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Thema: Die zweite Macht im Staat

  1. #21
    Mitglied
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    Standard

    nur mal so zur Erinnerung: der II. WK war 1945 zusammen mit dem 3. und letzten Reich zu Ende. Das sind fast 60 Jahre. Ich kann die Handlungen des Herrn Filbinger nach dem Kriegsende nicht verstehen und schon garnicht billigen. Dennoch sind die Veitstänze der Rotfaschisten zu diesem Thema schlicht lächerlich und das ewige Genöle der jüdischen Pasdaran geht schlicht auf die Nerven. Man sollte diese Heinis mal daran erinnern, das es heute ganz einfach ist das gehaßte Land zu verlassen und man kann die ganze zusammengeraffte Knete ohne Probleme mitnehmen. So ein israelischer Paß in der Tasche ist doch was feines. Es wird höchste Zeit, daß in dem uns verbliebenen Ländchen wieder Vernunft einkehrt.

  2. #22
    mike
    Gast

    Standard

    Zitat Zitat von luther
    nur mal so zur Erinnerung: der II. WK war 1945 zusammen mit dem 3. und letzten Reich zu Ende. Das sind fast 60 Jahre. Ich kann die Handlungen des Herrn Filbinger nach dem Kriegsende nicht verstehen und schon garnicht billigen. Dennoch sind die Veitstänze der Rotfaschisten zu diesem Thema schlicht lächerlich und das ewige Genöle der jüdischen Pasdaran geht schlicht auf die Nerven. Man sollte diese Heinis mal daran erinnern, das es heute ganz einfach ist das gehaßte Land zu verlassen und man kann die ganze zusammengeraffte Knete ohne Probleme mitnehmen. So ein israelischer Paß in der Tasche ist doch was feines. Es wird höchste Zeit, daß in dem uns verbliebenen Ländchen wieder Vernunft einkehrt.
    Mach einen Vorschlag wie.

  3. #23
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    Würde mich auch mal interessieren.

  4. #24
    mike
    Gast

    Standard Nur noch einmal zur Erinnerung

    Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden


    Quelle: [Links nur für registrierte Nutzer]


    2003-01-29


    Vertrag
    zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
    vertreten durch den Bundeskanzler,
    und
    dem Zentralrat der Juden in Deutschland
    - Körperschaft des öffentlichen Rechts -,
    vertreten durch
    den Präsidenten
    und die Vizepräsidenten


    Präambel


    Im Bewusstsein der besonderen geschichtlichen Verantwortung des deutschen Volkes für das jüdische Leben in Deutschland, angesichts des unermesslichen Leides, das die jüdische Bevölkerung in den Jahren 1933 bis 1945 erdulden musste, geleitet von dem Wunsch, den Wiederaufbau jüdischen Lebens in Deutschland zu fördern und das freundschaftliche Verhältnis zu der jüdischen Glaubensgemeinschaft zu verfestigen und zu vertiefen, schließt die Bundesrepublik Deutschland mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland folgenden Vertrag:


    Artikel 1
    Zusammenwirken


    Die Bundesregierung und der Zentralrat der Juden in Deutschland, Körperschaft des öffentlichen Rechts, der nach seinem Selbstverständnis für alle Richtungen innerhalb des Judentums offen ist, vereinbaren eine kontinuierliche und partnerschaftliche Zusammenarbeit in den Bereichen, die die gemeinsamen Interessen berühren und in der Zuständigkeit der Bundesregierung liegen. Die Bundesregierung wird zur Erhaltung und Pflege des deutsch-jüdischen Kulturerbes, zum Aufbau einer jüdischen Gemeinschaft und den integrationspolitischen und sozialen Aufgaben des Zentralrats in Deutschland beitragen. Dazu wird sie den Zentralrat der Juden in Deutschland bei der Erfüllung seiner überregionalen Aufgaben sowie den Kosten seiner Verwaltung finanziell unterstützen.


    Artikel 2
    Staatsleistung


    (1) Zu den in Artikel 1 genannten Zwecken zahlt die Bundesrepublik Deutschland an den Zentralrat der Juden in Deutschland jährlich einen Betrag von


    3.000.000 Euro,


    beginnend unabhängig vom Inkrafttreten des Vertrages - mit dem Haushaltsjahr 2003.


    (2) Die Vertragsschließenden werden sich nach Ablauf von jeweils fünf Jahren - beginnend im Jahr 2008 - hinsichtlich einer Anpassung der Leistung nach Absatz 1 verständigen. Sie sind sich darüber einig, dass die Entwicklung der Zahl der vom Zentralrat repräsentierten Gemeindemitglieder ein wichtiges Kriterium bei der Berechnung der Leistungsanpassung darstellt.


    Artikel 3
    Zahlungsmodalitäten


    Die Leistung wird 2003 in einer Summe, ab 2004 mit je einem Viertel des Jahresbetrages jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November gezahlt.


    Artikel 4
    Prüfung der Verwendung der Mittel


    Der Zentralrat der Juden in Deutschland weist die Verwendung der Zahlung jährlich durch eine von einem unabhängigen vereidigten Wirtschaftsprüfer geprüfte Rechnung nach. Die Rechnung und der Bericht des Wirtschaftsprüfers sind der Bundesregierung vorzulegen.


    Artikel 5
    Weitere Einrichtungen des Zentralrats


    (1) Der Bund wird darüber hinaus auch zukünftig die bisher geförderten Einrichtungen des Zentralrats der Juden in Deutschland - Hochschule für jüdische Studien und Zentralarchiv zur Erforschung der deutsch-jüdischen Geschichte, beide mit Sitz in Heidelberg - auf freiwilliger Basis unterstützen.


    (2) Die Förderung der Hochschule für Jüdische Studien erfolgt derzeit mit einem Bundesanteil von 30 Prozent im Einvernehmen mit den Ländern.


    (3) Das Zentralarchiv wird vom Bund institutionell gefördert auf der Grundlage der vorgelegten Wirtschaftspläne.


    (4) In beiden Fällen handelt es sich um vom Bund jährlich festzulegende Zuwendungen im Sinne des Bundeshaushaltsrechts nach den Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers.


    Artikel 6
    Ausschluss weiterer Leistungen


    (1) Der Zentralrat der Juden in Deutschland wird über die in Artikel 2 und 5 gewährten Leistungen hinaus keine weiteren finanziellen Forderungen an die Bundesrepublik Deutschland herantragen.


    (2) Auf besonderer Grundlage mögliche oder bestehende Leistungen an die jüdische Gemeinschaft auf Bundesebene bleiben durch diesen Vertrag unberührt, insbesondere staatliche Leistungen für die Integration jüdischer Zuwanderer aus den GUS-Staaten und für die Pflege verwaister jüdischer Friedhöfe auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern vom 21. Juni 1957.


    Artikel 7
    Vertragsanpassung


    Die Vertragsschließenden sind sich bewusst, dass die Festlegung der finanziellen Leistungen dieses Vertrages auf der Grundlage der derzeitigen Verhältnisse erfolgt. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse werden sich die Vertragsschließenden um eine angemessene Anpassung bemühen.


    Artikel 8
    Freundschaftsklausel


    Die Vertragsschließenden werden etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages in freundschaftlicher Weise beseitigen.


    Artikel 9
    Zustimmung des Deutschen Bundestages,
    Inkrafttreten


    (1) Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages durch ein Bundesgesetz.


    (2) Er tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, mit dem diesem Vertrag zugestimmt wird, in Kraft.

  5. #25
    W. Kovacs Benutzerbild von Rorschach
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    Standard Mike

    Was willst du uns mit dem posten des Vertrages sagen?

  6. #26
    mike
    Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Rorschach
    Was willst du uns mit dem posten des Vertrages sagen?
    Er dient nur des besseren Verständnisses. Sicherlich kennt ihn der eine oder andere nicht. In so fern ist er einer sachlichen Diskussionsgrundlage dienlich.

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