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Thema: Artikel 1: Das Recht, zu leben

  1. #1
    sieht auf euch herab Benutzerbild von -jmw-
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    Standard Artikel 1.1.A: Das Recht, zu leben

    Nachfolgend der Artikel 1.1.A einer fiktiven Verfassung.
    Nicht aus meiner Feder, doch durchaus interessant imho.

    Wozu?
    Nun, es ist eher eine spontane Idee, ausschnittsweise dieses hochinteressante Dokument zu präsentieren.
    Es repräsentiert ausgezeichnet einen nahezu konsequenten, unverwässerten Liberalismus. (Insofern vielleicht lehrreich für all jene, die im Hier-und-Heute irgendwo Liberalismus vermuten.)

    Morgen kommt der nächste Artikel dran.

    Wer was dazu sagen möchte, möge es tun.
    Pöbeleien sind unerwünscht.

    1. Leben

    A. Das Recht auf Leben: Eine Person hat das Recht, nicht von anderen getötet oder (körperlich, Anm.d.Ü.) geschädigt zu werden.
    Ist eine Person komatös oder anderweitig bewusstlos, so wird all ihr Vermögen für lebenserhaltende Massnahmen verwandt, es sei denn, es liegen ausdrücklich gegenteilige Anweisungen vor.
    Ist das Vermögen erschöpft, hat das verantwortliche Krankenhaus das Recht, die lebenserhaltenden Massnahmen zu beenden. Die Familie des Patienten und jede andere Person oder Organisation darf zusätzliche Mittel zur Verlängerung der Massnahmen zur Verfügung stellen.

    Das ozeanische Gerichtswesen wird dieses Recht (d.i. das auf Leben, Anmd.Ü.) unterdrücken, ausser um jemanden an einem Gefängnisausbruch zu hindern.

    (Artikel 1 der Constitution of Oceania)
    mfg
    Geändert von -jmw- (09.02.2007 um 14:41 Uhr) Grund: engl. Text übersetzt / Ergänzung
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  2. #2
    Mitglied Benutzerbild von Klopperhorst
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    Standard AW: Artikel 1: Das Recht, zu leben

    Warum soll eine Person mit ihrem Vermögen für lebenserhaltende Maßnahmen aufkommen? Damit macht man ja Unterschiede im Wert des Lebens. Denn die Verweigerung von Maßnahmen zur Erhaltung des Lebens gleicht einem Angriff auf das Leben, wenn auch nur indirekt, so ist es im Kern doch genau das, was im ersten Abschnitt dieses Rechtes definiert wurde.


    ---
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  3. #3
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    Standard AW: Artikel 1: Das Recht, zu leben

    Zitat Zitat von Klopperhorst Beitrag anzeigen
    Warum soll eine Person mit ihrem Vermögen für lebenserhaltende Maßnahmen aufkommen?
    Ich nehme an, die Autoren dieser Verfassung waren der Ansicht, dass die meisten Menschen derartige Massnahmen für sich wünschen würden und es deshalb angebracht sei, dies in der Verfassung zu verankern, um zu verhindern, dass potentielle Erben o.ä. behaupten, diese Person würde es NICHT wünschen - uas naheliegenden Motiven.

    Damit macht man ja Unterschiede im Wert des Lebens. Denn die Verweigerung von Maßnahmen zur Erhaltung des Lebens gleicht einem Angriff auf das Leben, wenn auch nur indirekt, so ist es im Kern doch genau das, was im ersten Abschnitt dieses Rechtes definiert wurde.
    Dem stimme ich nicht zu und die Autoren würden es auch nicht.

    Eine Unterlassung ist eben eine Unterlassung, ein Angriff ein aktives Tun.
    Ich sehe darin in diesem Falle einen bedeutenden Unterschied.

    Warum, meinst Du, gleichen sich die beiden Handlungen?

    mfg
    Aktueller Kalenderspruch: You're not important enough to provide me with an instruction manual on how to talk to you! (Rep. Walter Hudson, 2024)

  4. #4
    Mitglied Benutzerbild von Klopperhorst
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    Standard AW: Artikel 1: Das Recht, zu leben

    Zitat Zitat von -jmw- Beitrag anzeigen

    Eine Unterlassung ist eben eine Unterlassung, ein Angriff ein aktives Tun.
    Ich sehe darin in diesem Falle einen bedeutenden Unterschied.

    Warum, meinst Du, gleichen sich die beiden Handlungen?

    mfg
    Das ist unterlassene Hilfeleistung. Wir reden hier nicht über aktive Sterbehilfe sondern über das Abstellen der Maschinen, weil das Vermögen der Patienten aufgebraucht ist.

    Das Abstellen ist nebenbeibemerkt ein aktiver Akt und gleich eigentlich dem Schalter, den ein Henker betätigt, um die Falltür für einen Delliquenten zu öffnen. Es ist ein und der selbe Vorgang.


    ---
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  5. #5
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    Standard AW: Artikel 1: Das Recht, zu leben

    Zitat Zitat von Klopperhorst Beitrag anzeigen
    Das ist unterlassene Hilfeleistung. Wir reden hier nicht über aktive Sterbehilfe sondern über das Abstellen der Maschinen, weil das Vermögen der Patienten aufgebraucht ist.

    Das Abstellen ist nebenbeibemerkt ein aktiver Akt und gleich eigentlich dem Schalter, den ein Henker betätigt, um die Falltür für einen Delliquenten zu öffnen. Es ist ein und der selbe Vorgang.
    Das Verhältnis Henker-Hinzurichtender und Krankenhaus-Patient ist nicht gleich.
    Der Henker erbringt dem zum Tode verurteilten Menschen keine Dienstleistung;
    das Krankenhaus dem Patienten schon.

    mfg
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  6. #6
    Mitglied Benutzerbild von Klopperhorst
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    Standard AW: Artikel 1: Das Recht, zu leben

    Zitat Zitat von -jmw- Beitrag anzeigen
    Das Verhältnis Henker-Hinzurichtender und Krankenhaus-Patient ist nicht gleich.
    Der Henker erbringt dem zum Tode verurteilten Menschen keine Dienstleistung;
    das Krankenhaus dem Patienten schon.

    mfg
    Doch es ist im Kern das selbe. Man bevördert einen Menschen durch Abstellen der Maschinen aus dem Leben. Ausserdem: Wir berechnet sich denn der Preis für die Fortführung eines Lebens?


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  7. #7
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    Standard AW: Artikel 1: Das Recht, zu leben

    Ein "Recht zu leben" ist absurd, weil das "Leben" als solches überhaupt nicht unter die Rechtsverhältnisse fällt. :]
    Ich stehe hier, ein Herkules mit Fackeln! Sie sollen lodern, leuchten, knistern und auch knackeln!
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  8. #8
    Mitglied Benutzerbild von Misteredd
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    Standard AW: Artikel 1: Das Recht, zu leben

    Zitat GG:

    Art 2

    (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

    (2) 1Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. 2Die Freiheit der Person ist unverletzlich. 3In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

    [Links nur für registrierte Nutzer]

    Mehr muss man nicht formulieren. Jedes unnötige Wort zuviel schadet.
    Hunde sind gut fürs Selbstbewußsein, weil sie sich immer freuen, dich zu sehen.
    Wilfred P. Lampton

  9. #9
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    Standard AW: Artikel 1: Das Recht, zu leben

    Zitat Zitat von Klopperhorst Beitrag anzeigen
    Doch es ist im Kern das selbe. Man bevördert einen Menschen durch Abstellen der Maschinen aus dem Leben.
    Doch sind die Gründe völlig andere.
    Und diese sind rechtlich bedeutsam.

    Analogie: Ich gehe auf den Marktplatz und schiesse auf jemanden.
    Rechtlich gesehen: Mord oder Körperverletzung.

    Ich stehe auf dem Marktplatze, will auf jemanden schiessen, doch vorher schiesst dieser jemand auf mich.
    Rechtlich gesehen: Notwehr.

    Das Abdrücken allein ist also nur ein Teil der rechtlich bedeutsamen Situation;
    desgleichen beim Krankenhaus-Henker-Problem.

    Ausserdem: Wir berechnet sich denn der Preis für die Fortführung eines Lebens?
    Das Krankenhaus wird schon wissen, wieviel die Fortsetzung der Massnahmen kostet.

    mfg
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  10. #10
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    Standard AW: Artikel 1: Das Recht, zu leben

    Zitat Zitat von Mark Mallokent Beitrag anzeigen
    Ein "Recht zu leben" ist absurd, weil das "Leben" als solches überhaupt nicht unter die Rechtsverhältnisse fällt. :]
    'Recht auf Leben' wurde im Eingangsbeitrag definiert als das Recht einer Person, nicht von anderen getötet oder (körperlich) geschädigt zu werden.

    Um "Leben als solches" geht es also nicht, sondern um ein Tötungs- und Körperverletzungsverbot.

    Trotzdem absurd?

    mfg
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