass, aber was ist mit den EU Buergern? Welche 100% Garantie kann die EUROPOL des EU e.V. den geben?

    DATEN und schoen Unterlagen sehen wie auch in der 'Freiheit der EU Buerger ' wahlen sie das Land ihres Wunsches', die fakten, siehe oben sehen dann ganz anders aus. Aber was ist mit den Personal Daten:
    Die EU e.V. sagt fuer die EUROPOL:

    RECHTSAKT DES RATES
    vom 3. November 1998
    über die Geheimschutzregelung für Europol-Informationen
    (1999/C 26/02)
    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
    gestützt auf das Übereinkommen aufgrund von Artikel
    K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die
    Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (EuropolÜbereinkommen)(
    1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz
    1,
    aufgrund des vom Verwaltungsrat vorgelegten Entwurfs
    einer Geheimschutzregelung,
    in der Erwägung, daß der Rat eine geeignete Geheimschutzregelung
    für Informationen, die auf der Grundlage
    des Europol-Übereinkommens von Europol erstellt oder
    mit Europol ausgetauscht werden, einstimmig zu erlassen
    hat —
    HAT FOLGENDE REGELUNG ERLASSEN:
    KAPITEL I
    BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GELTUNGSBEREICH
    Artikel 1
    Begriffsbestimmungen
    Im Sinne dieser Regelung bezeichnet der Ausdruck
    a) „Verarbeitung personenbezogener Daten“ („Verarbeitung“)
    jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter
    Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe
    im Zusammenhang mit personenbezogenen
    Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation,
    die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung,
    das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung,
    die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder
    jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination
    oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen
    oder Vernichten;
    b) „dritte Partei“ einen Drittstaat oder eine Einrichtung
    im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 des EuropolÜbereinkommens;
    c) „Europol-Sicherheitsausschuß“ den Ausschuß, der
    sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten und Europols
    gemäß Artikel 3 zusammensetzt;
    (1) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 1.
    d) „Europol-Sicherheitskoordinator“ den stellvertretenden
    Direktor, dem der Direktor von Europol gemäß
    Artikel 29 Absatz 2 des Europol-Übereinkommens
    neben dessen sonstigen Aufgaben auch die Koordinierung
    und Kontrolle in Sicherheitsfragen überträgt;
    e) „Europol-Sicherheitsbeauftragter“ den vom Direktor
    von Europol bestellten Europol-Bediensteten, der
    gemäß Artikel 5 für Sicherheitsfragen zuständig ist;
    f) „Sicherheitshandbuch“ das Handbuch zur Durchführung
    dieser Regelung, das gemäß Artikel 6 zu erstellen
    ist;
    g) „Geheimhaltungsgrad“ die Kennzeichnung eines von
    oder über Europol verarbeiteten Dokuments mit den
    Europol-Geheimhaltungsgraden 1, 2, 3 gemäß Artikel
    8;
    h) „Sicherheitsmaßnahmenpaket“ die spezielle Kombination
    von Sicherheitsmaßnahmen, die auf Informationen
    anzuwenden sind, die in einen Europol-Geheimhaltungsgrad
    gemäß Artikel 8 eingestuft sind;
    i) „Grundschutzgrad“ den Schutzgrad gemäß Artikel 8
    Absatz 1, der allen von oder über Europol verarbeiteten
    Informationen — mit Ausnahme der ausdrücklich
    als öffentlich zugänglich gekennzeichneten oder als
    solche eindeutig erkennbaren Informationen —
    zugrunde gelegt wird.
    Artikel 2
    Geltungsbereich
    (1) Diese Regelung legt die Sicherheitsmaßnahmen fest,
    die für alle Informationen gelten, die von oder über
    Europol innerhalb der Organisation verarbeitet werden.
    (2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, sicherzustellen,
    daß diese Informationen innerhalb ihres Hoheitsgebiets
    ein Schutzniveau erhalten, das demjenigen dieser
    Sicherheitsmaßnahmen entspricht.
    (3) Für elektronische Verbindungen zwischen Europol
    und den nationalen Stellen der Mtgliedstaaten ist ein
    Schutzniveau vorzusehen, das dem durch diese Maßnahmen
    gebotenen Schutzniveau entspricht. Ein gemeinsamer
    Standard für diese elektronischen Verbindungen ist vom
    Sicherheitsausschuß nach Konsultation der zuständigen
    Behörden der Mitgliedstaaten einstimmig anzunehmen.
    DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 26/11 30.1.1999
    (4) Der Anhang zu dieser Regelung enthält eine Übersicht
    über die Europol-Geheimhaltungsgrade gemäß Artikel
    8 und die entsprechenden Kennzeichnungen, die die
    Mitgliedstaaten derzeit für unter diese Geheimhaltungsgrade
    fallende Informationen verwenden. Unterrichtet ein
    Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und Europol
    über Änderungen der nationalen Bestimmungen über die
    Geheimhaltungsgrade oder der entsprechenden Kennzeichnungen,
    erstellt Europol eine überarbeitete Fassung
    dieser Übersicht. Der Europol-Sicherheitsausschuß vergewissert
    sich mindestens einmal im Jahr, ob die Übersicht
    auf dem neuesten Stand ist.
    KAPITEL II
    ZUSTÄNDIGKEITEN FÜR SICHERHEITSFRAGEN
    Artikel 3
    Europol-Sicherheitsausschuß
    (1) Es wird ein Europol-Sicherheitsausschuß eingesetzt,
    der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und Europols
    zusammensetzt und der mindestens einmal im Jahr
    zusammentritt.
    (2) Aufgabe des Europol-Sicherheitsausschusses ist es,
    den Verwaltungsrat und den Direktor von Europol in
    Fragen der Sicherheit, einschließlich der Anwendung des
    Sicherheitshandbuchs, zu beraten.
    (3) Der Europol-Sicherheitsausschuß gibt sich eine
    Geschäftsordnung. Den Vorsitz im Ausschuß führt der
    Sicherheitskoordinator.
    Artikel 4
    Sicherheitskoordinator
    (1) Der Sicherheitskoordinator hat die allgemeine Verantwortung
    für alle Sicherheitsfragen, einschließlich der
    in dieser Regelung und im Sicherheitshandbuch festgelegten
    Sicherheitsmaßnahmen. Er überwacht die Durchführung
    der Sicherheitsbestimmungen und meldet alle Verstöße
    gegen diese Bestimmungen dem Direktor, der in
    schwerwiegenden Fällen den Verwaltungsrat zu unterrichten
    hat. Besteht die Gefahr, daß durch einen solchen
    Verstoß die Interessen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt
    werden, wird auch dieser unterrichtet.
    (2) Der Sicherheitskoordinator ist dem Direktor von
    Europol direkt unterstellt.
    Artikel 5
    Sicherheitsbeauftragter
    (1) Der Sicherheitsbeauftragte von Europol hat die
    Verantwortung für die praktische Durchführung der
    Sicherheitsmaßnahmen, die in dieser Regelung und im
    Sicherheitshandbuch vorgesehen sind; er ist dem Sicherheitskoordinator
    direkt unterstellt. Der Sicherheitsbeauftragte
    hat die folgenden besonderen Aufgaben:
    a) Leitung der Sicherheitsstelle von Europol;
    b) Belehrung, Unterstützung und Beratung des Europol-
    Personals und der Verbindungsbeamten in bezug auf
    ihre Pflichten im Rahmen dieser Regelung und des
    Sicherheitshandbuchs;
    c) Durchführung der Sicherheitsbestimmungen, Führung
    von Ermittlungen bei Verstößen gegen diese Bestimmungen
    und möglichst rasche Unterrichtung des
    Sicherheitskoordinators über diese Verstöße;
    d) ständige Überprüfung der Angemessenheit der Sicherheitsmaßnahmen
    auf der Grundlage von Gefahrenbewertungen.
    Zu diesem Zweck erstattet er dem Sicherheitskoordinator
    in der Regel mindestens einmal im
    Monat und im Ausnahmefall so oft, wie dies erforderlich
    erscheint, Bericht und gibt Bemerkungen und
    Vorschläge ab;
    e) die ihm in dieser Regelung oder im Sicherheitshandbuch
    übertragenen Aufgaben;
    f) sonstige ihm vom Sicherheitskoordinator übertragene
    Aufgaben.
    (2) Der Sicherheitsbeauftragte muß bis einschließlich
    zur höchsten Geheimhaltungsstufe sicherheitsüberprüft
    sein, die in den Bestimmungen des Mitgliedstaats, dessen
    Staatsangehörigkeit er besitzt, vorgesehen ist.
    Artikel 6
    Sicherheitshandbuch, Verfahren und Inhalt
    (1) Das Sicherheitshandbuch wird vom Verwaltungsrat
    nach Anhörung des Sicherheitsausschusses verabschiedet.
    (2) Das Sicherheitshandbuch enthält:
    a) ausführliche Bestimmungen über die innerhalb von
    Europol anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen, die
    einen Grundschutz im Sinne des Artikels 8 Absatz 1
    dieser Regelung nach Maßgabe der Artikel 25 und 32
    Absatz 2 des Europol-Übereinkommens und unter
    Berücksichtigung des Artikels 31 Absatz 3 dieses
    Übereinkommens sicherstellen;
    b) ausführliche Bestimmungen über die mit den verschiedenen
    Europol-Geheimhaltungsgraden verbundenen
    Sicherheitsmaßnahmen und die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmenpakete
    nach Artikel 8 Absätze 2
    und 3.
    (3) Änderungen des Sicherheitshandbuchs werden im
    Verfahren nach Absatz 1 angenommen.
    (4) Für das Europol-Computersystem und andere
    Computersysteme, die bei Europol für die Verarbeitung
    von als schutzbedürftig gekennzeichneten Informationen
    eingesetzt werden, wird eine „Systemspezifische Sicher-
    DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 26/12 30.1.1999
    heitsauflage“ (SSSA) festgelegt und im Verfahren nach
    Absatz 1 geändert. Diese Systemspezifische Sicherheitsauflage
    muß den einschlägigen Bestimmungen des Sicherheitshandbuchs
    entsprechen.
    Artikel 7
    Anwendung der Maßnahmen
    Die in dieser Regelung und im Sicherheitshandbuch festgelegten
    Sicherheitsmaßnahmen sind vom gesamten Europol-
    Personal und von den Verbindungsbeamten sowie
    von allen anderen Personen, die zur Verschwiegenheit
    und Geheimhaltung besonders verpflichtet worden sind,
    anzuwenden.
    KAPITEL III
    ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
    Artikel 8
    Grundschutzgrad, Geheimhaltungsgrade und
    Sicherheitsmaßnahmenpakete
    (1) Mit Ausnahme der ausdrücklich als öffentlich
    zugänglich gekennzeichneten oder als solche eindeutig
    erkennbaren Informationen, erhalten alle Informationen,
    die von oder über Europol verarbeitet werden, einen
    Grundschutzgrad, der innerhalb von Europol sowie in
    den Mitgliedstaaten gilt. Informationen, für die nur der
    Grundschutzgrad gilt, bedürfen keiner besonderen Kennzeichnung
    mit einem Europol-Geheimhaltungsgrad, müssen
    aber als Europol-Informationen bezeichnet werden.
    (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten gemäß Artikel 2
    Absatz 2 durch verschiedene Maßnahmen entsprechend
    den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Regelungen
    die Anwendung des in Absatz 1 genannten Grundschutzgrades;
    hierzu gehören die Verpflichtung zur Verschwiegenheit
    und Geheimhaltung, die Beschränkung des
    Zugangs zu den Informationen auf das befugte Personal,
    Datenschutzauflagen für personenbezogene Daten sowie
    allgemeine technische und Verfahrensmaßnahmen zur
    Gewährleistung der Informationssicherheit, wobei Artikel
    25 Absatz 2 des Europol-Übereinkommens Rechnung
    zu tragen ist.
    (3) Informationen, die zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen
    erfordern, werden in einen Europol-Geheimhaltungsgrad
    eingestuft und entsprechend gekennzeichnet. Informationen
    sind in einen solchen Geheimhaltungsgrad nur
    in unbedingt notwendigen Fällen und nur für den jeweils
    erforderlichen Zeitraum einzustufen.
    (4) Die Europol-Geheimhaltungsgrade erhalten die
    Nummern 1 bis 3:
    Europol 1: Dieser Grad gilt für Informationen, deren
    unerlaubte Verbreitung den wesentlichen
    Interessen Europols oder eines oder mehrerer
    Mitgliedstaaten schweren Schaden zufügen
    würde.
    Europol 2: Dieser Grad gilt für Informationen, deren
    unerlaubte Verbreitung den wesentlichen
    Interessen Europols oder eines oder mehrerer
    Mitgliedstaaten sehr schweren Schaden
    zufügen würde.
    Europol 3: Dieser Grad gilt für Informationen, deren
    unerlaubte Verbreitung den wesentlichen
    Interessen Europols oder eines oder mehrerer
    Mitgliedstaaten äußerst schweren Schaden
    zufügen würde.
    Jeder Europol-Geheimhaltungsgrad ist mit einem spezifischen
    Sicherheitsmaßnahmenpaket verbunden, das innerhalb
    von Europol anzuwenden ist. Die Sicherheitsmaßnahmenpakete
    bieten unterschiedliche Schutzniveaus, und
    zwar je nach dem Inhalt der Informationen und unter
    Berücksichtigung der nachteiligen Folgen, die ein unbefugter
    Zugang zu den Informationen oder eine unbefugte
    Verbreitung oder Verwendung dieser Informationen für
    die Interessen der Mitgliedstaaten oder die Interessen von
    Europol haben könnten. Die Europol-Geheimhaltungsgrade
    1 bis 3 entsprechen — in Anbetracht der anzuwendenden
    Sicherheitsmaßnahmen — soweit wie möglich den
    geltenden internationalen Normen.
    Werden mit unterschiedlichen Geheimhaltungsgraden
    gekennzeichnete Informationen zusammengestellt, ist
    mindestens der Geheimhaltungsgrad anzuwenden, der für
    die in den höchsten Geheimhaltungsgrad eingestufte
    Information gilt. Auf jeden Fall kann eine Zusammenstellung
    von Informationen in einen höheren Geheimhaltungsgrad
    als ihre jeweiligen Teile eingestuft werden.
    Für die Übersetzung von als schutzbedürftig gekennzeichneten
    Dokumenten gilt derselbe Schutz wie für die Originale.
    (5) Die Sicherheitsmaßnahmenpakete bestehen aus verschiedenen
    Maßnahmen technischer, organisatorischer
    oder administrativer Art, die im Sicherheitshandbuch festgelegt
    sind. Diese Maßnahmen betreffen unter anderem
    die zulässige Verwendung der Daten gemäß Artikel 17
    des Europol-Übereinkommens, die von uneingeschränkter
    Verwendung bis hin zur Verwendung nur nach Zustimmung
    der herausgebenden Stelle reicht.
    Artikel 9
    Wahl des Geheimhaltungsgrads
    (1) Der Mitgliedstaat, der Europol Informationen
    übermittelt, ist gemäß Artikel 8 für die Wahl eines
    geeigneten Geheimhaltungsgrads für diese Informationen
    verantwortlich. Er kennzeichnet die Informationen anläßlich
    ihrer Übermittlung an Europol gegebenenfalls mit
    einem Europol-Geheimhaltungsgrad gemäß Artikel 8
    Absatz 4.
    DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 26/13 30.1.1999
    (2) Bei der Wahl eines Geheimhaltungsgrads berücksichtigen
    die Mitgliedstaaten die Einstufung der jeweiligen
    Informationen nach ihren nationalen Regelungen sowie
    das Erfordernis der operativen Flexibilität als Voraussetzung
    für ein reibungsloses Funktionieren von Europol.
    (3) Gelangt Europol — anhand der ihm bereits vorliegenden
    Informationen — zu dem Schluß, daß ein gewählter
    Geheimhaltungsgrad zu ändern ist (z. B. etwaige
    Aufhebung eines Geheimhaltungsgrades oder Wahl eines
    höheren Geheimhaltungsgrades, einschließlich der Einstufung
    eines zuvor dem Grundschutzgrad unterliegenden
    Dokuments in einen Geheimhaltungsgrad), unterrichtet
    Europol den betreffenden Mitgliedstaat und versucht,
    Einvernehmen über einen geeigneten Geheimhaltungsgrad
    zu erzielen. Ohne ein solches Einvernehmen werden von
    Europol keine Geheimhaltungsgrade festgelegt, geändert,
    erhöht oder aufgehoben.
    (4) Stützen sich von Europol erarbeitete Informationen
    auf von einem Mitgliedstaat übermittelte Informationen
    oder enthalten sie derartige Informationen, legt Europol
    im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat
    fest, ob der Grundschutzgrad ausreichend ist oder ob die
    Einstufung in einem Europol-Geheimhaltungsgrad erforderlich
    ist.
    (5) Werden die Informationen von Europol selbst erarbeitet
    und stützen sie sich nicht auf Informationen, die
    von einem Mitgliedstaat übermittelt worden sind, oder
    enthalten sie derartige Informationen nicht, bestimmt
    Europol anhand der vom Sicherheitsausschuß festgelegten
    Kriterien einen geeigneten Geheimhaltungsgrad für diese
    Informationen. Erforderlichenfalls werden die Informationen
    von Europol entsprechend gekennzeichnet.
    (6) Die Mitgliedstaaten und Europol konsultieren in
    Fällen, in denen Informationen auch die wesentlichen
    Interessen eines anderen Mitgliedstaats betreffen, diesen
    Mitgliedstaat zu der Frage, ob die Informationen in
    einen Geheimhaltungsgrad eingestuft werden sollen und
    welcher Geheimhaltungsgrad gegebenenfalls in Frage
    kommt.
    Artikel 10
    Änderung des Geheimhaltungsgrads
    (1) Der Mitgliedstaat, der Europol Informationen
    übermittelt hat, kann jederzeit eine Änderung eines
    gewählten Geheimhaltungsgrads, einschließlich einer etwaigen
    Aufhebung oder Erhöhung, verlangen. Europol ist
    verpflichtet, einen Geheimhaltungsgrad entsprechend den
    Wünschen des betreffenden Mitgliedstaats aufzuheben, zu
    ändern oder zu erhöhen.
    (2) Der betreffende Mitgliedstaat beantragt die Einstufung
    in einen niedrigeren Geheimhaltungsgrad oder die
    Aufhebung der Geheimhaltung, sobald es die Umstände
    gestatten.
    (3) Ein Mitgliedstaat, der Europol Informationen übermittelt,
    kann den Zeitraum, für den ein gewählter
    Geheimhaltungsgrad gelten soll, und etwaige Änderungen
    des Geheimhaltungsgrads nach diesem Zeitraum angeben.
    (4) Ist der Grundschutzgrad oder der Geheimhaltungsgrad
    von Europol gemäß Artikel 9 Absatz 4 bestimmt
    worden, kann eine Änderung des Grundschutzgrads oder
    des Geheimhaltungsgrads durch Europol nur im Einvernehmen
    mit den betreffenden Mitgliedstaaten erfolgen.
    (5) Ist der Geheimhaltungsgrad von Europol gemäß
    Artikel 9 Absatz 5 bestimmt worden, kann Europol den
    Geheimhaltungsgrad jederzeit aufheben oder ändern,
    sofern dies für notwendig erachtet wird.
    (6) Sind Informationen, deren Geheimhaltungsgrad
    gemäß diesem Artikel geändert worden ist, bereits an
    andere Mitgliedstaaten übermittelt worden, ist Europol
    verpflichtet, die Empfänger der Informationen von der
    Änderung des Geheimhaltungsgrads in Kenntnis zu setzen.
    Artikel 11
    Verarbeitung, Zugriff und Ermächtigung
    (1) Innerhalb von Europol sind der Zugriff auf die
    Informationen und ihr Besitz auf die Personen
    beschränkt, die aufgrund ihrer dienstlichen Obliegenheiten
    von diesen Informationen Kenntnis haben oder mit
    ihnen arbeiten müssen. Die Personen, die mit der Verarbeitung
    von Daten betraut werden, müssen hierzu entsprechend
    ermächtigt sein und werden besonders
    geschult.
    (2) Alle Personen, die Zugriff auf von Europol verarbeitete
    und in einen Geheimhaltungsgrad eingestufte
    Informationen haben, werden gemäß Artikel 31 Absatz 2
    des Europol-Übereinkommens und nach Maßgabe des
    Sicherheitshandbuchs einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen.
    Der Sicherheitskoordinator erteilt auf Vorschlag
    des Sicherheitsbeauftragten und unter Berücksichtigung
    der Bestimmungen des Sicherheitshandbuchs den Personen,
    die aufgrund ihrer dienstlichen Obliegenheiten von
    den in einen Europol-Geheimhaltungsgrad eingestuften
    Informationen Kenntnis haben müssen, eine ihrer nationalen
    Ermächtigung entsprechende Genehmigung. Er hat
    ferner sicherzustellen, daß Absatz 3 durchgeführt wird.
    (3) Keinen Zugriff auf die in einen Geheimhaltungsgrad
    eingestuften Informationen haben Personen, die
    nicht die für den jeweiligen Geheimhaltungsgrad erforderliche
    Ermächtigung besitzen. Der Sicherheitskoordinator
    kann jedoch in Ausnahmefällen nach Anhörung des
    Sicherheitsbeauftragten Personen, die eine Ermächtigung
    für die Geheimhaltungsgrade 1 und 2 besitzen, eine
    spezifische und begrenzte Genehmigung für den Zugriff
    auf bestimmte, höher eingestufte Informationen erteilen,
    DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 26/14 30.1.1999
    wenn sie aufgrund ihrer dienstlichen Obliegenheiten im
    Einzelfall Kenntnis von Informationen haben müssen, die
    in einen höheren Europol-Geheimhaltungsgrad eingestuft
    sind.
    (4) Diese Genehmigung wird nicht erteilt, wenn ein
    Mitgliedstaat bei der Übermittlung der betreffenden
    Informationen angibt, daß der Sicherheitskoordinator
    seine Ermessensfreiheit nach Absatz 3 in bezug auf diese
    Informationen nicht ausüben kann.
    Artikel 12
    Dritte Parteien
    Beim Abschluß von Geheimschutzabkommen mit dritten
    Parteien gemäß Artikel 18 Absatz 6 des Europol-Übereinkommens
    oder Vereinbarungen gemäß Artikel 42 des
    Europol-Übereinkommens trägt Europol den in dieser
    Regelung und im Sicherheitshandbuch festgelegten
    Grundsätzen Rechnung, die entsprechend für die mit
    dritten Parteien ausgetauschten Informationen gelten sollten.
    KAPITEL IV
    SCHLUSSBESTIMMUNGEN
    Artikel 13
    Inkrafttreten
    Diese Regelung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
    Artikel 14
    Änderung der Regelung
    Vorschläge für Änderungen dieser Regelung werden vom
    Verwaltungsrat im Hinblick auf ihre Annahme durch den
    Rat im Verfahren nach Artikel 31 Absatz 1 des EuropolÜbereinkommens
    geprüft.
    Geschehen zu Brüssel am 3. November 1998.
    Im Namen des Rates
    Der Präsident
    B. PRAMMER
    DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 26/15 30.1.1999
    ANHANG
    Äquivalenztabelle der nationalen Geheimhaltungsgrade und der Europol-Geheimhaltungsgrade
    Die folgende Tabelle dient der Veranschaulichung: Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, für ein dem Europol-Niveau gleichwertiges
    Schutzniveau Sorge zu tragen, statt eine besondere Kennzeichnung der Dokumente vorzusehen.
    Land
    Europol-Geheimhaltungsgrad
    Europol 1 Europol 2 Europol 3
    Belgien (1) — Diffusion restreinte
    — Confidentiel
    Secret Très secret
    Dänemark(2) Confidential Secret Top Secret
    Deutschland (3) VS Nur für den Dienstgebrauch
    VS Vertraulich VS Geheim
    Griechenland Confidential (¶µ ÈÛÙÂùÙÈëÞ) Secret (° ÞòòèÙÔ) Top Secret (Íëòö÷ · ÞòòèÙÔ)
    Spanien Confidencial Reservado Secreto
    Frankreich Confidentiel (Défense) Secret (Défense) Secret (Défense)
    Irland Confidential Secret Top Secret
    Italien — Diffusione ristretta
    — Confidenziale
    Segreto Molto segreto
    Luxemburg(4) — Diffusion restreinte
    — Confidentiel
    Secret Très secret
    Niederlande(5)
    Österreich Die österreichische Delegation wird in Kürze einen Text vorlegen
    Portugal Reservado Confidencial — Secreto
    — Muito secreto
    Finnland Salassapidettävä (geheim) Salassapidettävä (geheim) Salassapidettävä (geheim)
    Schweden Hemlig (geheim) Hemlig (geheim) Hemlig (geheim)
    Vereinigtes Königreich Confidential Secret Top Secret
    (1) Die von der Polizei verwendeten Informationen werden in Belgien selten eingestuft; gegebenenfalls wird die NATO-Einstufung verwendet.
    (2) Die von der Polizei verwendeten Informationen werden in Dänemark selten eingestuft; gegebenenfalls wird die NATO-Einstufung verwendet.
    (3) Unter Berücksichtigung der bei Europol für die einzelnen Geheimhaltungsgrade vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen erfolgt die Zuordnung der
    angegebenen deutschen Verschlußsachengrade zu den in Artikel 8 Absatz 4 der Geheimschutzregelung aufgeführten Europol-Schutzgraden auch im
    Hinblick auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Artikel 31 Absatz 2 des Europol-Übereinkommens, die Sicherheitsüberprüfung der von Europol
    mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten betrauten Personen ihrer eigenen Staatsangehörigkeit gemäß ihren nationalen Bestimmungen durchzuführen.
    (4) Die von der Polizei verwendeten Informationen werden in Luxemburg selten eingestuft; gegebenenfalls wird die NATO-Einstufung verwendet.
    (5) Die von der Polizei verwendeten Informationen werden in den Niederlanden selten eingestuft; gegebenenfalls werden für den Gebrauch die Angaben 00,
    0I und II verwendet.
    DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 26/16 30.1.1999
    HINWEIS
    Nach Artikel 2 Absatz 4 erstellt Europol eine überarbeitete Fassung dieser Tabelle, wenn Änderungen der
    nationalen Bestimmungen mitgeteilt werden. Der Europol-Sicherheitsausschuß überprüft mindestens einmal
    im Jahr, ob die Tabelle auf dem neuesten Stand ist. Probleme bei der Anwendung des Konzepts
    „Gleichwertigkeit der Schutzniveaus“ werden zwischen den Mitgliedstaaten und Europol oder aber
    insgesamt vom Sicherheitsausschuß geprüft. Ebenso wird der Sicherheitsausschuß die Auswirkungen prüfen,
    die sich durch Änderungen an den im Sicherheitshandbuch beschriebenen Sicherheitsmaßnahmenpaketen
    von Europol für die Tabelle ergeben.

    Was aber wenn es wie bei Spanien alles nur eine 'kann' bestimmung ist?
    Dann sollte jeder mit einen Rechtschutz in ein anderes EU e.V. Land reisen?
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