Naja, ab und an schießen die mit Kanonen auf Spatzen, warum das so ist, kann wohl keiner so richtig nachvollziehen.
Im Bezug auf alles was sie als "Rechtsextremismus" definieren sind die Staatsorgane momentan überempfindlich. Ich denke mal, dass da gehörig Druck von "oben" kommt.
Der §86a StGB sagt aus:
Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum verwechseln ähnlich sind.
- im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
- Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
"Adolf Hitler, Heil" ist dementsprechend eine verbotene Grußformel nach 86a. Ich denke bei "Geil" wäre das selbe herausgekommen ("..,die ihnen zum verwechseln ähnlich sind.").
Der §130 StGB:
Nun, der §130 StGB beinhaltet alles, such es Dir aus ob du es nun zugäglich gemacht oder angepriesen hast. Das ist eigentlich gleich. §130 StGB greift immer...
- Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
- verbreitet,
- öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
- einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht 0der
- herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
- eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
Du hast es im Internet gemacht. Der §86a nennt eindeutig "Im Inland". §§ 3 u. 9 StGB bewirken trotzdem die Geltung des deutschen Strafrechts, weil Internetseiten in Deutschland abgerufen werden können und die "Eignung zur Friedensstörung in Deutschland haben".