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Thema: Der Amtseid nach Artikel 56 des deutschen GG

  1. #11
    AfD, was denn sonst ?! Benutzerbild von Bruddler
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    Standard AW: Der Amtseid nach Artikel 56 des deutschen GG

    Zitat Zitat von derNeue Beitrag anzeigen
    Weil der Schwur in seiner jetzigen Form viel zu allgemein gefaßt ist,um strafrechtlich verwertbar zu sein. Wenn ein Bundeskanzler dem deutschen Volk schadet, aber das Gegenteil behauptet, gibt es keine Möglichkeit, ihn zur Verantwortung zu ziehen.
    Der Eid müßte konkreter werden. Z.B. durch eine Zusatzformulierung wie: "Ich schwöre, daß ich die Ausplünderung des Landes durch fremde Mächte oder Organisationen nach besten Kräften verhindern werde"
    Dann sähe die Sache schon anders aus...
    Die Schlawiner (Politiker) haben alle Gesetze, Schwüre und sonstiges Zeug so abgefasst, dass ihnen niemand an den Karren fahren kann !
    >>> DEM DEUTSCHEN VOLKE <<<

  2. #12
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    Standard AW: Der Amtseid nach Artikel 56 des deutschen GG

    Gehirnnutzer,
    Sie sollten Ihr Gehirn aber auch wirklich nutzen.

    Zum Art. 38 GG:
    Sie wollen dort bitte zur Kenntnis nehmen, daß "die Abgeordneten" (also alle und nicht nur die Hälfte) u.a. in unmittelbarer Wahl gewählt werden sollen. Das ist eine klare Begründung für ein reines Mehrheitswahlrecht. Alles, was davon abweicht, ist eine Verbiegung des gewollten Textes.

    Zum Art. 137 GG:
    Na klar ist es eine Kann-Bestimmung. Habe auch nichts Gegenteiliges gesagt. Würde man diese Kann-Bestimmung anwenden, kaäme man nicht nur der Trennung der gewalten, sondern auch dem demokratischen Gedanken näher.

    Zum Art. 146 GG:
    Allein die Existenz dieses Artikels bestätigt das Nichtvorhandenseins einer Verfassung. Denn in keiner bisherigen deutschen Verfassung ist ein Ende der Gültigkeit definiert. Alle wirklichen demokratischen Verfassungen gehen weltweit von der Endgültigkeit ihrer Wirkung aus und nennen nie einen Termin ihres Endes.

  3. #13
    Mitglied Benutzerbild von Gehirnnutzer
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    Standard AW: Der Amtseid nach Artikel 56 des deutschen GG

    Zitat Zitat von quer Beitrag anzeigen
    Gehirnnutzer,
    Sie sollten Ihr Gehirn aber auch wirklich nutzen.

    Zum Art. 38 GG:
    Sie wollen dort bitte zur Kenntnis nehmen, daß "die Abgeordneten" (also alle und nicht nur die Hälfte) u.a. in unmittelbarer Wahl gewählt werden sollen. Das ist eine klare Begründung für ein reines Mehrheitswahlrecht. Alles, was davon abweicht, ist eine Verbiegung des gewollten Textes.
    Ich hab es mir gedacht!
    Wie bereits gesagt, du hast ein Verständnisproblem mit den Wahlgrundsätzen. Ob nun das Mehrheitswahlrecht oder das Verhältniswahlrecht angewandt wird, hat keinen direkten Einfluß auf den Wahlgrundsatz unmittelbar. Unmittelbar bedeutet nämlich, das deine Stimme der direkte Entscheidungsträger ist, unabhängig davon ob du nun deine Stimme für einen bestimmten Abgeordneten ab gibst oder für eine Liste von Abgeordneten. Eine Wahl wäre nicht unmittelbar, wenn deine Stimme ein Gremium bestimmt, das dann die endgültige Entscheidung trifft, wie es z.B. bei der amerikanischen Präsidentschaftswahl der Fall ist, dort beeinflussen die Bürger nämlich mit ihren Stimmen das Wahlmännergremium, das dann endgültig die Entscheidung trifft.
    Interessanterweise kommen unsere allseits bekannten Reichsdeppen mit dieser Argumentation, wie du sie auch aufführst, wie z.B. unser gesperrter Krascher History. Nun sie sind alle Verfechter der Gültigkeit der Weimarer Verfassung, was etwas verwunderlich ist, bei besagter Unmittelbarkeits-Diskussion
    Artikel 22
    (1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den über zwanzig Jahre alten Männern und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Der Wahltag muß ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein.

    Quelle: [Links nur für registrierte Nutzer]
    Fällt dir etwas auf?


    Zitat Zitat von quer Beitrag anzeigen
    Zum Art. 137 GG:
    Na klar ist es eine Kann-Bestimmung. Habe auch nichts Gegenteiliges gesagt. Würde man diese Kann-Bestimmung anwenden, käme man nicht nur der Trennung der gewalten, sondern auch dem demokratischen Gedanken näher.
    Das ist durchaus eine berechtigte Annahme. Für deine Argumentation der Nichtwahrung und Nichtverteidigung von Gesetzen ist ein Kann-Bestimmung denkbar ungeeignet, dar sie auf Grund ihre besonderen Eigenschaft, gewahrt und verteidigt bleibt, egal ob sie angewandt wird oder nicht.


    Zitat Zitat von quer Beitrag anzeigen
    Zum Art. 146 GG:
    Allein die Existenz dieses Artikels bestätigt das Nichtvorhandenseins einer Verfassung. Denn in keiner bisherigen deutschen Verfassung ist ein Ende der Gültigkeit definiert. Alle wirklichen demokratischen Verfassungen gehen weltweit von der Endgültigkeit ihrer Wirkung aus und nennen nie einen Termin ihres Endes.
    Du begehst wieder Denkfehler und stellst Annahmen und Idealvorstellungen als rechtliche Bedingungen hin.
    Nun Verfassung wird wie folgt definiert

    Staatsverfassung, Konstitution

    im politisch-soziologischen Sinn die Grundordnung eines Staates, d. h. die tatsächlich bestehenden Formen der Machtausübung, Verwaltung sowie der Rechtsstellung seiner Bürger. Ein Staat hat auch dann eine Verfassung, wenn er keine schriftliche Verfassungsurkunde besitzt, z. B. Großbritannien. Im rechtlichen Sinn ist mit Verfassung die Gesamtheit aller Rechtsnormen gemeint, die sich auf die Verfassung beziehen sowie die Urkunde selbst, das sog. Staatsgrundgesetz. In zahlreichen Staaten gibt es ein Verfassungsgericht, das feststellt, ob einzelne Regierungsakte im Einklang mit der Verfassung stehen.

    Bedeutung und Aufbau der Verfassung:

    Im modernen Verfassungsstaat bildet die (geschriebene) Verfassung das fundamentale Gesetz und ist die höchste Richtschnur der Rechtsordnung. Sie zwingt die politische Wirklichkeit in einen gesetzlichen Rahmen, d. h. sie setzt dem Staat Grenzen und verhindert staatliche Willkür. Verfassungen bestehen in der Regel aus einem organisatorischen Teil, der Regelungen der staatlichen Organe und Institutionen enthält, sowie einem Grundrechtsteil, in dem die Rechtsstellung des Bürgers zum Staat definiert ist. Darüber hinaus beschreiben die sog. Staatszielbestimmungen das Wesen des Staates und seine politische Wertordnung („Geist der Verfassung“), z. B. demokratischer Rechtsstaat, Sozialstaat.


    [Links nur für registrierte Nutzer]
    Wenn ein Gesetzeswerk, die oben genannten Bedingungen , spricht man von einer Verfassung. Ansonsten gibt es keine weiteren Bestimmungen, nur Idealvorstellungen ohne rechtliche Wirkung.
    Die Idealvorstellung einer Verfassung sieht vor, das eine Verfassung die explezite Zustimmung der Bevölkerung für ihre Legitimität hat, rechtlich notwendig ist sie dazu nicht. Auch ohne die Zustimmung kann Gültigkeit bestehen, anderenfalls hätten Staaten die über kein spezielles Verfassungswerk verfügen, wie z.B. Großbritannien, keine gültige Verfassung.
    Auch ist die Annahme falsch, das eine Verfassung namentlich als Verfassung bezeichnet werden muss, denn dann hätte z.B. Dänemark (Danmarks Riges Grundlov) keine Verfassung.
    Nun kommen wir zu deinem Denkfehler, kein demokratische Verfassung geht von der Endgültigkeit ihrer Wirkung aus, ansonsten würden sie auf die Möglichkeit der Ergänzungen oder Änderungen vorsehen.
    Quer, betrachte dir mal die Geschichte der verschiedenen Staaten, insbesondere mit dem Blick auf die Verfassungen. Verfassungen wurden gemacht, in Kraft gesetzt, durch andere Verfassungen ersetzt etc. und das meist ohne irgendwelche Bedingungen zu beachten oder irgendwelche Legitimation des Volkes. Mit dem Gültigkeitsartikel 146 GG, haben die Väter nur klar festgelegt, das ein Verfassungswerk, das das Grundgesetz als bestehende Verfassung ersetzt, nur klar durch das Volk Legitimation erlangt, also der Idealvorstellung der Verfassung entspricht. Jede andere Form der Einsetzung einer neuen Verfassung kann vom deutschen Bürger bekämpft werden und das mit rechtlicher Grundlage und Legitimation, dem GG. Die Kontinuität des freiheitlich demokratischen Grundordnung soll gewahrt bleiben.
    Geändert von Gehirnnutzer (05.06.2007 um 20:41 Uhr)
    «Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)

    «Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)

  4. #14
    zur Mahnung und Gedenken Benutzerbild von Sterntaler
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    Standard AW: Der Amtseid nach Artikel 56 des deutschen GG

    wertlos, wie alle Paragraphen, die nach Belieben ausgehebelt und missachtet werden.
    Es kann nicht angehen, daß wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens bestraft wird, wer die Staatsform der Bundesrepublik abändern will, während der, der das deutsche Staatsvolk in der Bundesrepublik abschaffen und durch eine multikulturelle Gesellschaft ersetzen und auf deutschem Boden einen Vielvölkerstaat etablieren will, straffrei bleibt - Dr. Otto Uhlitz (SPD), in Aspekte der Souveränität, 1987

  5. #15
    Mitglied Benutzerbild von esperan
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    Standard AW: Der Amtseid nach Artikel 56 des deutschen GG

    Zitat Zitat von Bernhard44 Beitrag anzeigen
    Der Amtseid ist der verfassungsmäßige Eid nach Artikel 56 des deutschen Grundgesetzes, den der Bundespräsident, der Bundeskanzler und die Bundesminister bei ihrem Amtsantritt leisten. Der Bundespräsident leistet den Amtseid auf einer gemeinsamen Sitzung von Bundestag und Bundesrat, der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten den Eid vor den Mitgliedern des Bundestages.

    Der Amtseid lautet:

    "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."

    Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. (Art. 56 Satz 2 GG)

    Das ist doch die gleiche Farce, wie wenn ein Moslem vor seiner Einbürgerung einen Eid auf Verfassungstreue abgeben muss. Würde man die Herren und Damen Politiker an dem Eid festnageln, dass säßen sicherlich 90 Prozent hinter Gittern. Das weiß doch aber auch jeder. Schröder ... hat er diesen Amtseid auch nachgesprochen? :hihi:
    Unsere Demokratie ist die schlechteste Staatsform - doch es gibt keine bessere ...

  6. #16
    Freibauer Benutzerbild von Holdus
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    Standard AW: Der Amtseid nach Artikel 56 des deutschen GG

    Zitat Zitat von Bernhard44 Beitrag anzeigen
    Der Amtseid ist der verfassungsmäßige Eid nach Artikel 56 des deutschen Grundgesetzes, den der Bundespräsident, der Bundeskanzler und die Bundesminister bei ihrem Amtsantritt leisten. Der Bundespräsident leistet den Amtseid auf einer gemeinsamen Sitzung von Bundestag und Bundesrat, der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten den Eid vor den Mitgliedern des Bundestages.

    Der Amtseid lautet:

    "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."

    Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. (Art. 56 Satz 2 GG)


    aus einem anderen Forum:
    Bemerkenswert ist die Eidesleistung des Bundespräsidenten und der Mitglieder der Bundesregierung: Ihr Eid ist nur von deklaratorisch-politischer Bedeutung. Eine Eidesverletzung - ohnedies nicht justitiabel - kann nicht sanktioniert werden. So wurde auch noch nie ein Politiker wegen Eidbruch angeklagt.
    Der Eid der Ärzte ist anderer Art; aber ich weiß nicht, ob je ein Arzt belangt wurde, weil der den Eid des Hippokrates gebrochen hat - ich vermute nie......

  7. #17
    GOTT MIT UNS Benutzerbild von McDuff
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    Standard AW: Der Amtseid nach Artikel 56 des deutschen GG

    War doch klar, daß sich die berufsmäßigen Lügner und Betrüger ein Hintertürchen offenließen.
    "Bund der Kaisertreuen"

  8. #18
    bernhard44
    Gast

    Standard AW: Der Amtseid nach Artikel 56 des deutschen GG

    Zitat Zitat von Natascha Beitrag anzeigen
    Man investiere rd. € 730,-- in den gr. Kommentar zum GG aus dem Vahlen-Verlag und wird fündig:

    Art. 56 GG Rn 1 „I. Allgemeines 1. Wesen des politischen Eides“ „Der Bundespräsident hat bei seinem Amtsantritt einen Eid zu leisten, dessen Text das Grundgesetz inhaltlich genau festlegt. (...) Der politische Eid wird nicht nur von dem Bundespräsidenten, sondern auch vom Bundeskanzler und den Bundesministern geleistet.“

    Rn 3 „Der politische Eid ist promissorischer Natur. Der Bundespräsident verspricht damit, seine Amtsführung zukünftig seinem Eid gemäß auszurichten. Der Eid des Bundespräsidenten ist aber nicht, wie etwa der vor Gericht von einem Zeugen oder Sachverständigen zu leistende Eid assertorischer Natur. (...) Deshalb ist die Verletzung des promissorischen Eides auch nicht strafbewehrt.“

    Rn 4 „Aus dem Amtseid lassen sich unmittelbar keinerlei Rechtsfolgen ableiten, er hat keine konstitutive Wirkung. So ist der Beginn der Amtszeit des Bundespräsidenten unabhängig von der Eidesleistung. (...)“
    dann sollte man solche Rosstäuschertricks einfach weglassen. Die dem Bürger nur eine Seriosität und Verlässlichkeit vorgaukeln, die so gar nicht gegeben ist.

  9. #19
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    Standard AW: Der Amtseid nach Artikel 56 des deutschen GG

    Zitat Zitat von bernhard44 Beitrag anzeigen
    dann sollte man solche Rosstäuschertricks einfach weglassen. Die dem Bürger nur eine Seriosität und Verlässlichkeit vorgaukeln, die so gar nicht gegeben ist.
    Warum wird so etwas über die Medien nicht angeprangert? Sorry, wäre ja politisch nicht korrekt.

  10. #20
    sieht auf euch herab Benutzerbild von -jmw-
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    Standard AW: Der Amtseid nach Artikel 56 des deutschen GG

    Warum wird so etwas über die Medien nicht angeprangert?

    Warum sollte man etwas anprangern, was - theoretisch zumindest - jeder Staatsbürger weiss?
    Aktueller Kalenderspruch: You're not important enough to provide me with an instruction manual on how to talk to you! (Rep. Walter Hudson, 2024)

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