Zitat Zitat von Gehirnnutzer Beitrag anzeigen
Du irrst Rheinländer, so gefährlich ist der Art. 146 GG nicht, denn viele Leute vergessen, das eine neue Verfassung mit der komplette Änderung des Grundgesetzes gleichzusetzen ist. (Die Artikel 1 bis 20 können wir in diesem Zusammenhang getrost erstmal aussen vor lassen.)
Aus diesem Umstand ergibt sich, das Art. 79 GG in Anwendung kommt. Das heißt zur Einleitung verfassungsgebender Maßnahmen, die nun mal für eine neue Verfassung notwendig sind, ist die in Art. 79 vorgegebene Mehrheit in beiden Häusern notwendig. Das einzige was nicht geregelt ist, betrifft das Referendum über die dann erarbeitet Verfassung, nämlich ab wann das Ergebnis des Referendums als Zustimmung des Volkes zu werten ist, ob nun eine einfache Mehrheit, eine absolute Mehrheit oder eine qualifizierte Mehrheit der Stimmberechtigten. Es gibt dazu unterschiedliche Auffassungen, wobei die Relevanz eines solchen Referendums und der Umstand, das zur Einleitung verfassungsgebender Maßnahmen qualifizierte Mehrheiten notwendig sind, dafür spricht, das man hier auch eine qualifizierte Mehrheit verlangen sollte.
Ich schreibe doch gerade das GG als neue Verfassung für Neugermanien um!