Steuern für Gott durch die "BRD" auf Basis des Reichskonkordats

BRD-Finanzbehörden haben bis heute keine Auskunft darüber gegeben, nach welcher Gesetzesgrundlage nach dem 29.09.1990, wohl eher aber schon seit dem 18.07.1990, noch Steuern erhoben werden könnten.

Es bleibt auch noch die Frage, ob vor dem 18.07.1990 die BRD zur Erhebung der Kirchensteuer für die katholische Kirche noch eine Rechtsgrundlage hatte. Und damit sind wir beim so genannten Reichskonkordat vom 20. Juli 1933. Dort wird die Berechtigung zur Steuerhebung in Art. 13 verklausuliert und durch den Zusatz dazu verdeutlicht:

Zu Art. 13
Es besteht Einverständnis darüber, daß das Recht der Kirche, Steuern zu erheben, gewährleistet bleibt.

Alle nachfolgenden Vereinbarungen von BRD-Ländern beziehen sich ausdrücklich auf das Reichskonkordat von 1933. So heißt es noch im Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15.09.1997:

".... schließen
unter Anerkennung der Fortgeltung des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 und unbeschadet einer Fortgeltung des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 diesen Vertrag."


Leider haben sämtliche Juristen, Staatsrechtler, Politiker und selbst die ständig das GG immer weiter verschlimmbessernden so genannten Volksvertreter und Bundestagsabgeordneten genau so wenig ordentlich und deutsch korrekt diese Kirchenverträge bearbeitet, wie sie das vernichtende Argument gegen jegliche Rechtsgrundlage in der BRD durch die Streichung von GG Art. 23 a. F. mit Wegfall des Erstreckungsbereiches für das GG begriffen haben oder erkennen wollen.

BRD-Handlanger wollen wegen der oben angeführten fehlenden Definitionen zur Erstreckung des Grundgesetzes diese nunmehr im Wege der bekannten juristischen Rabulistik einfach aus der – unrichtig nach einer behaupteten freien Selbstbestimmung des ganzen Deutschen Volkes entstandenen - Präambel des Grundgesetzes ableiten.

Präambel:
"Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk."

Abgesehen davon, dass in der BRD unter dem Begriff des Deutschen Volkes weiterhin nicht das Deutsche Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches verstanden wird, welche allein eine Wiedervereinigung hätten betreiben können, sondern zwecks beabsichtigtem und schon weit fortgeschrittenem Völkermord durch die Siegermächte ein "deutsches" Mischvolk mit Millionen illegal scheineingebürgerter Staatenloser und Ausländer ohne deutsche Wurzeln, hat die Präambel des GG auch sonst keine unmittelbare Rechtserheblichkeit, s. Definitionen:

- Duden von 1924
„Präambel – Vorrede“

- Meyer Taschenlexikon 1966
„Präambel - Vorspruch, Eingangsformel, Gesetzen oder Verträgen vorangehende Einführung in Zweck, Sinn und Ziel des nachfolgenden Textes“

- Creifeld´s Rechtswörterbuch 17. Auflage Verlag C. H. Beck München 2002
„Präambel – Vorspruch, den eigentlichen Vertrags- und Gesetzestext vorangestellt, unmittelbare Rechtserheblichkeit wird der Präambel nicht beigemessen“!

Auch die Behauptung, dass das Grundgesetz ja für das ganze Deutsche Volk gilt, ist also keine ausreichende, bestimmende Beschreibung für den Geltungsbereich des Grundgesetzes.

Erstens gibt es das so genannte Deutsche Volk in der BRD nicht, weil die völkerrechtswidrigen Scheineinbürgerungen durch die BRD niemals ein Deutsches Volk, wie sie es sieht, entstehen lassen haben.

Zweitens kann die OMF-BRD als abhängiges und missbrauchtes Besatzungskonstrukt die Staatsangehörigkeit des Deutschen Reiches nicht verleihen.

Und drittens hat der kollaborierende BRD-Gesetzgeber unter Druck der Siegermächte die Reichsstaatsangehörigen im Ausland auch nicht unter das Grundgesetz zwingen können.

Und deshalb bleibt es wiederum Nichtjuristen überlassen, nunmehr nachzuweisen, dass der Vatikan auch das Reichskonkordat gebrochen hat und damit seiner Berechtigung zur Steuererhebung ab dem Bruch die Grundlage entzogen hat.

Carlo Schmidt, Erinnerungen, Bertelsmann Club GmbH, Gütersloh, nach Scherz Verlag 1979, S. 386 – 387:
"In der Frage der Weitergeltung des Reichskonkordats wurde im Grundsatzausschuß heftig gerungen. Schrieb dieses doch die Konfessionsschule vor. Nach langen Auseinandersetzungen beschloss der Hauptausschuß am 8. Dezember (1948) mit elf gegen acht Stimmen, dass die seit dem 8. Mai 1945 bestehenden Verträge zwischen den Ländern und den Kirchen in Kraft bleiben sollten; darunter befand sich das mit dem Reich abgeschlossene Konkordat nicht. Die Gegnerschaft gegen die Anerkennung des Reichskonkordats von 1933 war erheblich: Dieses Konkordat sei als ein vom Naziregime dolos geschaffenes, ausschließlich politisches Instrument entstanden.

Im Plenum kam es zu langwierigen, wenn auch interessanten Debatten über das Wesen der Konkordate und auch die nazifreundliche Haltung gewisser Stellen der katholischen Hierarchie Deutschlands während des Dritten Reiches. Schließlich begrub man das Problem in der allgemeinen Formulierung des Artikels 123 des Grundgesetzes, wonach die vom Deutschen Reich geschlossenen Staatsverträge gültig sind, wenn sie gewisse formale Voraussetzungen erfüllen.

Das Konkordat war damit implizit anerkannt, ohne dass man es zu nennen brauchte. Einer der Gründe hierfür war, dass im Falle der Fortgeltung des Konkordats die Bistümer in den von Polen verwalteten Ostgebieten des alten Deutschen Reiches vom Vatikan als Bistümer in Deutschland behandelt werden würden, solange es zu keiner formalen Abtrennung dieser Gebiete in Polen gekommen war. Man versprach sich davon eine Waffe gegen polnische Gebietsansprüche.

Dafür mussten wir das Konkordat als weiter geltend betrachten und durften nichts tun, was der Kurie das Recht geben konnte, uns des Vertragsbruchs zu bezichtigen."



Auch dieser Vorgang zeigt zunächst, dass BRD-Juristen die Arbeitsauffassung vertreten, dass ihre Vertragsformulierungen so unverständlich sein sollen, dass der Gegenüber möglichst nicht aufgeklärt oder getäuscht wird. Das wird wieder beweisbar, wenn man sich dazu den GG Art. 123 genauer ansieht. Staatsverträge durch die nach dem GG-Gesetz zuständigen Stellen kann es auch aus der Natur der Sache heraus nicht geben, weil das Grundgesetz keinen Staat macht.

Grundgesetz Art. 123 (Fortgeltung alten Rechts und alter Verträge)

(1) (1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht.

(2) (2) Die vom Deutschen Reich geschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetz zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.


Es ist nun auch bekannt geworden, dass die ersten, einzelnen BRD-Juristen die Fragen zur menschen- und völkerrechtlichen Legitimation der BRD damit beantworten, dass sie behaupten, dass die Verträge zur Grenzregelung mit Polen keine Gebietsabtretungen seien, sondern nur Grenzanerkennungen. Das soll dann so ein Unterschied sein wie zwischen Eigentum und Besitz, also eine Gebietsabtrennung wäre der Verlust des Eigentums und eine Grenzanerkennung wäre nur eine andere Bezeichnung für die Anerkennung des Besitzes von Staatsgebieten des Deutschen Reiches durch Polen und Russland. Und das ohne jegliche zeitliche Einschränkung.

Dazu ist aber festzuhalten, dass die BRD fremdes Eigentum, über das sie nie verfügte und das ihr auch von den Siegermächten nie als dem angeblichen Deutschen Reich zurück gegeben wurde, auch nicht einem anderen zum Besitz überlassen konnte.

Und mit welchem politischen oder wirtschaftlichen Zweck sollte die Anerkennung des Besitzes von großen Teilen des Staatsgebietes des Deutschen Reiches nach der angeblichen Souveränität der BRD weiterhin durch Polen und Russland begründet werden, wenn man prinzipiell Grundeigentum nicht ersitzen kann?

Es ist aber ein Leichtes, anhand des Reichskonkordats mit dem Vatikan die BRD-Juristen und Politiker einer weiteren gravierenden Täuschung zu überführen.

Im Internet findet man unter dem Datum vom 25.06.1972 die folgende Eintragung:

Auf der Grundlage der durch den Warschauer Vertrag geschaffenen internationalen Rechtslage (Anerkennung der Oder-Neiße-Linie) wandelt Papst Paul VI. die früheren deutschen Diözesen Stettin, Köslin/Kolberg, Landsberg a. d. Warthe, Oppeln, Danzig und Allenstein in polnische Bistümer um.

Die BRD unter damaliger SPD-Regierung hat dieser Umwandlung nicht nur nicht widersprochen, sondern die katholischen Bischöfe in Deutschland haben diesen völkerrechtswidrigen Akt gegen das Deutsche Reich auch noch verherrlicht und durch Kooperationsgespräche mit den Geistlichen im Vatikan und Polen unterstützt. Dieses geschah unter der Gewaltherrschaft der so bezeichneten Siegermächte, die nach dem Besatzungsstatut für alle internationalen Vereinbarungen mit der BRD den Genehmigungsvorbehalt exekutierten.

Kraft der Bulle von Papst Johannes Paul II. wurde Polen 1996 in 40 Diözesen, 13 römisch-katholische Bistümer und ein byzantinisch-ukrainisches Bistum geteilt. Die Kirchengewalt in den Diözesen üben Bischöfe aus, die gemeinsam das Episkopat bilden. Der Vorsitzende des Episkopats ist seit 1981 der polnische Primas Kardinal Józef Glemp.

Die Umwandlung der deutschen Bistümer in polnische ist damit als einseitiger, eindeutiger Bruch des Reichskonkordates von 1933 durch den Vatikan festzustellen, der als Nichtfeindstaat mit den Feindstaaten zum Deutschen Reich und seinen von ihm gesteuerten deutschen Kollaborateuren schon 1972 deutsche Reichsgebiete durch konkludentes Handeln veruntreut hat.

Ein Konkordatsbruch durch den Vatikan bedeutet, dass die katholische Kirche keinen Rechtsanspruch auf Kirchensteuererhebung durch die Finanzamtsstrukturen der BRD ab diesem Vorkommnis gehabt hat.

Die BRD und ihre Erfüllungsgehilfen in Finanzbehörden und Kirchen haben die von ihr beanspruchten Steuerbürger also danach vermutlich in ungerechtfertigter Bereicherungsabsicht, sittenwidriger Schädigungsabsicht und für die Staatsangehörigen des Deutschen Reiches noch angreifbaren, unverjährbaren Betrugshandlungen für die katholische Kirche um hohe Milliardenbeträge in jedem Jahr geprellt.

Die BRD hat demnach also alle von ihr eingezogenen Kirchensteuern für die katholische Kirche wegen sittenwidriger Erhebung ab dem 26.06.1972 zurück zu geben.

Gleichzeitig ist der Nachweis geführt, dass die BRD-Politiker und Juristen die unter polnischer und russischer Verwaltung stehenden Gebiete des Deutschen Reiches durch ihr Handeln nicht nur gefährdet haben, sondern diese definitiv ohne Erläuterungen und Aufklärungen gegenüber den Staatsangehörigen des Deutschen Reiches aufgeben wollten und wollen, um sich zum persönlichen Vorteil den Kriegsgegnern anzudienen und dem Staate Deutsches Reich ungeheueren Schaden zuzufügen.

Auch durch dieses zutiefst unmoralische Handeln des BRD-Personals hat die BRD jegliche Gehorsamkeitsverpflichtung für Staatsangehörige des Deutschen Reiches verspielt und kann keine Steuern mehr von diesen erheben.

Deshalb wurde z. B. Vorsteher des FA Goslar, Herrn Dr. Elsner, aufgefordert, entsprechend § 89 AO zu erläutern, nach welcher Rechtsgrundlage
und weshalb die katholische Kirche nach dem Bruch des Reichskonkordates von 20. Juli 1933 noch Steuern erheben können sollte,
die BRD-Finanzbehörden dennoch die Steuern eingetrieben haben,
die BRD-Finanzbehörden dieses auch mit Zwangsvollstreckungen erledigten.

Es wurden nicht nur alle für die katholische Kirche seit dem 26.06.1972 zwangsweise eingezogenen Kirchensteuern sofort zurückgefordert, sondern auch die angemessene Verzinsung und Säumniszuschläge angemahnt.

Um Auskunft wurde auch gebeten, wie sich die evangelische Kirche bezüglich ihrer Kirchengemeinden oder Bistümer auf den besetzten Gebieten des Deutschen Reiches verhalten hat und ob diese noch bis zur Aufhebung von GG Art. 23 a. F. steuererhebungsberechtigt auf gesetzlicher Grundlage war.

Wenn in der BRD schon keine Rechtssicherheit geboten wird, ist damit mindestens jegliche Steuerzahlungsverpflichtung in Frage gestellt. Eine Kirche, die der Justizwillkür in der BRD schweigend zusieht, verdient auch keine automatische Finanzierung mehr!

Fazit: Beantragung der Rückzahlung der Kirchensteuer seit 1972 !!