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Thema: OMF-BRD und das Grundgesetz I

  1. #1
    GESPERRT
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    Standard OMF-BRD und das Grundgesetz I

    Besatzungsvorbehalt

    Im Besatzungsstatut zur Abstimmung der Befugnisse und Verantwortlichkeiten zwischen der zukünftigen Deutschen Regierung und der Alliierten Kontrollbehörde vom 10. April 1949 heißt es in Absatz 5:

    "Jede Änderung des Grundgesetzes bedarf vor ihrem Inkrafttreten der ausdrücklichen Genehmigung der Besatzungsbehörden. Länderverfassungen, Änderungen dieser Verfassungen, alle sonstige Gesetzgebung und alle Abkommen zwischen dem Bund und ausländischen Regierungen treten 21 Tage nach ihrem amtlichen Eingang bei den Besatzungsbehörden in Kraft, es sei denn, dass diese sie vorher vorläufig oder endgültig ablehnen."

    Der Besatzungsvorbehalt ist also erkennbar die Grundlage dafür, dass auch das durch die westalliierten Besatzungsmächte geschaffene Besatungskonstrukt bis zum 17.7.1990 niemals allein und ausschließlich über irend eine wesentliche deutsche Angelegenheit zur Entscheidung berechtigt waren.

    Es sei denn, jemand hier im Forum findet NACHWEISLICH die Streichung des Besatzungsvorbehaltes.
    Wann hat die Organisierte Modalität der Fremdherrschaft (OMF) BRD ihre Souveränität erhalten ?

    Freue mich auf sachliche Meinungen/Hinweise. Danke.

  2. #2
    Vollzeit-Misanthrop Benutzerbild von Angel of Retribution
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    Standard AW: OMF-BRD und das Grundgesetz I

    Zitat Zitat von de.wikipedia.org/wiki/besatzungsstatut
    Das Besatzungsstatut vom 10. April 1949 regelte die Abgrenzung der Befugnisse und Verantwortlichkeiten zwischen der neu eingesetzten deutschen Regierung vom 15. September 1949 und den Alliierten (Alliierte Vorbehaltsrechte). Es trat am 21. September 1949 in Kraft und galt bis zum Inkrafttreten der Pariser Verträge am 4. Mai 1955.

    Noch Fragen?
    Der Lebenslauf des Menschen besteht darin, dass er, von der Hoffnung genarrt, dem Tod in die Arme tanzt.
    Arthur Schopenhauer

  3. #3
    GESPERRT
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    Deutsches Reich. In den Grenzen vom 31.12.1937.
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    Standard AW: OMF-BRD und das Grundgesetz I

    Zitat Zitat von Angel of Retribution
    Noch Fragen?
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    Pariser Verträge
    aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

    Die Pariser Verträge sind ein Vertragswerk, welches das Besatzungsstatut von Westdeutschland beendete und Westdeutschland die Souveränität verlieh (die allerdings bis zur Wiedervereinigung 1990 durch alliierte Vorbehaltsrechte eingeschränkt war).

    Die Verträge wurden am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichnet, am 27. Februar 1955 durch den Bundestag ratifiziert und traten am 5. Mai 1955 in Kraft. In diesem Zusammenhang erklärten die Westmächte, daß sie die Bundesregierung grundsätzlich an Entscheidungen der Besatzungsmächte teilhaben lassen wollten, die das unter Viermächteverwaltung stehende Berlin betrafen.

    Das Vertragswerk enthält folgende Einzelverträge:

    * Deutschlandvertrag (Souveränität)
    * Beitritt zur WEU
    * Beitritt zur NATO
    * Saarstatut mit Frankreich

    Ein bischen Schwanger geht nicht. Entweder souverän oder nicht. Die "Klammer" belegt: Souveränität liegt nicht vor und Berlin steht unter Militärrecht.

    s.auch Artikel 139 GG

    Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.

    Also gelten alle Rechtsvorschriften und das Besatzungsrecht der Allierten auch nach dem GG weiterhin fort !

    MfG K

  4. #4
    Jetzt auch mit Avatar Benutzerbild von malnachdenken
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    Standard AW: OMF-BRD und das Grundgesetz I

    Zitat Zitat von KrascherHistory
    Moin. Ja. Viele.

    Pariser Verträge
    aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

    Die Pariser Verträge sind ein Vertragswerk, welches das Besatzungsstatut von Westdeutschland beendete und Westdeutschland die Souveränität verlieh (die allerdings bis zur Wiedervereinigung 1990 durch alliierte Vorbehaltsrechte eingeschränkt war).

    In den Klammern des von Dir geposteten Textes steht es doch...

    BIS zu Wiedervereinigung gab es wohl die Einschränkung.

  5. #5
    GESPERRT
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    Standard AW: OMF-BRD und das Grundgesetz I

    Zitat Zitat von malnachdenken
    In den Klammern des von Dir geposteten Textes steht es doch...

    BIS zu Wiedervereinigung gab es wohl die Einschränkung.
    Moin. Gut gelesen malnachdenken. Gibt es ein bischen schwanger ?
    Ein bischen souverän ?

    Selbst die Souveränitätsbekundungen in Art.7 (2) ist ausgehebelt. Im übgrigen: wieso erneut "souverän" wenn schon seit 1955 ?

    Schau ruhig mal unter Überleitungsverträge/Gesetze (1952/1955) und den dazugehörigen Notenwechsel vom 27./28.9.1990. Sieht ziemlich doof für uns aus, trotz all der ganzen "Souveränität".

    MfG K

  6. #6
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    Standard AW: OMF-BRD und das Grundgesetz I

    Wie leitet sich die Verbindlichkeit der Urteile des Nürnberger Prozesses für die BRD-Behörden her?

    „Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener
    Fragen vom 26.5.1952“ - sogenannter „Überleitungsvertrag“
    Artikel 7
    (1) Alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland gefällt worden sind oder später gefällt werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln. (Ende Artikel 7 (1))

    Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II (Internationale Verträge) 1955,
    Nr. 8, Bonn, 31. März 1955, ”Vertrag zur Regelung aus Krieg
    und Besatzung entstandener Fragen”, Erster Teil u. a. Artikel 7 (S. 413)

    Erläuterung:
    Die Urteile des INTERNATIONALEN MILITÄRTRIBUNALS der Siegermächte in Nürnberg in den sog. Nürnberger Prozessen sind Urteile und
    Entscheidungen im Sinne des o. a. Artikel 7
    (1).
    Deutsche Kultusministerien und nachgeordnete Dienststellen sind Behörden im Sinne des o. a. Artikel 7 (1). Sie erlassen die Rahmenrichtlinien für die Lehre an den Universitäten und Schulen und lassen das Unterrichtsmaterial für die Unterrichtung zu, u. a. die Schulgeschichtsbücher.
    Das INTERNATIONALE MILITÄRTRIBUNAL in Nürnberg war nach Artikel 19
    seines Statuts vom 8.8.1945 nicht an Beweisregeln gebunden
    . Nach Artikel 20 desselben Statuts konnte der Gerichtshof Beweismaterial zulassen oder zurückweisen. So sind Gegenbeweise der Verteidigung in den
    Urteilsbegründungen des Gerichtshofs oft nicht berücksichtigt worden
    .
    •Die mit den Urteilen des Nürnberger Gerichts formulierten
    Urteilsbegründungen enthalten Sachdarstellungen zu den Ursachen des
    Zweiten Weltkriegs und zu den Handlungen deutscher Streitkräfte im Zweiten
    Weltkrieg. Diese Sachdarstellungen sind Teile der Urteile. Sie dürfen selbst
    bei Vorlage einer neuen, anderslautenden Beweislage nach. Artikel 7 (1) nicht
    durch deutsche Gerichte und Behörden angezweifelt werden
    . Daran sind auch die Kultusministerien in Bezug auf die Schulbuchinhalte gebunden.
    •Diese Gesetzeslage ist 1990 noch einmal bestätigt und auf den Geltungsbereich der Neuen Bundesländer ausgedehnt worden.

    Im Zusammenhang mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag von 1990 ist zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten am 27. / 28. 9.1990 folgende Vereinbarung getroffen worden:

    „Vereinbarung vom 27. / 28. 9. 1990“
    • (Suspendierung des sog. Deutschlandvertrags als Ganzes)
    • (Teilweise Suspendierung des sog. Überleitungsvertrags)
    • Folgende Bestimmungen des Überleitungsvertrags bleiben jedoch in Kraft: Erster Teil: (Einzelne Absätze aus den Artikeln 1 bis 5) Artikel 7 Absatz 1.

    Quelle: Bundesgesetzblatt II S. 1386

    Erläuterung: Mit dieser Aufrechterhaltung des Artikels 7 (1) aus dem
    Überleitungsvertrag durch die Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag bleiben die Urteile und Entscheidungen des INTERNATIONALEN MILITÄRTRIBUNALS von Nürnberg, einschließlich der darin enthaltenen „Feststellungen“ zur Vorkriegs und Kriegsgeschichte, weiterhin für die deutschen Behörden bindend.

  7. #7
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    Standard AW: OMF-BRD und das Grundgesetz I

    Zitat Zitat von Neutraler
    Wie leitet sich die Verbindlichkeit der Urteile des Nürnberger Prozesses für die BRD-Behörden her?

    „Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener
    Fragen vom 26.5.1952“ - sogenannter „Überleitungsvertrag“
    Artikel 7
    (1) Alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland gefällt worden sind oder später gefällt werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln. (Ende Artikel 7 (1))

    Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II (Internationale Verträge) 1955,
    Nr. 8, Bonn, 31. März 1955, ”Vertrag zur Regelung aus Krieg
    und Besatzung entstandener Fragen”, Erster Teil u. a. Artikel 7 (S. 413)

    Erläuterung:
    Die Urteile des INTERNATIONALEN MILITÄRTRIBUNALS der Siegermächte in Nürnberg in den sog. Nürnberger Prozessen sind Urteile und
    Entscheidungen im Sinne des o. a. Artikel 7
    (1).
    Deutsche Kultusministerien und nachgeordnete Dienststellen sind Behörden im Sinne des o. a. Artikel 7 (1). Sie erlassen die Rahmenrichtlinien für die Lehre an den Universitäten und Schulen und lassen das Unterrichtsmaterial für die Unterrichtung zu, u. a. die Schulgeschichtsbücher.
    Das INTERNATIONALE MILITÄRTRIBUNAL in Nürnberg war nach Artikel 19
    seines Statuts vom 8.8.1945 nicht an Beweisregeln gebunden
    . Nach Artikel 20 desselben Statuts konnte der Gerichtshof Beweismaterial zulassen oder zurückweisen. So sind Gegenbeweise der Verteidigung in den
    Urteilsbegründungen des Gerichtshofs oft nicht berücksichtigt worden
    .
    •Die mit den Urteilen des Nürnberger Gerichts formulierten
    Urteilsbegründungen enthalten Sachdarstellungen zu den Ursachen des
    Zweiten Weltkriegs und zu den Handlungen deutscher Streitkräfte im Zweiten
    Weltkrieg. Diese Sachdarstellungen sind Teile der Urteile. Sie dürfen selbst
    bei Vorlage einer neuen, anderslautenden Beweislage nach. Artikel 7 (1) nicht
    durch deutsche Gerichte und Behörden angezweifelt werden
    . Daran sind auch die Kultusministerien in Bezug auf die Schulbuchinhalte gebunden.
    •Diese Gesetzeslage ist 1990 noch einmal bestätigt und auf den Geltungsbereich der Neuen Bundesländer ausgedehnt worden.

    Im Zusammenhang mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag von 1990 ist zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten am 27. / 28. 9.1990 folgende Vereinbarung getroffen worden:

    „Vereinbarung vom 27. / 28. 9. 1990“
    • (Suspendierung des sog. Deutschlandvertrags als Ganzes)
    • (Teilweise Suspendierung des sog. Überleitungsvertrags)
    • Folgende Bestimmungen des Überleitungsvertrags bleiben jedoch in Kraft: Erster Teil: (Einzelne Absätze aus den Artikeln 1 bis 5) Artikel 7 Absatz 1.

    Quelle: Bundesgesetzblatt II S. 1386

    Erläuterung: Mit dieser Aufrechterhaltung des Artikels 7 (1) aus dem
    Überleitungsvertrag durch die Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag bleiben die Urteile und Entscheidungen des INTERNATIONALEN MILITÄRTRIBUNALS von Nürnberg, einschließlich der darin enthaltenen „Feststellungen“ zur Vorkriegs und Kriegsgeschichte, weiterhin für die deutschen Behörden bindend.

    Moin. Sehr guter Text.

    Ich setze noch einen in Sachen Reparationszahlungen drauf:

    Art. 3 Abs.1 des 6.Teils des Überleitungsvertrage:
    "Die BRD wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt ist für die Zwecke der Reparationen oder Restitutionen oder aufgrund des Kriegszustandes oder aufgrund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder schließen werden."

    In Abs.3 werden Klagen und Ansprüche von Betroffenen nicht zugelassen.
    Sonstiges Vermögen: ALLES !!

    In Art.1 Abs.1, Satz 2 des 6.Teils des Ü-Vertrages hatten sich die Drei Mächte ursprünglich verpflichtet, zu keiner Zeit Forderungen auf Reparationen aus der laufenden Produktion der BRD geltend zu machen

    "Diese Bestimung ist durch den Notenwechsel vom 28./29.9.1990 aufgehoben worden"

    Was soll man dazu noch sagen ?! MfG K

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