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Thema: Überwachungsstaat: [Gott] Der Große Bruder sieht alles

Hybrid-Darstellung

  1. #1
    Mitglied Benutzerbild von NimmerSatt
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    Mad Überwachungsstaat: [Gott] Der Große Bruder sieht alles

    § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
    1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
    2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
    1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
    2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

    (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

    (4) Der Versuch ist strafbar.

    (5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.


    Dieser Paragraph wurde vor dem Aufkommen des Internets und den damit verbundenen chats aufgestellt. Gespräche unter vier Augen werden im Internet aufgezeichnet, jeder könnte sie kopieren und verbreiten. Das Wort das im Internet geschrieben wird kommt meiner Meinung nach dem gesprochnen Wort gleich und ist somit gleich schützenswert. Meine Frage an Juristen oder juristisch interessierte Personen ist, inwiefern das geschriebene Wort im Gespräch von diesem Paragraph geschützt wird.

  2. #2
    Hup holland hup! Benutzerbild von Biskra
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    Standard AW: DBedeutung des "§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes" im Internetzeitalter

    Gar nicht. Strafbar ist nach § 201 nur eine Tonbandaufname, mitschreiben wäre nicht strafbar.

    Godwin's Law: As an online discussion grows longer, the probability of a comparison involving Nazis or Hitler approaches one.

  3. #3
    Gegen Ausbeuterei Benutzerbild von Frei-denker
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    Standard AW: DBedeutung des "§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes" im Internetzeitalter

    Angesichts der Unmengen von Müll, den unzählige Foristen in den verschiedenen Foren ablassen, wird wohl auch weder Gesetzgeber noch Richter Lust verspüren, daraus eine für die überlasteten Gerichte umfangreiche Rechtssache zu machen.

    Fotos unterliegen allerdings Urheberrechten.
    US-Hegemonie, Zionismus und international operierende Konzerne

    - der Faschismus unserer Zeit.

  4. #4
    Mitglied
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    Standard AW: DBedeutung des "§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes" im Internetzeitalter

    Zitat Zitat von Frei-denker Beitrag anzeigen
    Angesichts der Unmengen von Müll, den unzählige Foristen in den verschiedenen Foren ablassen, wird wohl auch weder Gesetzgeber noch Richter Lust verspüren, daraus eine für die überlasteten Gerichte umfangreiche Rechtssache zu machen.

    Fotos unterliegen allerdings Urheberrechten.
    Ja, Ihr Foto z.B. ;-)

    Und Bush unterliegt dem Urheberrecht seines Erzfeindes ;-)

  5. #5
    Linksfraktion Benutzerbild von DerDemokrat
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    Standard AW: DBedeutung des "§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes" im Internetzeita

    Zitat Zitat von HHyperi0n Beitrag anzeigen
    § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
    1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
    2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
    1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
    2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

    (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

    (4) Der Versuch ist strafbar.

    (5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.


    Dieser Paragraph wurde vor dem Aufkommen des Internets und den damit verbundenen chats aufgestellt. Gespräche unter vier Augen werden im Internet aufgezeichnet, jeder könnte sie kopieren und verbreiten. Das Wort das im Internet geschrieben wird kommt meiner Meinung nach dem gesprochnen Wort gleich und ist somit gleich schützenswert. Meine Frage an Juristen oder juristisch interessierte Personen ist, inwiefern das geschriebene Wort im Gespräch von diesem Paragraph geschützt wird.
    Wer im Internet chattet, weiss, dass das, was geschrieben wird, in der Regel gelogt wird. Auch ist hinlänglich bekannt, dass das Internet offen und frei zugänglich für jedermann ist. Im Gegensatz zum Chat geniessen Emails den gesetzlichen Schutz. Wer also unbedingt Geheimnisse im Internet hat, sollte diese max. per Mail schicken und dann auch mit Verschlüsselung.
    Bush ist der wahre Terrorist! Nachdenken, bevor man alles glaubt.
    Für den Frieden zu töten ist wie für die Keuschheit zu ficken!!!


  6. #6
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    Standard AW: DBedeutung des "§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes" im Internetzeita

    Zitat Zitat von HHyperi0n Beitrag anzeigen
    § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
    1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
    2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
    1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
    2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

    (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

    (4) Der Versuch ist strafbar.

    (5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.


    Dieser Paragraph wurde vor dem Aufkommen des Internets und den damit verbundenen chats aufgestellt. Gespräche unter vier Augen werden im Internet aufgezeichnet, jeder könnte sie kopieren und verbreiten. Das Wort das im Internet geschrieben wird kommt meiner Meinung nach dem gesprochnen Wort gleich und ist somit gleich schützenswert. Meine Frage an Juristen oder juristisch interessierte Personen ist, inwiefern das geschriebene Wort im Gespräch von diesem Paragraph geschützt wird.
    Warum diese Fragerei ?

    Nach dem Bundesinformationsgesetz kannst du eine dezidierte Begründung beim nächsten Amtsgericht oder BGH für dieses "Schwachsinns-Gesetz" ohne Rechtsnorm - und daher nichtig - verlangen.

    Ist die Erkärung nicht ausreichend, kannst du (Achtung: geil!) die EInrichtung einer Experten-Kommission verlangen, die dieses dann für dich prüft. Das darf dann auch ne Million kosten !
    Ja, da hat die "brD" doch mal richtig Spaß in den eigenen Laden gebracht !

    Geilomat !

  7. #7
    Mitglied Benutzerbild von esperan
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    Standard AW: DBedeutung des "§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes" im Internetzeitalter

    Aber ... zum Beispiel bei youtube werden doch imemr wieder Videos reingestellt, die versteckt mit der Kamera aufgenommen wurden und der Betroffene gar keine Ahnung von hatte. Der wird ordentlich verknackt, doer ?
    Unsere Demokratie ist die schlechteste Staatsform - doch es gibt keine bessere ...

  8. #8
    Hup holland hup! Benutzerbild von Biskra
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    Standard AW: DBedeutung des "§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes" im Internetzeita

    Zitat Zitat von esperan Beitrag anzeigen
    Aber ... zum Beispiel bei youtube werden doch imemr wieder Videos reingestellt, die versteckt mit der Kamera aufgenommen wurden und der Betroffene gar keine Ahnung von hatte. Der wird ordentlich verknackt, doer ?
    Wenn das der Betroffene zur Anzeige bringt und der Urheber ermittelt wird vielleicht...

    Godwin's Law: As an online discussion grows longer, the probability of a comparison involving Nazis or Hitler approaches one.

  9. #9
    Orthodox Benutzerbild von Ausonius
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    Standard AW: DBedeutung des "§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes" im Internetzeita

    Aber ... zum Beispiel bei youtube werden doch imemr wieder Videos reingestellt, die versteckt mit der Kamera aufgenommen wurden und der Betroffene gar keine Ahnung von hatte. Der wird ordentlich verknackt, doer ?
    Das Recht wäre auf der Seite des Betroffenen, so er denn klagt. Ich kenne da auch einige Beispiele, gerade aus dem schulischen Bereich - z.B. der Lehrer, der mit Erfolg gegen eine Hass-Seite gegen ihn klagt, oder der Schüler, der bei der Klassenfete etwas zu sehr über den Durst getrunken hat, fotografiert wurde, und nun die Bilder aus dem Netz haben möchte.
    Durch das Internet hat sich die Rechtslage m.E. dabei nicht grundsätzlich geändert - dieses Problem wurde auch vorher schon rechtlich geregelt, wobei es da vor allem um Fernsehaufnahmen oder Zeitungsfotos ging. In den Medien kam der Konflikt im vergangenen Jahr insofern mal wieder auf, als die Bild-Zeitung zur "Leserreporter"-Kampagne aufrief. In Zuge dessen klagten mehrere Prominente erfolgreiche, etwa der Fußballer David Odonkor, der von einem Bild-Leser beim Pinkeln abgelichtet wurde.

  10. #10
    zur Mahnung und Gedenken Benutzerbild von Sterntaler
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    Standard BRD Pässler unter Generalverdacht

    ...bei so einem kriminellen Volk (aus Sicht der BRD Nomenklatura) ist es schon notwendig, wenn alle ihren Fingerabdruck in den Bilderberger Pass abgeben müssen, verkauft wird es als Sicherheitsmaßnahme, ja sicher, aber sonst läßt man ungehindert Hinz und Kunz in die BRD. Gab es das bei den Nazis auch? Selbst bei den Kommunisten war das nicht üblich. Ich würde noch ne Genprobe von den BRD Abhängigen mit einbauen und einen Funkchip zur Ortung, das BRD Regimes muss ja ziemlich instabil sein, das solche Massnahmen ergriffen werden.


    Komisch, aber arabische Terroristen,äh pardon Touristen, können sich hier frei bewegen, ok , ich habe vergessen es sind ja auch Ausländer, da werden andere Maßstäbe angelegt.
    Geändert von Sterntaler (21.12.2006 um 06:29 Uhr)
    Es kann nicht angehen, daß wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens bestraft wird, wer die Staatsform der Bundesrepublik abändern will, während der, der das deutsche Staatsvolk in der Bundesrepublik abschaffen und durch eine multikulturelle Gesellschaft ersetzen und auf deutschem Boden einen Vielvölkerstaat etablieren will, straffrei bleibt - Dr. Otto Uhlitz (SPD), in Aspekte der Souveränität, 1987

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