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Thema: Sind Die Revisionisten Ernstzunehmende Historiker?

  1. #21
    GESPERRT
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    Standard AW: Sind Die Revisionisten Ernstzunehmende Historiker?

    Zitat Zitat von Quo vadis
    könnte sich ein passdeutscher Armenier vor einem deutschen Gericht gegen einen passdeutschen Türken gem. § 130 StgB durchsetzen, weil der Türke zum Armenier sagt, den Genozid an den Armeniern hat es nicht gegeben?
    Ach herrjeh.

    Dolles Beispiel.

    § 130 StGB: Volksverhetzung

    (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

    1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
    2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,


    wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
    a) verbreitet,
    b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
    c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
    d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
    2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.


    (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

    (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

    (5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.

    (6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.


    Zu deinem Beispiel: hier können zu Lasten der Staatskasse herrliche Prozesse auf uns zurollen. Zu Lasten der Steuerzahler deswegen, weil Anwaltszwang (Nazi-Gesetz) für Volksgruppen, die i.d.R. keine Rechtsschutzversicherung oder das nötige Kapital haben.

    Die Schwarzkittel werden auch daran verdienen !

    MfG K

  2. #22
    Wüstensohn Benutzerbild von Manfred_g
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    Standard AW: Sind Die Revisionisten Ernstzunehmende Historiker?

    Zitat Zitat von KrascherHistory
    ...
    Muß nicht sein: der 130er ist ja nichtig, weil ohne Rechtsnorm. Ganz einfach.
    ...
    Würde dir das als Trost ausreichen, wenn du wegen dieses Paragraphen im Knast einsitzt?
    "Free your mind - and your ass will follow"
    (George Clinton, 1970)

  3. #23
    GESPERRT
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    Standard AW: Sind Die Revisionisten Ernstzunehmende Historiker?

    Zitat Zitat von Manfred_g
    Würde dir das als Trost ausreichen, wenn du wegen dieses Paragraphen im Knast einsitzt?
    Das muß ich nicht mein Lieber, weil K E I N Richter in Dtl. mehr eine Verhandlung eröffnen kann.

    Ist in meinen Fällen jedenfalls noch nicht passiert. Ich rede hier aber nicht von Verbrechern wie Mahler & Co. die ahnungslose Dummbatze öffentlich leugnen lassen, damit diese für einige Jahre im Knast verschwinden.

    Wenn du im norddt. Raum lebst, lade ich dich gerne zu einer der nächsten Gerichtsverhandlungen ein.

    Ich wiederhole: K E I N Verfahren kann eröffnet werden !

    Vielleicht sollten sich die Forenmitglieder mal die die überflüssigen Auseinandersetzungen mit maf/maf2 durchlesen, um mal zu begreifen, was in diesem Land eigentlich passiert.

    MfG K

  4. #24
    Hup holland hup! Benutzerbild von Biskra
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    Standard AW: Sind Die Revisionisten Ernstzunehmende Historiker?

    Zitat Zitat von ErhardWittek
    und da gehört ein Komma hin, Du Neunmalkluger.
    Danke für den Hinweis. Satzanfänge schreibt man übrigens groß.


    P.S: Schreibst du mir hier Briefe, oder warum ist das Anredepronomen so geschrieben?

    Godwin's Law: As an online discussion grows longer, the probability of a comparison involving Nazis or Hitler approaches one.

  5. #25
    Lügenpressegegner Benutzerbild von Quo vadis
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    Standard AW: Sind Die Revisionisten Ernstzunehmende Historiker?

    aus dem Link von Biskra

    Deutschland
    In Deutschland ermöglichen folgende Rechtsgrundlagen die Strafverfolgung der Holocaustleugnung:

    Volksverhetzung (§ 130 StGB);
    Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB);
    Beleidigung (§ 185 in Verbindung mit § 194 Abs. 1 Satz 2 StGB).
    Auch wenn es zu keiner Anklage oder Verurteilung eines Täters kommt, können deutsche Strafgerichte aufgrund von § 130, Absatz 3 Medien, die den Holocaust leugnen oder dies verbreiten, bundesweit beschlagnahmen oder einziehen. Außerdem kann die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien sie in ihre Liste aufnehmen, so dass sie Personen unter 18 Jahren nicht mehr zugänglich gemacht werden dürfen.

    Am 13. April 1994 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass das Leugnen des Holocausts nicht unter das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Artikel 5, Absatz 1 Grundgesetz falle (Az. 1 BvR 23/94, veröffentlicht in BVerfGE 90, 241). Dabei handele es sich vielmehr

    um eine Tatsachenbehauptung, die nach ungezählten Augenzeugenberichten und Dokumenten, den Feststellungen der Gerichte in zahlreichen Strafverfahren und den Erkenntnissen der Geschichtswissenschaft erwiesen unwahr ist. Für sich genommen genießt eine Behauptung dieses Inhalts daher nicht den Schutz der Meinungsfreiheit.
    Das Gericht verwies auf seine bisherige ständige und gefestigte Rechtsprechung, wonach bewusst und erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen noch nicht einmal vom Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit erfasst seien. Schon die Prüfung, ob Holocaustleugnung überhaupt als im Sinne der Meinungsfreiheit schutzwürdige Meinung in Betracht kommt, wird also negativ beantwortet. Diese besonders deutliche Absage findet aber auch Kritik: Den Holocaust leugnende Äußerungen beschränken sich regelmäßíg nicht auf reine Tatsachenbehauptungen, sondern sind mit Werturteilen verbunden. Diese als solche sind indessen nach ständiger Rechtsprechung des BVerG auch dann vom Schutzbereich des Grundrechts erfasst, wenn es sich bei ihnen um völligen Unsinn oder sogar ehrverletzende Äußerungen handelt. Diese werden erst auf Ebene der Grundrechtsschranken vom grundrechtlichen Schutz ausgenommen.
    .................................

    also dass Juristen keine Historiker sind, dürfte klar sein.
    Mit dem BvG-Urteil von 1994 wurde festgelegt, dass eine Historikermeinung die Richtige und die andere, die Falsche ist.Soweit so gut.

    Die Falsche wird nicht nur als falsch gesehen, sondern mit mehrjähriger Haftstrafe belegt.
    "Um zu lernen, wer über dich herrscht, finde einfach heraus, wen du nicht kritisieren darfst."Voltaire (1694-1778

  6. #26
    Hup holland hup! Benutzerbild von Biskra
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    Standard AW: Sind Die Revisionisten Ernstzunehmende Historiker?

    Zitat Zitat von Quo vadis
    also dass Juristen keine Historiker sind, dürfte klar sein.
    Mit dem BvG-Urteil von 1994 wurde festgelegt, dass eine Historikermeinung die Richtige und die andere, die Falsche ist.Soweit so gut.

    Die Falsche wird nicht nur als falsch gesehen, sondern mit mehrjähriger Haftstrafe belegt.
    Dann hast du noch nicht mal den von dir zitierten Teil des Artikels verstanden. Holocaustleugnung wird zurecht als falsche Tatsachenbehauptung angesehen und fällt DESHALB NICHT unter den Schutz der freien Meinungsäußerung.

    Godwin's Law: As an online discussion grows longer, the probability of a comparison involving Nazis or Hitler approaches one.

  7. #27
    Lügenpressegegner Benutzerbild von Quo vadis
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    Standard AW: Sind Die Revisionisten Ernstzunehmende Historiker?

    Zitat Zitat von Biskra
    Dann hast du noch nicht mal den von dir zitierten Teil des Artikels verstanden. Holocaustleugnung wird zurecht als falsche Tatsachenbehauptung angesehen und fällt DESHALB NICHT unter den Schutz der freien Meinungsäußerung.
    wo steht das im Widerspruch zu meiner Aussage? Wenn etwas mit Haftstrafe belegt ist, fällt es nach Juristenauffassung nicht unter freie Meinungsäußerung.Das ist keine Bewertung, sondern eine Feststellung.
    "Um zu lernen, wer über dich herrscht, finde einfach heraus, wen du nicht kritisieren darfst."Voltaire (1694-1778

  8. #28
    Hup holland hup! Benutzerbild von Biskra
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    Standard AW: Sind Die Revisionisten Ernstzunehmende Historiker?

    Zitat Zitat von Quo vadis
    wo steht das im Widerspruch zu meiner Aussage? Wenn etwas mit Haftstrafe belegt ist, fällt es nach Juristenauffassung nicht unter freie Meinungsäußerung.Das ist keine Bewertung, sondern eine Feststellung.
    Du stellst es als Meinung dar, es ist jedoch eine Tatsachenbehauptung. Darin liegt der Widerspruch. Der Unterschied sollte eigentlich klar sein. Beispiel gefällig?

    Tatsachenbehauptung: Q.V. ist ein Ossi.
    Meinung: Ossis find' ich doof.

    Godwin's Law: As an online discussion grows longer, the probability of a comparison involving Nazis or Hitler approaches one.

  9. #29
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    Standard AW: Sind Die Revisionisten Ernstzunehmende Historiker?

    Zitat Zitat von Quo vadis
    aus dem Link von Biskra

    Deutschland
    In Deutschland ermöglichen folgende Rechtsgrundlagen die Strafverfolgung der Holocaustleugnung:

    Volksverhetzung (§ 130 StGB);
    Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB);
    Beleidigung (§ 185 in Verbindung mit § 194 Abs. 1 Satz 2 StGB).
    Auch wenn es zu keiner Anklage oder Verurteilung eines Täters kommt, können deutsche Strafgerichte aufgrund von § 130, Absatz 3 Medien, die den Holocaust leugnen oder dies verbreiten, bundesweit beschlagnahmen oder einziehen. Außerdem kann die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien sie in ihre Liste aufnehmen, so dass sie Personen unter 18 Jahren nicht mehr zugänglich gemacht werden dürfen.

    Am 13. April 1994 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass das Leugnen des Holocausts nicht unter das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Artikel 5, Absatz 1 Grundgesetz falle (Az. 1 BvR 23/94, veröffentlicht in BVerfGE 90, 241). Dabei handele es sich vielmehr

    um eine Tatsachenbehauptung, die nach ungezählten Augenzeugenberichten und Dokumenten, den Feststellungen der Gerichte in zahlreichen Strafverfahren und den Erkenntnissen der Geschichtswissenschaft erwiesen unwahr ist. Für sich genommen genießt eine Behauptung dieses Inhalts daher nicht den Schutz der Meinungsfreiheit.
    Das Gericht verwies auf seine bisherige ständige und gefestigte Rechtsprechung, wonach bewusst und erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen noch nicht einmal vom Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit erfasst seien. Schon die Prüfung, ob Holocaustleugnung überhaupt als im Sinne der Meinungsfreiheit schutzwürdige Meinung in Betracht kommt, wird also negativ beantwortet. Diese besonders deutliche Absage findet aber auch Kritik: Den Holocaust leugnende Äußerungen beschränken sich regelmäßíg nicht auf reine Tatsachenbehauptungen, sondern sind mit Werturteilen verbunden. Diese als solche sind indessen nach ständiger Rechtsprechung des BVerG auch dann vom Schutzbereich des Grundrechts erfasst, wenn es sich bei ihnen um völligen Unsinn oder sogar ehrverletzende Äußerungen handelt. Diese werden erst auf Ebene der Grundrechtsschranken vom grundrechtlichen Schutz ausgenommen.
    .................................

    also dass Juristen keine Historiker sind, dürfte klar sein.
    Mit dem BvG-Urteil von 1994 wurde festgelegt, dass eine Historikermeinung die Richtige und die andere, die Falsche ist.Soweit so gut.

    Die Falsche wird nicht nur als falsch gesehen, sondern mit mehrjähriger Haftstrafe belegt.
    130er: keine Rechtsnorm !

    Beleidigung: keine Rechtsnorm !

    In welchem Gesetz steht die "Beleidigung" ?

    Ab wann ist jemand beleidigt ? Wie soll ein Richter hier richten können ?

    Geht nicht. MfG K

  10. #30
    Lügenpressegegner Benutzerbild von Quo vadis
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    Standard AW: Sind Die Revisionisten Ernstzunehmende Historiker?

    Zitat Zitat von Biskra
    Du stellst es als Meinung dar, es ist jedoch eine Tatsachenbehauptung. Darin liegt der Widerspruch. Der Unterschied sollte eigentlich klar sein. Beispiel gefällig?

    Tatsachenbehauptung: Q.V. ist ein Ossi.
    Meinung: Ossis find' ich doof.
    Dass ich ein Ossi bin, mußte aber kein Gericht festlegen....that´s the Point.
    "Um zu lernen, wer über dich herrscht, finde einfach heraus, wen du nicht kritisieren darfst."Voltaire (1694-1778

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