Zitat Zitat von Doc01 Beitrag anzeigen
. In seinem Fall ging es um die Unvereinbarkeit des § 130 StGB und des Art. 5 Abs. 1, S. 1, 1. des GG. Da nach den Menschenrechten (die nationale Rechte übertrumpfen!) das Recht auf freie Meinungsäußerung eines der höchsten Gesetze ist, begeht die (OMF) BRD damit Gesetzesbruch.
Meine lieber Doc1, nur weil du etwas als unvereinbar mit etwas ansiehst, ist das nicht eine Tatsache. [Links nur für registrierte Nutzer].