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Thema: Deutschland doch nicht frei und souverän?

  1. #11
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    Standard AW: Deutschland doch nicht frei und souverän?

    Zitat Zitat von IM Redro Beitrag anzeigen
    Jetzt nunmal ehrlich.

    Die Theorie der ganzen Reichregierungen hin oder her...

    Das steht im Bundesgesetzblatt...

    Die alliierten machten 1990 Deutschland klar, das Berlin incht Teil Deutschlands ist.
    Für mich war Berlin nie ein Teil Deutschlands. Außerdem hat es immer nur Geld gekostet. Die wollten mit dem Westen auch nie was zu tun haben. Die hat nur die Kohle interessiert. Von mir aus kann man Berlin mit einem Bretterzaun umzäunen und vom Himmel kommt ein großer Arsch und scheißt alles zu.

  2. #12
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    Standard AW: Deutschland doch nicht frei und souverän?

    Zitat Zitat von Gehirnnutzer Beitrag anzeigen
    Bei Betrachtungen einzelner Dokumente können zwar solche Gedankengänge kommen, die aber ohne den notwendigen Kontext immer fehlerhaft sein werden.
    Die von dir hervorgehobene Passage wird durch den Artikel 7 des 2+4 Vertrages vom 12.9.1990 bedeutungslos.
    Eben nicht so:
    Artikel 5

    2. Für die Dauer des Aufenthalts sowjetischer Streitkräfte auf dem Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins werden auf deutschen Wunsch Streitkräfte der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika auf der Grundlage entsprechender vertraglicher Vereinbarung zwischen der Regierung des vereinten Deutschland und den Regierungen der betreffenden Staaten in Berlin stationiert bleiben. Die Zahl aller nichtdeutschen in Berlin stationierten Streitkräfte und deren Ausrüstungsumfang werden nicht stärker sein als zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags. Neue Waffenkategorien werden von nichtdeutschen Streitkräften dort nicht eingeführt. Die Regierung des vereinten Deutschland wird mit den Regierungen der Staaten, die Streitkräfte in Berlin stationiert haben, Verträge zu gerechten Bedingungen unter Berücksichtigung der zu den betreffenden Staaten bestehenden Beziehungen abschließen.

    3. Nach dem Abschluß des Abzugs der sowjetischen Streitkräfte vom Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins können in diesem Teil Deutschlands auch deutsche Streitkräfteverbände stationiert werden, die in gleicher Weise militärischen Bündnisstrukturen zugeordnet sind wie diejenigen auf dem übrigen deutschen Hoheitsgebiet, allerdings ohne Kernwaffen-träger. Darunter fallen nicht konventionelle Waffensysteme, die neben konventioneller andere Einsatzfähigkeiten haben können, die jedoch in diesem Teil Deutschlands für eine konventionelle Rolle ausgerüstet und nur dafür vorgesehen sind. Ausländische Streitkräfte und Atomwaffen oder deren Träger werden in diesem Teil Deutschlands weder stationiert noch dorthin verlegt.
    Es werden keinen neuen Truppen stationiert, alter aber nicht abgezogen.

    Dazu kommt das es einen Zusatz zum 2+4 Vertrag gibt.

    Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin
    Bundesgesetzblatt 1990 Teil II Seite 1274
    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierungen der Französischen Republik, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (»die drei Staaten«)

    handelnd auf der Grundlage ihrer langjährigen freundschaftlichen Verbundenheit,

    in Würdigung ihres gemeinsamen Eintretens für die Freiheit und Einheit Berlins,

    in Anbetracht des Umstands, daß mit Vollendung der Einheit Deutschlands in Frieden und Freiheit auch die Teilung Berlins endgültig beendet wird,

    in Anerkennung der Tatsache, daß mit Abschluß des Vertrags über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland und mit Herstellung der deutschen Einheit die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin ihre Bedeutung verlieren und

    daß das vereinte Deutschland volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten haben wird,

    in der Erwägung, daß es notwendig ist, hierfür in bestimmten Bereichen einschlägige Regelungen zu vereinbaren, welche die deutsche Souveränität in bezug auf Berlin nicht berühren,

    im Hinblick auf die zwischen den vier Regierungen geschlossene Vereinbarung über den befristeten Verbleib von Streitkräften der drei Staaten in Berlin - sind wie folgt übereingekommen:



    Artikel 1
    Der Ausdruck »alliierte Behörden«, wie er in diesem Übereinkommen verwendet wird, umfaßt

    den Kontrollrat, die Alliierte Hohe Kommission, die Hohen Kommissare der drei Staaten, die Militärgouverneure der drei Staaten, die Streitkräfte der drei Staaten in Deutschland sowie Organisationen und Personen, die in deren Namen Befugnisse ausgeübt oder - im Fall internationaler Organisationen und andere Staaten vertretender Organisationen (und der Mitglieder solcher Organisationen) - mit deren Ermächtigung gehandelt haben, sowie die Hilfsverbände anderer Staaten, die bei den Streitkräften der drei Staaten gedient haben;

    die Alliierte Kommandantur Berlin, die Kommandanten des amerikanischen, britischen und französischen Sektors von Berlin sowie Einrichtungen und Personen, die in deren Namen Befugnisse ausgeübt haben.

    Der Ausdruck »alliierte Streitkräfte«, wie er in diesem Übereinkommen verwendet wird, umfaßt

    die in Absatz 1 bezeichneten alliierten Behörden, soweit sie in oder in bezug auf Berlin tätig waren;

    Angehörige der amerikanischen, britischen und französischen Streitkräfte in Berlin;

    nicht-deutsche Staatsangehörige, die in militärischer oder ziviler Eigenschaft bei den alliierten Behörden Dienst getan haben;

    Familienangehörige der unter den Buchstaben b und c aufgeführten Personen und nicht-deutsche Staatsangehörige, die im Dienst dieser Personen standen.

    (Die amtlichen Texte der in diesem Übereinkommen erwähnten Rechtsvorschriften sind diejenigen Texte, die zur Zeit des Erlasses maßgebend waren.

    Soweit in diesem Übereinkommen auf das Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte Bezug genommen wird, ist dies als Bezugnahme auf die Suspendierung der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte oder, wenn keine Suspendierung erfolgt, das Inkrafttreten des Vertrags über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland zu verstehen.


    Artikel 2
    Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in Bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.


    Artikel 3
    Deutsche Gerichte und Behörden können im Rahmen der Zuständigkeiten, die sie nach deutschem Recht haben, in allen Verfahren tätig werden, die eine vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in Bezug auf Berlin begangene Handlung oder Unterlassung zum Gegenstand haben, soweit in diesem Artikel nicht etwas anderes bestimmt wird.

    Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte oder Behörden nach Absatz 1 besteht nicht für die folgenden Institutionen und Personen, auch wenn ihre dienstliche Tätigkeit beendet ist, und nicht in den nachstehend genannten Verfahren:

    die alliierten Behörden;

    Angehörige der alliierten Streitkräfte in nichtstrafrechtlichen Verfahren, die eine Handlung oder Unterlassung in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit zum Gegenstand haben;

    Angehörige der alliierten Streitkräfte in strafrechtlichen Verfahren, es sei denn, der betreffende Staat stimmt der Einleitung des Verfahrens zu;

    Richter an den von den alliierten Behörden eingesetzten Gerichten in Berlin und andere Gerichtspersonen, die ihnen bisher in der Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit gleichgestellt waren, soweit sie in Ausübung ihres Amtes gehandelt haben;

    Mitglieder der beim Kontrollrat zugelassenen Militärmissionen und Delegationen in Verfahren, die eine Handlung oder Unterlassung in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit zum Gegenstand haben;

    Verfahren, für welche die Genehmigung abgelehnt wurde, die nach Gesetz Nr. 7 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 17. März 1950 zur Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit erforderlich war;

    andere Verfahren, die eine in Ausübung dienstlicher Tätigkeit für die alliierten Streitkräfte begangene Handlung oder Unterlassung zum Gegenstand haben.

    Wenn sich in einem Verfahren, auf das Absatz 2 Anwendung findet, die Frage erhebt, ob eine Person in Ausübung ihres Amtes oder ihrer dienstlichen Tätigkeit gehandelt hat, so sind Verfahren nur auf der Grundlage einer Bescheinigung des betreffenden Staates zulässig, daß die fragliche Handlung oder Unterlassung nicht in Ausübung des Amtes oder der dienstlichen Tätigkeit begangen wurde.


    Die deutschen Gerichte sind nach Maßgabe des deutschen Rechts für Streitigkeiten zuständig, die sich aus Arbeitsverträgen (einschließlich der damit zusammenhängenden Sozialversicherungsstreitigkeiten) oder Verträgen über Lieferungen und Leistungen ergeben, die vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte geschlossen worden sind. Klagen gegen die Behörden der drei Staaten sind gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten. Klagen dieser Behörden werden von der Bundesrepublik Deutschland erhoben.


    Artikel 4
    Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden oder durch eine derselben eingesetzten Gericht oder gerichtlichen Gremium vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt.


    Artikel 5
    Die Bundesrepublik Deutschland wird keinerlei Ansprüche gegen die drei Staaten oder einen von ihnen oder gegen Institutionen oder Personen, soweit diese im Namen oder im Auftrag der drei Staaten oder eines von ihnen tätig waren, geltend machen wegen Handlungen oder Unterlassungen, welche die drei Staaten oder einer von ihnen oder diese Institutionen oder Personen vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in bezug auf Berlin begangen haben.

    Die Bundesrepublik Deutschland erkennt an, daß vorbehaltlich des Artikels 3 die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche von ihrer Herrschaftsgewalt unterliegenden Personen nicht geltend gemacht werden.

    Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt die Verantwortlichkeit für die Entscheidung über Entschädigungsansprüche für Besatzungsschäden, die vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in bezug auf Berlin entstanden sind und für die nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 508 der Kommandanten des amerikanischen, britischen und französischen Sektors vom 21. Mai 1951 in ihrer durch spätere Verordnungen und Ausführungsbestimmungen geänderten Fassung Entschädigung zu leisten wäre, und für die Befriedigung dieser Ansprüche, soweit sie nicht bereits geregelt sind. Die Bundesrepublik Deutschland wird bestimmen, welche weiteren der in Absatz 2 genannten und in oder in bezug auf Berlin entstandenen Ansprüche zu befriedigen angemessen ist, und wird die zur Bestimmung und Befriedigung dieser Ansprüche erforderlichen Maßnahmen treffen.


    Artikel 6
    Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 werden Fragen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, die sich aus der Suspendierung oder Beendigung der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in Berlin ergeben, im Rahmen der Vereinbarung über den befristeten Verbleib von Streitkräften der drei Staaten in Berlin, einschließlich ihrer Anlagen, behandelt.

    Am Ende der in Anlage 2 der genannten Vereinbarung vorgesehenen Abwicklungszeiträume haben die drei Staaten die Gelegenheit, das Vermögen weiterhin zu nutzen, soweit es von ihren diplomatischen und konsularischen Vertretungen benötigt wird, falls angemessene Regelungen (Miete, Tausch oder Kauf) vereinbart werden können.

    Im Einklang mit geltenden Verfahren wird bewegliches Vermögen, das nicht mehr für die in der genannten Vereinbarung, einschließlich ihrer Anlagen, bezeichneten Zwecke benötigt wird und das der betreffende Staat nicht kaufen, tauschen oder mieten möchte, an die zuständige deutsche Behörde zurückgegeben.


    Artikel 7
    Soweit es für den Abschluß von Verfahren, die bei Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte bei dem »Tribunal français de simple police de Berlin« anhängig sind, notwendig ist, übt es seine Gerichtsbarkeit nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften aus. Das »Tribunal français de Berlin« übt seine Gerichtsbarkeit in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des »Tribunal français de simple police de Berlin« aus.

    Die in Absatz 1 genannte Gerichtsbarkeit endet im Fall des »Tribunal français de simple police de Berlin« sechs Monate und im Fall des »Tribunal français de Berlin« zehn Monate nach Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte.

    Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 4 dieses Übereinkommens finden sinngemäß Anwendung.


    Artikel 8
    Jede Vertragspartei kann jederzeit um Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens ersuchen. Die Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen, nachdem den anderen Vertragsparteien das Ersuchen notifiziert worden ist.


    Artikel 9
    Jede Vertragspartei kann um eine Überprüfung dieses Übereinkommens ersuchen. Die Gespräche beginnen innerhalb von drei Monaten, nachdem den anderen Vertragsparteien das Ersuchen notifiziert worden ist.


    Artikel 10
    Ungeachtet des Artikels 11 kommen die Unterzeichnerregierungen überein, dieses Übereinkommen vom Zeitpunkt des Unwirksamwerdens der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig anzuwenden.


    Artikel 11
    Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt. Diese Regierung teilt den anderen Unterzeichnerregierungen die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde mit.

    Dieses Übereinkommen tritt am Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

    Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen deutscher, englischer und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt; diese übermittelt den anderen Unterzeichnerregierungen beglaubigte Abschriften.


    Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
    Geschehen zu Bonn am 25. September 1990

    Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
    Lautenschlager

    Für die Regierung der Französischen Republik
    Boidevaix

    Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
    Vernon A. Walters

    Für die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
    Christopher Mallaby

    und zwar den Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin

    in dem klargemacht wird das alliierte Entscheidungen weiterhin bestand haben

  3. #13
    GESPERRT
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    Standard AW: Deutschland doch nicht frei und souverän?

    ich weiß überhaupt nicht was du willst, im redro, die souveräne bundesrepublik deutschland hat halt durch ihren vertreter lautenschlager diese übereinkunft mit frankreich, großbritanien und den usa geschlossen. indem ein staat in verträgen auf teile seiner souveränität freiwillig verzichtet geht doch die souveränität nicht verloren. im grunde genommen ist jeder vertrag zwischen staaten ein teilverzicht von souveränität. soll die bundesrepublik etwa keine verträge mehr schließen?

  4. #14
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    Standard AW: Deutschland doch nicht frei und souverän?

    Zitat Zitat von Tratschtante Beitrag anzeigen
    Für mich war Berlin nie ein Teil Deutschlands. Außerdem hat es immer nur Geld gekostet. Die wollten mit dem Westen auch nie was zu tun haben. Die hat nur die Kohle interessiert. Von mir aus kann man Berlin mit einem Bretterzaun umzäunen und vom Himmel kommt ein großer Arsch und scheißt alles zu.
    Du sprichst meine Gedanken in schönster Weise aus.

  5. #15
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    Standard AW: Deutschland doch nicht frei und souverän?

    Zitat Zitat von IM Redro Beitrag anzeigen
    Eben nicht so:


    Es werden keinen neuen Truppen stationiert, alter aber nicht abgezogen.

    Dazu kommt das es einen Zusatz zum 2+4 Vertrag gibt.



    und zwar den Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin

    in dem klargemacht wird das alliierte Entscheidungen weiterhin bestand haben
    und genau das sagt mir, es gibt trotz aller darstellung, keine souveränität für D.
    wir sind abhängig vom "wohlwollen" und von unserer steten "unterwerfung" gegenüber diesen mächten.
    wer genau hinschaut, sieht das erbärmliche bemühen unserer politiker, dieser tatsache gerecht zu werden.
    .
    Geändert von dimu (14.12.2006 um 19:41 Uhr)


  6. #16
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    Standard AW: Deutschland doch nicht frei und souverän?

    Interessant sind diese BGBL:

    Bekanntmachung der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem
    Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
    und den Drei Mächten (in der geänderten Fassung)
    sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung
    entstandener Fragen (in der geänderten Fassung)
    Vom 8. Oktober 1990
    Zu dem Vertrag vom 26. Mai 1952 über die Beziehungen zwischen der
    Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten in der gemäß Liste I zu dem am
    23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des
    Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung sowie zu
    dem Vertrag vom 26. Mai 1952 zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener
    Fragen in der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten
    Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik
    Deutschland geänderten Fassung (BGBl. 1955 II S. 301, 305, 405, 944) ist in Bonn
    durch Notenwechsel vom 27./28. September 1990 eine Vereinbarung zwischen der
    Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen der Französischen
    Republik, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs
    Großbritannien und Nordirland geschlossen worden.
    Die Vereinbarung ist am 28. September 1990
    in Kraft getreten, nachdem die das Einverständnis der Regierung des Vereinigten
    Königreichs Großbritannien und Nordirland ausdrückende Antwortnote am 27.
    September 1990 und die das Einverständnis der Regierungen der Französischen
    Republik sowie der Vereinigten Staaten von Amerika ausdrückenden Antwortnoten
    am 28. September 1990 eingegangen sind. Die einleitende deutsche Note vom 27.
    September 1990 wird nachstehend veröffentlicht.
    Bonn, den 8. Oktober 1990
    Der Bundesminister des Auswärtigen
    Im Auftrag
    Dr. Eitel
    Bundesgesetzblatt 1990 Teil II Seite 1387
    Der Staatssekretär des Auswärtigen Amts 503-553.20
    Bonn, 27. September 1990
    Exzellenzen,
    ich beehre mich, auf die Gespräche zwischen Vertretern der
    Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der
    Französischen Republik, der Vereinigten Staaten von Amerika
    und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
    Nordirland Bezug zu nehmen und im Namen der Regierung der
    Bundesrepublik Deutschland folgendes vorzuschlagen:
    1. Der Vertrag vom 26. Mai 1952 über die Beziehungen zwischen
    der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der
    gemäß Liste I zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris
    unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des
    Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland
    geänderten Fassung) (»Deutschlandvertrag«) wird mit der
    Suspendierung der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier
    Mächte in bezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes
    suspendiert und tritt mit dem Inkrafttreten des Vertrags über
    die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland,
    unterzeichnet in Moskau am 12. September 1990, außer Kraft.
    2. Vorbehaltlich der Ziffer 3 wird der Vertrag vom 26. Mai 1952
    zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in
    der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris
    unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des
    Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland
    geänderten Fassung) (»Überleitungsvertrag«) gleichzeitig mit
    dem Deutschlandvertrag suspendiert und tritt gleichzeitig mit
    diesem außer Kraft; das gilt auch für die Briefe und die
    Briefwechsel zum Deutschlandvertrag und zum
    Überleitungsvertrag.
    3. Folgende Bestimmungen des Überleitungsvertrags
    bleiben jedoch in Kraft:
    Erster Teil:
    Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 bis » . . . Rechtsvorschriften aufzuheben
    oder zu ändern« sowie Absätze 3, 4 und 5
    Artikel 2 Absatz 1 Artikel 3 Absätze 2 und 3 Artikel 5 Absätze 1
    und 3 Artikel 7 Absatz 1 Artikel 8
    Dritter Teil:
    Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a des Anhangs Artikel 6 Absatz 3
    des Anhangs
    Bundesgesetzblatt 1990 Teil II Seite 1388
    Sechster Teil:
    Artikel 3 Absätze 1 und 3
    Siebenter Teil:
    Artikel 1 Artikel 2
    Neunter Teil:
    Artikel 1
    Zehnter Teil:
    Artikel 4
    Außerdem bleiben Absatz 7 der Schreiben des Bundeskanzlers
    an jeden der drei Hohen Kommissare vom 23. Oktober 1954
    betreffend Erleichterungen für Botschaften und Konsulate sowie
    die Bestätigungsschreiben der Hohen Kommissare vom 23.
    Oktober 1954 in Kraft.
    4. a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt,
    daß sie sämtliche angemessenen Maßnahmen ergreifen wird,
    um sicherzustellen, daß die weiterhin gültigen Bestimmungen
    des Überleitungsvertrags auf dem Gebiet der gegenwärtigen
    Deutschen Demokratischen Republik und in Berlin nicht
    umgangen werden.
    b) Zu Artikel 11 des Ersten Teils des Überleitungsvertrags:
    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist sich des
    Fortbestehens der I. G. Farbenindustrie A. G. i. L. unter dem
    ursprünglichen Namen bewußt; sie bemüht sich nach besten
    Kräften, eine zufriedenstellende Lösung entsprechend den in
    Artikel 11 des Ersten Teils zum Ausdruck gebrachten Zielen zu
    erreichen.
    c) Zu dem Dritten, Vierten und Fünften Teil des
    Überleitungsvertrags:
    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bestätigt, daß
    die Streichung des Dritten, Vierten und Fünften Teils die
    Fortgeltung der darin festgelegten Grundsätze in bezug auf die
    innere Rückerstattung, die Entschädigung für Opfer der
    nationalsozialistischen Verfolgung und die äußeren
    Restitutionen sowie die Fortgeltung der entsprechenden
    Bestimmungen des Bundesrückerstattungsgesetzes und des
    Bundesentschädigungsgesetzes nicht beeinträchtigt. Die den
    Opfern der NS-Verfolgung und ihren Hinterbliebenen
    zuerkannten Entschädigungsrenten werden weiterhin nach den
    geltenden Bestimmungen gewährt.
    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird dafür
    Sorge tragen, daß die Zuständigkeit des
    Bundesgesetzblatt 1990 Teil II Seite 1389
    Obersten Rückerstattungsgerichts bei der Suspendierung des
    Überleitungsvertrags auf die deutschen Gerichte übergeht.
    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß das
    Bundesrückerstattungsgesetz und das
    Bundesentschädigungsgesetz auf das Gebiet der gegenwärtigen
    Deutschen Demokratischen Republik erstreckt werden. Hierfür
    sind weitere Bestimmungen erforderlich, die den dortigen
    Gegebenheiten Rechnung tragen.
    d) Zu dem Neunten Teil des Überleitungsvertrags:
    Die Artikel 2 und 3 des Neunten Teils sind nicht beibehalten
    worden, da davon ausgegangen wird, daß alle darin behandelten
    Fragen geregelt sind, soweit die Vertragsparteien des
    Überleitungsvertrags betroffen sind.
    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die
    Verantwortlichkeit für die Bestimmung und Befriedigung von in
    Artikel 3 bezeichneten Ansprüchen seitens der ihrer
    Herrschaftsgewalt unterliegenden Personen übernommen, die
    nach deutschem Recht noch geltend gemacht werden können.
    Falls sich die Regierungen der Französischen Republik, der
    Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten
    Königreichs Großbritannien und Nordirland mit dem Inhalt
    dieser Note einverstanden erklären, werden diese Note und die
    das Einverständnis Ihrer Regierungen zum Ausdruck
    bringenden Antwortnoten eine Vereinbarung zwischen unseren
    vier Regierungen bilden, die an dem Tag in Kraft tritt, an dem
    die letzte das Einverständnis ausdrückende Antwortnote
    eingeht; die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird
    die anderen Regierungen über den Empfang dieser letzten
    Antwortnote unterrichten.
    Der englische und der französische Wortlaut dieser Note sind
    beigefügt; alle drei Wortlaute sind gleichermaßen verbindlich.
    Genehmigen Sie, Exzellenzen, die Versicherung meiner
    ausgezeichnetsten Hochachtung.
    Dr. Lautenschlager
    S. E. dem Botschafter der Französischen Republik
    S. E. dem Botschafter der Vereinigten Staaten von Amerika
    S. E. dem Botschafter des Vereinigten Königreichs
    Großbritannien und Nordirland
    Bonn
    Textnachweis zum obigen Bundesgesetzblatt
    Diese Vereinbarungen gelten für die Bundesrepublik Deutschland!
    ERSTER TEIL:
    Artikel 1, Absatz 1 Satz 1, Absätze 3, 4 und 5 :
    (1) Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im
    Grundgesetz festgelegten Zuständigkeit befugt, von den
    Besatzungsbehörden erlassene Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern,
    (3) Der in diesem Vertrag verwendete Ausdruck "Rechtsvorschriften" umfaßt
    Proklamationen, Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen (mit Ausnahme
    gerichtlicher Entscheidungen), Direktiven, Durchführungsbestimmungen,
    Anordnungen, Genehmigungen oder sonstige Vorschriften ähnlicher Art, die
    amtlich veröffentlicht worden sind. Die Bezugnahme auf eine einzelne
    Rechtsvorschrift schließt alle und jeden ihrer Teile, einschließlich der
    Präambel, ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
    (4) Die amtlichen Texte der in diesem Artikel erwähnten Rechtsvorschriften sind
    diejenigen Texte, die zur Zeit des Erlasses maßgebend waren.
    5) Der Ausdruck "Besatzungsbehörden", wie er in diesem Teil verwendet wird,
    bedeutet den Kontrollrat, die Alliierte Hohe Kommission, die Hohen
    Kommissare der Drei Mächte, die Militärgouverneure der Drei Mächte, die
    Streitkräfte der Drei Mächte in Deutschland, sowie Organisationen und
    Personen, die in deren Namen Befugnisse ausüben oder im Falle von
    internationalen Organisationen und Organisationen anderer Mächte (und der
    Mitglieder solcher Organisationen) - mit deren Ermächtigung handeln,
    schließlich die bei den Streitkräften der Drei Mächte dienenden Hilfsverbände
    anderer Mächte.
    Artikel 2, Absatz 1.
    (1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder
    Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden oder aufgrund solcher
    Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder
    Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in
    Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt
    worden sind.
    Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung
    denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und
    Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige, nach innerstaatlichem deutschem
    Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.«
    Artikel 3, Absätze 2 und 3
    (1) Niemand darf allein deswegen unter Anklage gestellt oder durch Maßnahmen
    deutscher Gerichte oder Behörden in seinen Bürgerrechten oder seiner
    wirtschaftlichen Stellung nur deswegen beeinträchtigt werden, weil er vor
    Inkrafttreten dieses Vertrags mit der Sache der Drei Mächte sympathisiert, sie
    oder ihre Politik oder Interessen unterstützt oder den Streitkräften, Behörden
    oder Dienststellen einer oder mehrerer der Drei Mächte oder einem
    Beauftragten einer dieser Mächte Nachrichten geliefert oder Dienste geleistet
    hat. Das gleiche gilt zugunsten von Personen, die den Verbündeten der Drei
    Mächte bei ihren gemeinsamen Bestrebungen vor Inkrafttreten dieses
    Vertrags Sympathien bezeigt, Unterstützung gewährt, Nachrichten geliefert
    oder Dienste geleistet haben. Die deutschen Behörden haben alle ihnen zur
    Verfügung stehenden Mittel anzuwenden, um sicherzustellen, daß der Zweck
    dieses Absatzes erreicht wird.
    Merke:
    Hier wird eine Generalamnestie für alle Personen formuliert, die gegen das Deutsche
    Reich also gegen das deutsche Volk gehandelt haben. Wie kann das sein? – Warum
    tut man das? – Wir erinnern uns, daß weit über 100.000 deutsche Staatsangehörige
    nach dem Krieg in Gefängnisse, Konzentrationslager, zu Zwangsarbeit usw. verurteilt
    worden sind. – Das nennt man also gleiche Rechte für alle.
    (2) Soweit nicht in Absatz (3) dieses Artikels oder durch besondere Vereinbarung
    zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Drei Mächte oder der
    betreffenden Macht etwas anderes bestimmt ist, sind deutsche Gerichte und
    Behörden nicht zuständig in strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen
    Verfahren, die sich auf eine vor Inkrafttreten dieses Vertrags begangene
    Handlung oder Unterlassung beziehen, wenn unmittelbar vor Inkrafttreten
    dieses Vertrags die deutschen Gerichte und Behörden hinsichtlich solcher
    Handlungen oder Unterlassungen nicht zuständig waren, ohne Rücksicht
    darauf, ob sich diese Unzuständigkeit aus der Sache oder aus der Person
    ergibt.
    Merke:
    Bundesgerichte dürfen hier nicht tätig werden.
    (3) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (1) dieses Artikels
    und jeder anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die
    Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei
    Mächten oder der in seinem Artikel 8 aufgeführten Zusatzverträge dürfen
    deutsche Gerichte die ihnen nach deutschem Recht zustehende
    Gerichtsbarkeit ausüben:
    (a) in nichtstrafrechtlichen Verfahren, für die das Privatrecht maßgebend ist:
    (i) gegen juristische Personen, wenn die Gerichtsbarkeit der deutschen
    Gerichte vorher allein deswegen ausgeschlossen war, weil diese juristischen
    Personen der Kontrolle der Besatzungsbehörden nach den Gesetzen Nr. 52 des
    SHAEF und der Militärregierung, betreffend Sperre und Kontrolle von
    Vermögen, nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 9, betreffend Beschlagnahme und
    Kontrolle des Vermögens der I. G. Farbenindustrie, oder nach dem
    Gesetz Nr. 35 der Alliierten Hohen Kommission, betreffend Aufspaltung der
    Vermögens der I. G. Farbenindustrie A. G., unterworfen waren;
    (ii) gegen natürliche Personen, es sei denn, daß solche Verfahren aus Pflichten
    oder Diensten für die Besatzungsbehörden entstehen oder Handlungen oder
    Unterlassungen im Zuge der Erfüllung solcher Pflichten oder der Leistung
    solcher Dienste betreffen oder aus Ansprüchen entstehen, auf die in Artikel 3
    des Neunten Teils dieses Vertrags Bezug genommen wird. Für
    Unterhaltsklagen sind deutsche Gerichte jedoch nur zuständig, soweit
    Unterhalt für die Zeit nach Inkrafttreten dieses Vertrags verlangt wird;
    (b) in Strafverfahren gegen natürliche Personen, es sei denn, daß die
    Untersuchung wegen der angeblichen Straftat von den
    Strafverfolgungsbehörden der betreffenden Macht oder Mächte endgültig
    abgeschlossen war oder diese Straftat in Erfüllung von Pflichten oder Leistung
    von Diensten für die Besatzungsbehörden begangen wurde.
    Entsteht in einem strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Verfahren, auf
    das in diesem Absatz Bezug genommen wird, die Frage, ob jemand in
    Erfüllung von Pflichten oder Leistung von Diensten für die
    Besatzungsbehörden gehandelt hat, oder ob die Strafverfolgungsbehörden der
    betreffenden Macht oder Mächte die Untersuchung wegen der angeblichen
    Straftat endgültig abgeschlossen haben, so wird das deutsche Gericht eine
    Bescheinigung des Botschafters oder in seiner Abwesenheit des
    Geschäftsträgers der betreffenden Macht als schlüssigen Beweis für diese
    Frage in der in der Bescheinigung angegebenen Umfang anerkennen.
    Artikel 5, Absätze 1 und 3
    (1) Alle Urteile und Entscheidungen in nichtstrafrechtlichen Angelegenheiten, die
    von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder
    einer derselben bisher in Deutschland erlassen worden sind oder später
    erlassen werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig
    und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden
    demgemäß zu behandeln und auf Antrag einer Partei von diesen in der
    gleichen Weise wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und
    Behörden zu vollstrecken.
    Merke:
    Alle Urteile und Entscheidungen der Drei Mächte bleiben in Kraft und dürfen durch
    die Bundesrepublik nicht geändert werden.
    (3) Im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Urteilen können Einwendungen
    gegen einen durch Urteil festgestellten Anspruch durch ein Verfahren nach §
    767 der deutschen Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen deutschen Gericht
    geltend gemacht werden.
    Artikel 7, Absatz 1
    (1) Alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die von einem Gericht oder
    einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in
    Deutschland gefällt worden sind oder später gefällt werden, bleiben in jeder
    Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind
    von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln.
    Artikel 8
    Folgende Personen genießen in bezug auf Handlungen, die sie in Ausübung ihres
    Amtes vorgenommen haben, während ihrer Amtsdauer und nach deren Ablauf
    Immunität gegen gerichtliche Verfolgung im Bundesgebiet:
    (a) Mitglieder der in Absatz (2) des Artikels 4 dieses Teils bezeichneten Gerichte;
    (b) Mitglieder der in Absatz (1) des Artikels 6 des Dritten Teiles dieses Vertrags
    bezeichneten Gerichte, an deren Stelle das Oberste Rückerstattungsgericht
    tritt;
    (c) von einer der Drei Mächte ernannte Mitglieder des gemäß Absatz (1) des
    Artikels 6 dieses Teils errichteten Gemischten Ausschusses und des in Absatz
    (5) des Artikels 7 dieses Teiles bezeichneten Gemischten Beratenden
    Gnadenausschusses;
    (d) von einer der Drei Mächte ernannte Mitglieder des in Absatz (1) des Artikels 12
    dieses Teils bezeichneten Prüfungsausschusses;
    Während ihrer Amtsdauer genießen diese Personen im Bundesgebiet ferner
    die gleichen Vorrechte und Immunitäten, die Mitgliedern diplomatischer
    Missionen gewährt werden.
    DRITTER TEIL
    INNERE RÜCKERSTATTUNG
    Anhang zum Dritten Teil
    SATZUNG DES OBERSTEN RÜCKERSTATTUNGSGERICHTES
    Artikel 3, Absatz 5 Buchstabe a des Anhangs
    (5) (a) Die Richter haben während ihrer Amtszeit den Rang der entsprechenden
    Mitglieder des Bundesgerichtshofes und genießen während ihrer Amtszeit
    und nach deren Ablauf Immunität gegenüber gerichtlicher Verfolgung für
    Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes vorgenommen haben.
    Artikel 6, Absatz 3 des Anhangs
    (3) Absatz (3), (4) und (5) des Artikels 2 und Absatz (4) und (5) des Artikels 3
    dieser Satzung
    finden auf die Geschäftsstellenleiter des Gerichtes entsprechende Anwendung.
    SECHSTER TEIL
    REPARATIONEN
    Artikel 3, Absätze 1 und 3
    Artikel 1
    (1) Die Frage der Reparationen wird durch den Friedensvertrag zwischen
    Deutschland und seinen ehemaligen Gegnern oder vorher durch diese Frage
    betreffende Abkommen geregelt werden. Die Drei Mächte verpflichten sich, zu
    keiner Zeit Forderungen auf Reparationen aus der laufenden Produktion der
    Bundesrepublik geltend zu machen.
    (2) Bis zu der in Absatz (1) dieses Artikels vorgesehenen endgültigen Regelung
    gelten die folgenden Bestimmungen.
    Artikel 3
    (1) Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die
    Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige
    Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt
    worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution oder auf Grund des
    Kriegszustandes oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit
    anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen
    Deutschlands geschlossen haben oder schließen werden.
    (2) Die Bundesrepublik wird die Bestimmungen über die Behandlung des
    deutschen Auslandsvermögens in Österreich hinnehmen, die in
    einem Abkommen enthalten sind, bei dem die gegenwärtigen
    Besatzungsmächte Osterreichs Parteien sind, oder die in dem zukünftigen
    Staatsvertrag mit Osterreich getroffen werden.
    (3) Ansprüche und Klagen gegen Personen, die auf Grund der in Absatz (1) und
    (2) dieses Artikels bezeichneten Maßnahmen Eigentum erworben oder
    übertragen haben, sowie Ansprüche und Klagen gegen internationale
    Organisationen, ausländische Regierungen oder Personen, die auf Anweisung
    dieser Organisationen oder Regierungen gehandelt haben, werden nicht
    zugelassen.
    Merke :
    Hier wird sogar klar erkennbar zwischen DEUTSCHLAND (Deutsches Reich) und der
    BUNDESREPUBLIK unterschieden. Die Bundesrepublik darf also nichts gegen die
    Bestimmungen deren Besatzungschefs unternehmen.
    SIEBENTER TEIL
    VERSCHLEPPTE PERSONEN UND FLüCHTLINGE
    Artikel 1
    Die Bundesrepublik verpflichtet sich:
    (a) (gestrichen) (b) (gestrichen) (c) (gestrichen)
    (d) die Fortführung der Arbeiten zu gewährleisten, die gegenwärtig vom
    Internationalen Suchdienst durchgeführt werden;
    (e) die ordnungsgemäße Betreuung und Instandhaltung der Gräber alliierter
    ziviler Kriegsopfer (falls von den beteiligten Staaten nicht anderweitig
    vorgesehen), verschleppter Personen und nichtdeutscher Flüchtlinge im
    Bundesgebiet zu übernehmen und Pilgerfahrten von Angehörigen zu diesen
    Gräbern zu erleichtern;
    (f) den Behörden der Drei Mächte und anderer beteiligter alliierter Staaten bei
    der Exhumierung und Überführung der Leichen von Kriegsopfern die gleichen
    Möglichkeiten wie bisher zu gewähren.
    Artikel 2
    Die Bundesrepublik wird für die ordnungsgemäße Betreuung und Instandhaltung der
    Gräber alliierter Soldaten im Bundesgebiet (falls von den beteiligten Staaten oder den
    diesen Zwecken dienenden Organisationen dieser Staaten nicht anderweitig
    vorgesehen) Sorge tragen und die Tätigkeit dieser Organisationen erleichtern. Jede
    der Drei Mächte wird in ihrem Mutterland für die ordnungsgemäße Betreuung und
    Instandhaltung der Gräber deutscher Soldaten Sorge tragen und die Tätigkeit von
    Organisationen erleichtern, die diesen Zwecken dienen.
    NEUNTER TEIL
    Artikel 1
    Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen
    deutsche Staatsangehörige [erg. Reichsangehörige], die der Herrschaftsgewalt der
    Bundesrepublik unterliegen, gegen die Staaten, welche die Erklärung der
    Vereinten Nationen vom 1.Januar 1942 unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind
    oder mit Deutschland im Kriegszustand waren oder in Artikel 5 des Fünften Teils
    dieses Vertrags genannt sind, sowie gegen deren Staatsangehörige keine Ansprüche
    irgendwelcher Art erheben wegen Maßnahmen, welche von den Regierungen dieser
    Staaten oder mit ihrer Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939
    und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen
    worden sind; auch darf niemand derartige Ansprüche vor einem Gericht der
    Bundesrepublik geltend machen.
    Merke:
    Schlieser, Ostpreußen, Sudetendeutsche, Vertriebene, deutsche Zwangsarbeiter, usw.
    können zwar ihre Anträge vor Gericht bringen, werden aber vor Bundesgerichten
    niemals Recht bekommen.
    Artikel 2
    Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland bestätigt
    die Bundesrepublik, daß keine Regierungsansprüche im Namen Deutschlands
    wegen, Maßnahmen, welche von den Regierungen der in Artikel 1 dieses Teils
    bezeichneten Staaten oder mit ihrer Ermächtigung zwischen dem 1. September 1939
    und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen
    worden sind, vor den Verhandlungen über die Friedensregelung erhoben werden
    können.
    Artikel 3
    (1) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten bis zum Inkrafttreten einer
    Friedensregelung mit Deutschland.
    (2) Die Bundesrepublik erkennt an, daß sie oder die ihrer Herrschaftsgewalt
    unterliegenden Personen keine Ansprüche irgendwelcher Art gegen die Drei Mächte
    oder eine von ihnen oder gegen Organisationen oder Personen, die in ihrem Namen
    oder unter ihrer Autorität tätig waren, geltend machen werden wegen Handlungen
    oder Unterlassungen, welche die Drei Mächte oder eine von ihnen oder
    Organisationen oder Personen, die in ihrem Namen oder unter ihrer Autorität tätig
    waren, zwischen dem 5. Juni 1945 und dem Inkrafttreten dieses Vertrags mit Bezug
    auf Deutschland, deutsche Staatsangehörige, deutsches Eigentum oder in
    Deutschland begangen haben.
    (3) Die Bundesrepublik übernimmt die Verantwortlichkeit für die Entscheidung über
    Entschädigungsansprüche für Besatzungsschäden, die zwischen dem 1. August 1945
    und dem Inkrafttreten dieses Vertrags entstanden sind und für die nach den
    Bestimmungen des Gesetzes Nr. 47 der Alliierten Hohen Kommission (abgeändert
    durch Gesetz Nr. 79 der Alliierten Hohen Kommission) Entschädigung zu leisten ist,
    und für die Befriedigung dieser Ansprüche. Die Bundesrepublik wird bestimmen,
    welche weiteren der in Absatz (2) dieses Artikels genannten und im Bundesgebiet
    entstandenen Ansprüche zu befriedigen angemessen ist und wird die zur
    Bestimmung und Befriedigung dieser Ansprüche erforderlichen Maßnahmen treffen.
    (4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Ansprüche aus Verträgen, die
    Zahlungen aus den nationalen Fonds einer der Drei Mächte vorsehen.
    (5) Die Bundesregierung wird alle Entscheidungen, die in bezug auf Ansprüche der in
    Absatz (3) dieses Artikels bezeichneten Art von den Behörden der Drei Mächte oder
    einer von ihnen vor in kraft treten dieses Vertrages getroffen worden sind,
    durchführen, soweit sie nicht bereits durchgeführt sind.
    erg. Erläuterung :
    Deutschland (Deutsches Reich seit 1871) soll eine Friedensregelung erhalten;
    Die Bundesrepublik (als Verwaltungsorgan der Besatzungsmächte tätig) soll bis zu
    diesem Zeitpunkt dafür Sorge tragen, dass niemand vor Gericht Ansprüche geltend
    machen kann.
    ZEHNTER TEIL
    Artikel 4
    Die Bundesrepublik bestätigt,
    daß nach deutschem Recht der Kriegszustand als solcher die vor Eintritt des
    Kriegszustandes durch Verträge oder andere Verpflichtungen begründeten
    Verbindlichkeiten zur Bezahlung von Geldschulden und die vor diesem Zeitpunkt
    erworbenen Rechte nicht berührt.
    Merke:
    Die Bundesrepublik bestätigt, daß das Deutsche Reich weiter existiert und diesem
    Staat mit dem Namen Deutsches Reich alle Rechte zusteht.

  7. #17
    Mitglied Benutzerbild von blumenau
    Registriert seit
    29.09.2006
    Beiträge
    1.051

    Standard AW: Deutschland doch nicht frei und souverän?

    Na ja, die ganze Paragraphenreiterei.

    Seit der Olmert in Berlin rumstrolcht, sollte es für jeden Deppen klar sein, wie es läuft.

    Und dabei ist der bei sich zu Hause gar nicht unumstirittene Olmert noch lange nicht der Ernstfall, der spielt in Berlin nur ein bißchen rum, die Vorhut sozusagen, um der BRD Kamarilla mal klarzumachen, was die alle für kleine Würstchen sind.

    Deduktiv denken!

  8. #18
    Sui
    Gast

    Standard AW: Deutschland doch nicht frei und souverän?

    Zitat Zitat von George Rico Beitrag anzeigen
    Hier kann uns nur Krascher weiterhelfen.
    Krascher ist gesperrt und es gab noch nichtmals irgendeine Antwort, warum ?(

    Sui

  9. #19
    GESPERRT
    Registriert seit
    10.02.2006
    Ort
    Stuttgart
    Beiträge
    2.925

    Standard AW: Deutschland doch nicht frei und souverän?

    Wo sind die Relativierer???

    Ich will hier Antworten!

  10. #20
    GESPERRT
    Registriert seit
    30.10.2006
    Beiträge
    2.531

    Standard AW: Deutschland doch nicht frei und souverän?

    Zitat Zitat von IM Redro Beitrag anzeigen

    .... blabla

    Ich will hier Antworten!

    und warum gehst du auf antworten gar nicht ein?

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