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Thema: Deutschland doch nicht frei und souverän?

  1. #231
    Mitglied Benutzerbild von Gehirnnutzer
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    Standard AW: Deutschland doch nicht frei und souverän?

    Zitat Zitat von KrascherHistory Beitrag anzeigen
    Das ist keine Behauptung sondern Fakt. Wie wär´s mit nachlesen...?aus: VON SCHMOLLER/MAIER/TOBLER, Handbuch des Besatzungsrechts, JBC MOHR (Paul SIEBECK) Tübingen 1951, Vorwort
    So unterliegen seit der Kapitulation alle Deutschen der Anweisung und Gerichtsbarkeit des SHAEF- Gesetzgebers.
    Diese SHAEF - Gesetzgebung ist seit Juli 1945 Rechtsgrundlage für die US - Armee in Europa.
    Artikel IV der SHAEF - Proklamation Nr. 1Bei dieser Vertragsunterzeichnung wurde das Deutsche Reich als Ganzes von den USA als Hauptsiegermacht beschlagnahmt! Die Beschlagnahme trat am 09.05.1945 in Kraft.
    Einen Staat kann man nicht beschlagnahmen, nur besetzen oder annektieren.
    Im Übrigen kannst du mir ja zeigen wo [Links nur für registrierte Nutzer] etwas von der Beschlagnahme des Deutschen Reiches steht. Ich lese nur etwas von besetzten Gebieten.
    Jetzt weis ich auch warum du niemals Links zu den wichtigen Quellen setzt, sondern nur zur den Pseudo-Seiten der Klientel der du angehörst. Die ist selber bewusst, das deine Argumentation zusammenbricht, wenn die Leute alles nachlesen.
    «Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)

    «Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)

  2. #232
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    Standard AW: Deutschland doch nicht frei und souverän?

    Zitat Zitat von Gehirnnutzer Beitrag anzeigen
    Einen Staat kann man nicht beschlagnahmen, nur besetzen oder annektieren.
    Im Übrigen kannst du mir ja zeigen wo [Links nur für registrierte Nutzer] etwas von der Beschlagnahme des Deutschen Reiches steht. Ich lese nur etwas von besetzten Gebieten.
    Jetzt weis ich auch warum du niemals Links zu den wichtigen Quellen setzt, sondern nur zur den Pseudo-Seiten der Klientel der du angehörst. Die ist selber bewusst, das deine Argumentation zusammenbricht, wenn die Leute alles nachlesen.
    Annexion lt. HLKO nicht möglich. DR und Allierte sind unterzeichner der HLKO.
    Was bricht denn da zusammen ?

  3. #233
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    Standard AW: Deutschland doch nicht frei und souverän?

    So unterliegen seit der Kapitulation alle Deutschen der Anweisung und Gerichtsbarkeit des SHAEF- Gesetzgebers.
    Hallo Krascherschen,
    hast du das auch auf die gleiche Art zitiert, wie die Bestimmung des 2+4-Vertrages über die Souveränität des vereinten Deutschlands, nämlich aus der Erinnerung ohne einmal in den Text zu schauen?

    Wenn du den Anweisungen und der Gerichtsbarkeit des SHAEF-Gesetzgebers unterliegt (den es seit Juli 1945 nicht mehr gibt), welche Anweisungen hast du denn von ihm bezüglich deiner Tätigkeit in den Internetforen erhalten? Und warum schlägst du dich mit deutschen Gerichten herum? Du unterliegst doch nur der Gerichtsbarkeit des SHAEF-Gesetzgebers.

  4. #234
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    Standard AW: Deutschland doch nicht frei und souverän?

    Zitat Zitat von Apifera Beitrag anzeigen
    Hallo Krascherschen,
    hast du das auch auf die gleiche Art zitiert, wie die Bestimmung des 2+4-Vertrages über die Souveränität des vereinten Deutschlands, nämlich aus der Erinnerung ohne einmal in den Text zu schauen?

    Wenn du den Anweisungen und der Gerichtsbarkeit des SHAEF-Gesetzgebers unterliegt (den es seit Juli 1945 nicht mehr gibt), welche Anweisungen hast du denn von ihm bezüglich deiner Tätigkeit in den Internetforen erhalten? Und warum schlägst du dich mit deutschen Gerichten herum? Du unterliegst doch nur der Gerichtsbarkeit des SHAEF-Gesetzgebers.
    Ach, den US-Kongreß gibt es seit 1945 nicht mehr. Scheiße, wer sagt das bloß den Amis !!!

    Hier kommt mal unbewußt ein wenig Halbintelligenz zum Vorschein: die ges. dt. Gerichtsbarkeit unterliegt tatsächlich der US-Militärgesetzgebung.
    Das Bsp. Schalck-Golodkowski noch in Erinnerung ? Ich glaub´nicht, daher:

    Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 31/1999:

    Verhandlungstermin: 21. April 1999 -- 5 StR 97/99 und 5 StR 123/99

    Wegen Vergehen nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 53 hatte das LG Berlin den Angeklagten Dr. Alexander Schalck-Golodkowski, Leiter des Bereichs "Kommerzielle Koordinierung" in der DDR, im Jahre 1996 zu einem Jahr Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Mit Urteil vom 9. Juli 1997 hatte der Senat die Revision des Angeklagten verworfen (BGHSt 43, 129). Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht jüngst nicht zur Entscheidung angenommen worden.

    Wegen weiterer Vergehen nach jenem Gesetz hat das LG Berlin Dr. Alexander Schalck-Golodkowski unter Einbeziehung der genannten Strafe nunmehr zu einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Im damaligen Revisionsurteil hatte der 5. Strafsenat allerdings ausgeführt, ein früherer DDR-Bürger dürfe wegen eines Vergehens nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 53 nur bestraft werden, wenn sein Verhalten – weil er beispielsweise die Lieferung militärisch verwendbarer Wirtschaftsgüter in die DDR veranlasst habe - auch gegen das Außenwirtschaftsgesetz verstoßen habe. Mit Rücksicht hierauf hat das Landgericht den Angeklagten von weiteren Anklagevorwürfen freigesprochen, die Fälle des Devisentransfers in die DDR betrafen, welche nicht unter ein Verbot nach dem Außenwirtschaftsgesetz fielen.

    Gegen diesen Teilfreispruch hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

    Sie meint, er widerspreche einer Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1996, wonach das Militärregierungsgesetz Nr. 53 uneingeschränkt fortgelte (BGHSt 42, 113).

    NANÜ ! ERKLÄRUNG ???


    Allein über diese, den Teilfreispruch betreffende Revision der Staatsanwaltschaft wird am 21. April 1999 vor dem Senat verhandelt.

    Am selben Tag um 9.00 Uhr findet eine weitere Revisionsverhandlung über eine staatsanwaltliche Revision, das Militärregierungsgesetz Nr. 53 betreffend, statt. Hier wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass frühere Mitangeklagte von Dr. Schalck-Golodkowski wegen entsprechender Vergehen lediglich unter Vorbehalt von Geldstrafen verwarnt worden sind (5 StR 123/99).

    Zitat Ende!

    Das ObBefh (SHAEF) – Gesetz Nr. 53 existierte ursprünglich für Berlin und in Sonderübersichten getrennt für die US-Zone, Britische Zone und Französische Zone. Es befasst sich u. a. mit der Devisenbewirtschaftung, Grenzkontrollen, Siedlungsland und Bodenreform, Ein- und Ausfuhr und dem allgemeinen Geschäftsverkehr in allen Facetten.

    Die Legaldefinition des Begriffes "Geschäfte" ist dazu in der DVO 4 z. G 52 vom 31.10.1950, Seite 663, zu finden.

    Wir kriegen das schon hin, mit dir.:] :]

  5. #235
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    Standard AW: Deutschland doch nicht frei und souverän?

    Wie kommt ein deutsches Landgericht dazu, nach einem amerikanischen Militärgesetz zu urteilen? Wieso entscheidet das Bundesverfassungsgericht, ob dieses Gesetz in Deutschland noch gilt oder nicht?

    Das hätte doch in den USA entschieden werden müssen.

    Oder konnte das Bundesverfassungsgericht deshalb über den Bestand dieses Gesetzes entscheiden, weil das Militärgesetz Nr. 53 ganz in die Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist, weil ausschließlich die Bundesrepublik darüber entscheiden kann, ob das Gesetz weitergelten soll oder nicht?

    Denk mal drüber nach. Ach so, denken kannst du nicht. Es könnte ja ein anderes Ergebnis dabei herauskommen, als das erwünschte.

  6. #236
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    Standard AW: Deutschland doch nicht frei und souverän?

    [QUOE=Apifera;1100783]Wie kommt ein deutsches Landgericht dazu, nach einem amerikanischen Militärgesetz zu urteilen? Wieso entscheidet das Bundesverfassungsgericht, ob dieses Gesetz in Deutschland noch gilt oder nicht?

    Das hätte doch in den USA entschieden werden müssen.
    Ah, wir nähern uns langsam...!?
    Weil "Berlin" nach wie vor nicht zur "brD" gehört, Schlauchen !:]
    Und was gilt somit dort ?
    Richtig: Reichsrecht ! Oder das Recht der Besatzer !
    Welches wäre das ? --> Die SHAEF-Gesetze !

    BINGO !!!



    Oder konnte das Bundesverfassungsgericht deshalb über den Bestand dieses Gesetzes entscheiden, weil das Militärgesetz Nr. 53 ganz in die Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist, weil ausschließlich die Bundesrepublik darüber entscheiden kann, ob das Gesetz weitergelten soll oder nicht?
    Das wäre wohl mehr als unlogisch, oder !? Die Feststellung kam v. BGH. Und es wurde nicht von der "Übernahme" durch die "BRD" gesprochen !
    Also, was nun ?

    Denk mal drüber nach. Ach so, denken kannst du nicht. Es könnte ja ein anderes Ergebnis dabei herauskommen, als das erwünschte.
    Glaub mir: ich wäre froh drum. Aber was solltest du können, was prom. Juristen nicht vermochten... ?

  7. #237
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    Standard AW: Deutschland doch nicht frei und souverän?

    Kann sein, dass ich in der Schnelle bei Google BGH und BVerfG miteinander verwechselt habe. Dies ändert aber nichts daran, dass ein oberstes Gericht der Bundesrepublik Deutschland über die Anwendbarkeit des Militärgesetzes Nr. 53 geurteilt hat, und dazu noch für den Bereich des nicht zur BRD gehörenden Berlin. Dafür wäre doch wohl ein US-Gericht zuständig gewesen, oder?

    Ich gehe, bis zum Beweis des Gegenteils, davon aus, dass die USA, Großbritannien, Frankreich und die Sowjetunion in Paris 1990 nicht, um sich einen Scherz zu machen, monatelange mit den beiden deutschen verhandelt und mit ihnen einen Vertrag ausgearbeitet haben. Und in diesem Vertrag steht nun mal drin, dass das vereinte Deutschland aus der BRD, der DDR und Berlin besteht. Dieses vereinte Deutschland nennt sich als Ausfluss seiner Souveränität Bundesrepublik Deutschland.

    Beweise mir das Gegenteil. Aber nur mit Beleg! Und keine Gesetze von 1945 bis 1951 oder ähnlich vorlegen, das güldet nicht mehr.

  8. #238
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    Standard AW: Deutschland doch nicht frei und souverän?

    Zitat Zitat von Apifera Beitrag anzeigen
    Kann sein, dass ich in der Schnelle bei Google BGH und BVerfG miteinander verwechselt habe. Dies ändert aber nichts daran, dass ein oberstes Gericht der Bundesrepublik Deutschland über die Anwendbarkeit des Militärgesetzes Nr. 53 geurteilt hat, und dazu noch für den Bereich des nicht zur BRD gehörenden Berlin. Dafür wäre doch wohl ein US-Gericht zuständig gewesen, oder?

    Ich gehe, bis zum Beweis des Gegenteils, davon aus, dass die USA, Großbritannien, Frankreich und die Sowjetunion in Paris 1990 nicht, um sich einen Scherz zu machen, monatelange mit den beiden deutschen verhandelt und mit ihnen einen Vertrag ausgearbeitet haben. Und in diesem Vertrag steht nun mal drin, dass das vereinte Deutschland aus der BRD, der DDR und Berlin besteht. Dieses vereinte Deutschland nennt sich als Ausfluss seiner Souveränität Bundesrepublik Deutschland.

    Beweise mir das Gegenteil. Aber nur mit Beleg! Und keine Gesetze von 1945 bis 1951 oder ähnlich vorlegen, das güldet nicht mehr.
    Nun, wir können ja mal mit Berlin anfangen:

    Im Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12.09.1990 wurde in Artikel 7 (Aussetzung der Vier-Mächte-Rechte) in Satz 2 festgelegt:
    "Das vereinigte Deutschland hat dem gemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten."

    [soweit, so gut]

    Der Vertrag zum Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25.09.1990 hat diese Souveränität in vollem Umfang des Besatzungsrechtes wieder zurückgenommen und das Besatzungsrecht umfassend wieder hergestellt. Und das ging ganz einfach so:

    Artikel 2:

    "Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in und in Bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind."

    Was unter alliierten Behörden zu verstehen ist, wird in Artikel 1 festgelegt. Es sind praktisch alle Besatzungsmächte und deren handelnden Organe bis zur letzten Putzfrau:

    Artikel 1:

    (1) Der Ausdruck ,,alliierte Behörden“, wie er in diesem Über*einkommen verwendet wird, umfasst

    a) den Kontrollrat, die Alliierte Hohe Kommission, die Hohen Kommissare der drei Staaten, die Militärgouverneure der drei Staaten, die Streitkräfte der drei Staaten in Deutschland sowie Organisationen und Personen, die in deren Namen Befug*nisse ausgeübt oder — im Fall internationaler Organisationen und andere Staaten vertretender Organisationen (und der Mitglieder solcher Organisationen) — mit deren Ermächtigung gehandelt haben, sowie die Hilfsverbände anderer Staaten, die bei den Streitkräften der drei Staaten gedient haben;

    b) die Alliierte Kommandantur Berlin, die Kommandanten des amerikanischen, britischen und französischen Sektors von Berlin sowie Einrichtungen und Personen, die in deren Namen Befugnisse ausgeübt haben.

    (2) Der Ausdruck "alliierte Streitkräfte“, wie er in diesem Über*einkommen verwendet wird, umfasst

    a) die in Absatz 1 bezeichneten alliierten Behörden, soweit sie in oder in Bezug auf Berlin tätig waren;

    b) Angehörige der amerikanischen, britischen und französischen Streitkräfte in Berlin;

    c) nicht-deutsche Staatsangehörige, die in militärischer oder zivi*ler Eigenschaft bei den alliierten Behörden Dienst getan haben;

    d) Familienangehörige der unter den Buchstaben b und c aufge*führten Personen und nicht-deutsche Staatsangehörige, die im Dienst dieser Personen standen.

    (3) Die amtlichen Texte der in diesem Übereinkommen erwähn*ten Rechtsvorschriften sind diejenigen Texte, die zur Zeit des Erlasses maßgebend waren.

    (4) Soweit in diesem Übereinkommen auf das Unwirksamwer*den der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte Bezug genommen wird, ist dies als Bezugnahme auf die Suspendierung der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte oder, wenn keine Suspendierung erfolgt, das Inkrafttreten des Vertrags über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland zu ver*stehen.

    Nach Artikel 4 dieses Vertrages sind auch alle Urteile und Entscheidungen von alliierten Behörden in oder in Bezug auf Berlin in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam.

    Wenn man nun bedenkt, dass die Besatzungsmächte zentral aus Berlin die Besatzungszonen und -gebiete kontrolliert haben - Kontrollrat - ist das kleine Wörtchen "in und in Bezug auf Berlin" die Rückkehr zum umfassenden Besatzungsrecht am 25.09.1990 in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Schleichweg. Der Bundesregierung, den Landesregierungen und den wenigen wirklich fähigen, fachlich qualifizierten Politikern in Deutschland ist dieses auch bekannt.

    Rechtsvorschriften des Kontrollrates wurden im Amtsblatt des Kontrollrates in Deutschland bekannt gegeben und vom alliierten Sekretariat in Berlin, Eißholzstraße 32, herausgegeben (Schmöller/Maier/Tobler, Handbuch des Besatzungsrechtes, J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen.

    Im Besatzungsstatut zur Abstimmung der Befugnisse und Verantwortlichkeiten zwischen der zukünftigen Deutschen Regierung und der Alliierten Kontrollbehörde vom 10. April 1949 heißt es in Absatz 5:

    "Jede Änderung des Grundgesetzes bedarf vor ihrem Inkrafttreten der ausdrücklichen Genehmigung der Besatzungsbehörden. Länderverfassungen, Änderungen dieser Verfassungen, alle sonstige Gesetzgebung und alle Abkommen zwischen dem Bund und ausländischen Regierungen treten 21 Tage nach ihrem amtlichen Eingang bei den Besatzungsbehörden in Kraft, es sei denn, dass diese sie vorher vorläufig oder endgültig ablehnen."

    Im Begleitschreiben der Außenminister zum Besatzungsstatut vom 10. April 1949 heißt es:

    "Mit der Errichtung der Deutschen Bundesrepublik werden die alliierten Militärregierungen als solche aufhören zu bestehen, und die Aufgaben der alliierten Behörden werden in der Weise aufgeteilt werden, das die Aufgaben von einem Hohen Kommissar und die militärischen Aufgaben von einem Oberbefehlshaber wahrgenommen werden. Die drei Hohen Kommissare werden zusammen eine Alliierte Hohe Kommission bilden, …"

    Im Hinblick auf die hier aufgezeigte, in großem Umfang völkerrechtswidrige Vertraggestaltung zum angeblichen Beitritt der neuen Bundesländer zum Grundgesetz wird erkennbar, dass die beteiligten Organe der Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz zu keinem Zeitpunkt souverän agiert haben und lediglich Befehlsempfänger der Vier Mächte waren und ohne jeden Zweifel unter Einbezug der Regelungen in und in Bezug auf Berlin vom 25.09.1990 weiter sein werden.

    Mit Verordnung vom 28.09.1990 hat die Bundesregierung im Auftrag des Besatzungsvorbehaltes das Abkommen vom 25.09.1990 vorläufig in Kraft gesetzt und eigenmächtig über das Grundgesetz verfügt.

    BEWEIS:
    Im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990, Teil II, ist diese Verordnung auf Seite 1273 veröffentlicht, bevor überhaupt das Übereinkommen vom 25.09.1990 ab Seite 1274 publiziert wurde. Diese Reihenfolge ist nicht rechtsstaatskonform bewusst von den BRD-Organen zur Täuschung gewählt worden.

    Bundesregierung und Besatzungsmächte haben mit Besatzungsrecht das Grundgesetz schon am 17.07.1990 ausgehebelt, verändert und den Artikel 23 beseitigt.

    Auch wenn man immer noch argumentieren will, dass das GG in Kraft ist und die BRD fort besteht, so gäbe es dann weiterhin den Artikel 139 GG. Dort heißt es wörtlich:

    "Die zur Befreiung des deutschen Volkes vom "Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen diese Grundgesetzes nicht berührt."

    Also gelten alle Rechtsvorschriften und das Besatzungsrecht der Alliierten auch nach dem Grundgesetz weiterhin fort!

    Was ist unklar ?

  9. #239
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    Standard AW: Deutschland doch nicht frei und souverän?

    Zitat Zitat von KrascherHistory Beitrag anzeigen
    Annexion lt. HLKO nicht möglich. DR und Allierte sind unterzeichner der HLKO.
    Was bricht denn da zusammen ?
    Du leidest wirklich unter Dyslexie, denn in der HLKO gibt es keinen Passus betreffend der Annexion, nur Regelungen betreffend besetzter Gebiete.
    Ein Verbot der Annexion gibt es zwar, aber nicht in der HLKO, der gibt es nur Verbote betreffend der Bevölkerung besetzter Gebiete. Obwohl die Scheinbar unter einer Leseschwäche leidest, kannst du ja [Links nur für registrierte Nutzer] die HLKO noch mal nachlesen.
    Ein Verbot der Annexion steht in Artikel 2 Ziffer 4 der Charta der Vereinten Nationen, die war aber zu dem Zeitpunkt noch nicht in Kraft.

    Lass diese dumme Ausgeweiche, denn wir brauchen uns darüber nicht zu unterhalten.
    Fakt ist, das du behauptest, das laut Proklamation 1 das Deutsche Reich beschlagnahmt wurde und diese Behauptung ist falsch, weil ungeachtet des Umstandes, das man einen Staat nicht beschlagnahmen kann, in der Proklamation an keiner Stelle von der Beschlagnahme des Deutschen Reiches die Rede ist. Das kann hier jeder nachprüfen, da ich im Gegensatz zu dir entsprechende Links setze.
    (siehe Post 231).
    «Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)

    «Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)

  10. #240
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    Standard AW: Deutschland doch nicht frei und souverän?

    Zitat Zitat von Apifera Beitrag anzeigen
    Kann sein, dass ich in der Schnelle bei Google BGH und BVerfG miteinander verwechselt habe. Dies ändert aber nichts daran, dass ein oberstes Gericht der Bundesrepublik Deutschland über die Anwendbarkeit des Militärgesetzes Nr. 53 geurteilt hat, und dazu noch für den Bereich des nicht zur BRD gehörenden Berlin. Dafür wäre doch wohl ein US-Gericht zuständig gewesen, oder?
    Ich hab doch nix verwechselt.

    Bundesverfassungsgericht
    Pressemitteilung
    Nr. 37 vom 25.03.1999


    Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Dr. Alexander Schalck-Golodkowski


    Die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde des Dr. Alexander Schalck-Golodkowski nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde betraf seine strafgerichtliche Verurteilung wegen Verstoßes gegen Embargo-Vorschriften.

    I.

    Im Januar 1996 verurteilte das Landgericht Berlin (LG) den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen Art. VIII Militärregierungsgesetz Nr. 53 (MRG Nr. 53 Wortlaut s. Anlage) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung. Nach den Feststellungen beschaffte der Beschwerdeführer als Leiter des Bereichs "KoKo" und als Devisenhändler in den Jahren 1986 bis 1989 illegal über einen in der Bundesrepublik ansässigen Waffenhändler 228 Nachtsichtbrillen im Wert von rund 4,8 Millionen DM, die überwiegend für die Luftwaffe der NVA bestimmt waren, sowie Waffen im Wert von rund 50.000,-- DM. Die nach dem MRG Nr. 53 erforderlichen Genehmigungen waren nach den Feststellungen des LG nicht eingeholt worden. Sie wären angesichts des militärischen Charakters der Gegenstände, die unter das COCOM-Embargo der Nato-Staaten gegen Länder des Warschauer Pakt-Systems fielen, auch nicht erteilt worden.

    Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil eingelegte Revision verwarf der Bundesgerichtshof (BGH) im Juli 1997.

    Gegen beide strafgerichtliche Entscheidungen erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde und rügte insbesondere die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG ("Die Freiheit der Person ist unverletzlich"). Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, die Vorschriften des MRG Nr. 53 genügten nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Strafnormen. Außerdem stehe der strafrechtlichen Ahndung ein Verfolgungshindernis entgegen. Dies ergebe sich aus der "Spionageentscheidung" des BVerfG vom 15. Mai 1995.

    II.

    Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

    1. Das BVerfG hat bereits in der Vergangenheit mehrfach entschieden (zuletzt durch Beschluß des Ersten Senats vom 3. November 1982; BVerfGE 62, 169ff), daß die Voraussetzungen der Stafbarkeit nach Art. VIII MRG Nr. 53 ausreichend bestimmt sind. Die Herstellung der deutschen Einheit läßt die Frage der Tatbestandsbestimmtheit in keinem anderen Licht erscheinen.

    2. a) Auch die Rüge der fehlenden Strafgewalt der Bundesrepublik Deutschland greift nicht durch.

    Das souveräne Recht der DDR, Handelsbeschränkungen der Bundesrepublik Deutschland zu unterlaufen, engt das souveräne Recht der Bundesrepublik, sich dagegen mit strafrechtlichen Sanktionen zur Wehr zu setzen, nicht ein.

    Sowohl die für die NVA der DDR bestimmten Nachtsichtgeräte wie auch die Pistolen und Revolver waren Waffen und Kriegsgerät im Sinne des Außenwirtschaftsgesetzes. Darauf, wie diese Güter tatsächlich eingesetzt wurden, kommt es nicht an. Der Export von solchen Waren, die jedenfalls auch militärisch nutzbar sind, gefährdet sicherheitspolitische Interessen Deutschlands und ist damit geeignet, das friedliche Zusammenleben der Völker zu bedrohen. Das Rechtsgut der Friedensstaatlichkeit (Art. 26 GG) hat Verfassungsrang.

    b) Der Bestrafung des Beschwerdeführers steht auch kein Verfolgungshindernis entgegen.

    Der BGH hat zu Recht darauf hingewiesen, daß das vom BVerfG im Zusammenhang mit der Spionagetätigkeit statuierte strafrechtliche Verfolgungshindernis (Urteil vom 15. Mai 1995, BVerfGE 92, 277) auf Embargo-Verstöße der vorliegenden Art nicht anwendbar ist. Der Export von militärischen oder militärisch nutzbaren Gütern ist nicht - wie Spionage - rechtlich ambivalent, sondern rechtfertigt im Hinblick auf den bezweckten Schutz des friedlichen Zusammenlebens der Völker unter Verhinderung von Störungen internationaler Beziehungen ein allgemeines sozial-ethisches Unwerturteil.

    Entscheidung vom 17.03.1999 - 2 BvR 1565/97


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