Daraus, dass für Bezugsberechtigung und Höhe der sog. Arbeitslosenhilfe der vorherige Bezug von sog. Arbeitslosengeld und die Höhe des vordem erzielten Einkommens massgeblich war, folgt aber NICHT, dass auch die sog. Arbeitslosenhilfe eine Versicherungsleistung ist.
Das ist ein non-sequitur.
mfg