Liebe Forumsdiskutanten.
Ich habe Modenas Text schon vor ein paar Wochen im Verkehrskommissariat unserer Dienststelle gesehen und den Sachbearbeiter gefragt, was es damit auf sich hat.
Er sagte, rechtlich ist das völlig korrekt.
Ich will mal versuchen, die Thematik etwas detaillierter dar zu legen:
Das Überholen ist im § 5 Absatz 1 der StVO geregelt.
§ 5 StVO Überholen
(1) Es ist links zu überholen.
Von einer Sonderregelung, bezüglich des Überholens auf Autobahnen steht weder etwas in diesem Paragrafen, noch im § 18 StVO (Autobahnen und Kraftfahrstraßen).
Also kostet dieser Verstoß tatsächlich „nur“ 50 € und drei Punkte.
Für die Benutzung des Seitenstreifens gilt § 2 Absatz 1 StVO.
§ 2 StVO Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte.
Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
Das Befahren des Seitenstreifens ist also verboten.
Der Verstoß ist mit einem Bußgeld von 50 € und zwei Punkten belegt.
Kommen wir nun zum Thema Blaulicht / Martinshorn und Sonder- und Wegerechten.
Dieses ist in den §§ 35 und 38 StVO geregelt.
Das mißbräuchliche Benutzen von Martinshorn und Blaulicht (etwa wenn die Streifenwagenbesatzung Pizza holen fährt) kostet ein Verwarngeld von 20 €.
Das gilt aber ausschließlich für den Fahrer des Streifenwagens, Feuerwehrwehr- oder Notarztfahrzeuges usw.
Wer sich als Privatmann oder Frau ein Martinshorn und ein Blaulicht ans Auto bastelt und damit Sonder- und Wegerechte einfordert begeht eine Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB.
§ 132 StGB lautet:
"Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Einschlägig könnte im vorliegenden Fall die zweite Tatbestandsvariante, nämlich die sog. Amtshandlungsanmaßung sein. Nach ständiger Rechtssprechung ist für eine Strafbarkeit gemäß § 132 StGB erforderlich, dass der äußere Anschein einer hoheitlichen Handlung erweckt wird.
Desweiteren kann ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß
§ 315 b StGB in Betracht kommen.
§ 315 b StGB lautet:
"Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Hier kommt insbesondere die dritte Tatbestandsvariante in Frage. Es muß jedoch nachgewiesen werden, dass durch die Handlung eine konkrete Gefährdung darstellte.
Dafür gibt es keine Punkte, Buß- oder Verwarngelder, dafür kann man in den Knast gehen!
Vom Führerscheinentzug ganz zu schweigen.
Ich warne Leichsinnige!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Also fahrt vernünftig,
Euer Mauser98K