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Artikel 16
[Ausbürgerung, Auslieferung]
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
Die BRD-Staatsbürgerschaft darf lediglich dann entzogen werden, wenn ein Fall eintritt, der in einem anderen Bundesgesetz beschrieben ist, dies gilt aber auch nur, wenn der Betroffene eine zweite Staatsbürgerschaft besitzt.

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(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Jeder Deutsche kann aufgrund eines deutschen Gesetzes für ein Verbrechen im Ausland an die EU oder ein internationales Gericht ausgeliefert werden.