Aber als Grundstückseigner muß ich nicht jedem Menschen das Betreten meines Grundstückes erlauben.Laut ADG darf ich keinen Menschen diskriminieren!
Ergo ist die große Frage, wie die die Bevorzugung von Außengeländern auf meinem Grundstück und Betrieb durchsetzen wollen?
Auf öffentlichem Gelände ist dies keine Frage, aber mein Betrieb ist kein öffentliches Gelände, insofern muß ich dann auch keinen unbeliebten Mitesser in meinem Betrieb beschäftigen!
Soweit läßt sich das Privatrecht garnicht einschränken.
Also, wie üblich, ADG ist sozialer Murks.