Eine Besonderheit der hessischen Verfassung ist die noch immer existente Todesstrafe. Sie ist in Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 festgelegt. Da das Grundgesetz jedoch die Abschaffung der Todesstrafe bestimmt und in der Normenhierarchie über Landesverfassungen steht, wird sie nicht angewandt. Der entsprechende Artikel in der hessischen Verfassung soll bei einer zukünftigen Reform der Verfassung wohl geändert werden. Bemerkenswert ist jedoch, dass er trotz mehrerer Änderungen der Verfassung seit Inkrafttreten, die letzte Änderung war 2002, immer noch in dieser Form besteht. Da Verfassungsänderungen in Hessen neben der Zustimmung des Parlaments einer Volksabstimmung bedürfen, wird möglicherweise eine Zustimmung der hessischen Bevölkerung als nicht sicher angesehen. Im Januar 1970 stellte die Fraktion FDP einen Antrag zur Änderung der hessischen Verfassung, der als ersten Punkt die Streichung von Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 vorsah - dieser Antrag wurde jedoch nach knapp zwei Monaten zurückgezogen.