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Thema: Staatsanwaltschaft Hamburg: Glaube kann das Recht beugen/Koran ist verfassungsgemäß'.

  1. #1
    Ungläubiger Benutzerbild von Atheist
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    Standard Staatsanwaltschaft Hamburg: Glaube kann das Recht beugen/Koran ist verfassungsgemäß'.

    Staatsanwaltschaft Hamburg
    Postfach 30 52 61, 20316 Hamburg
    Geschäftsstelle 7101
    Gorch-Fock-Wall 15-17
    20355 Hamburg
    Telefon 040 - 42843 - 1791

    Betr.: Ihre Anzeige vom

    Sehr geehrte Frau S….!

    Der von Ihnen angezeigte Sachverhalt wurde insbesondere unter Heranziehung der Ihrem Schreiben beigefügten Schriftstücke überprüft.

    Von der Einleitung eines Ermittlungs- bzw. Einziehungsverfahrens ist gemäß § 152 Abs. 2 i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO abgesehen worden, weil sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat nicht ergeben haben.

    Die Staatsanwaltschaft ist daher zum Einschreiten weder berechtigt noch verpflichtet.
    Der KORAN stellt zwar eine Schrift im Sinne der §§ 130 Abs. 2, 166 Abs. 1 StGB dar, deren Verbreitung - unabhängig vom Inhalt und seiner jeweiligen Interpretation ( - jedoch nicht strafbar ist.

    Zweifelhaft ist schon, ob der Inhalt des KORAN überhaupt an den vorgenannten Normen gemessen werden kann. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass seine Entstehung und schriftliche Konkretisierung in etwa auf das 7. Jahrhundert datiert wird und es sich mithin beim KORAN um eine vorkonstitutionelle Schrift handelt.

    Der BGH hat in anderem Zusmmenhang festgestellt, dass es nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sein kann, Schriften oder andere Darstellungen aus vorkonstitutioneller Zeit, deren Inhalt teilweise- nach den heute gültigen Wertmaßstäben- nicht mit den Grundsätzen der Verfassung in Einklang zu bringen ist, allein schon deswegen der Einziehung zu unterwerfen, weil sie früher- unter der Herrschaft anderer Verfassungsgrundsätze- hergestellt worden sind (vgl. BGH NJM 1963, 2034 (2035)). Zum Zeitpunkt der Entstehung des KORAN galten jedoch andere Werte, Auffassungen und Gebräuche.

    Zwar können grundsätzlich auch vorkonstitutionelle Schriften strafrechtlich relevant sein und der Einziehung unterliegen, wenn sie die Verfassungsordnung bekämpfen, mithin mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren sind. Dies gilt jedoch nicht für solche vorkonstitutionellen Schriften die sich - möglicherweise- gegen Grundwerte einer freiheitlichen Demokratie wenden, ohne sich dabei aber gegen deren Verwirklichung gerade in der Bundesrepublik Deutschland zu richten ( vgl. BGHSt 29, 73 (77 f.)). der Inhalt des KORAN wendet sich jedoch nicht- zielgerichtet- gegen die Verfassungsordnung der BRD.

    Letztlich muss die Frage, ob die vorgenannten von der Rechtsprechung für das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen entwickelten Grundsätze auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, nicht entschieden werden.

    Die Verbreitung des KORAN, der Grundlage der islamischen Religion ist, ist in jedem Fall von der in Artikel 4 des Grundgesetzes verbürgten Religionsfreiheit gedeckt.
    Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 GG gewährleisten mit der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und mit der Freiheit der ungestörten Religionsausübung einen von staatlicher Einflussnahme freien Rechtsraum, in dem jeder sein Leben gestalten kann, wie es seiner religiösen und weltanschaulichen Überzeugung entspricht (BVerfG NJW 1971, 931). Insofern ist die Glaubensfreiheit mehr als religiöse Toleranz, d,h. bloße Duldung religiöser Bekenntnisse oder irreligiöser Überzeugungen. Sie umfasst daher nicht nur die innere Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch die äußere Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten (BVerfGE 24, 236, 245; BVerfG NJW 1972, 327 (329)). (Wer schützt unsere Verfassung? Unser Gott steh´ uns bei)

    Beschränkungen erfährt die Glaubenfreiheit vor allem durch kollidierendes Verfassungsrecht, die Glaubensfreiheit wird “vorbehaltlos”, aber nicht “schrankenlos” gewährleistet (BVerfGE 32, 98 (107)).

    Für die Glaubensfreiheit existieren demnach die Schranken, die sich aus dem System der Grundsatzentscheidungen des Grundgesetzes ergeben (BVerfGE 12, 1 (4 f.)). Aus der Glaubensfreiheit anderer Personen sowie der Würde des Menschen folgt insoweit das verfassungsrechtliche Toleranzgebot (BVerfGE 32, 98 (107 f.); BVerfGE 41, 29 (50 f.)).

    Artikel 4 GG schützt den einzelnen somit zwar gegen die Intoleranz seiner Mitmenschen, verpflichtet ihn aber gleichzeitig, gegenüber anderen dieselbe Duldsamkeit aufzubringen, die er für sich und seine eigenen Überzeugungen in Anspruch nimmt (BVerfGE NJW 1963, 1170 (1171)).

    Da die Glaubensfreiheit keinen Vorbehalt für den einfachen Gesetzgeber enthält, darf sie mithin weder durch die allgemeine Rechtsordnung noch durch eine unbestimmte Klausel relativiert werden, welche ohne verfassungsrechtlichen Ansatzpunkt und ohne ausreichende rechtsstaatliche Sicherung eine Gefährdung der für den Bestand der staatlichen Gemeinschaft notwendigen Güter genügen lässt. Vielmehr ist ein im Rahmen der Garantie der Glaubensfreiheit zu berücksichtigender Konflikt nach Maßgabe der grundgesetzlichen Werteordnung und unter Berücksictigung der Einheit dieses grundlegenden Wertesystems zu lösen. Das Bundesverfassungsgericht hat vor diesem Hintergrund festgestellt, dass Betätigungen und Verhaltungsweisen, die aus einer bestimmten Glaubenshaltung fließen, nicht ohne weiteres den Sanktionen unterworfen werden können, die der Staat für ein solches Verhalten - unabhängig von seiner glaubensmäßigen Motivation - vorsieht. Die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Artikel 4 Abs. 1 GG kommt danach in solchen Fällen in der Weise zur Geltung, dass sie Art und Maß der zulässigen staatlichen Sanktionen beeinflussen kann.

    Wer sich in einer konkreten Situation durch seine Glaubensüberzeugung zu einem Tun oder Unterlassen bestimmen lässt, kann mit den in der Gesellschaft herrschenden sittlichen Anschauungen und den auf sie gegründeten Rechtspflichten in Konflikt geraten. Verwirklicht er durch dieses Verhalten nach herkömmlicher Auslegung einen Straftatbestand, so ist im Lichte des Artikel 4 Abs. 1 GG zu fragen, ob unter den besonderen Umständen des Falles eine Bestrafung den Sinn staatlichen Strafens überhaupt noch erfüllen würde. Ein solcher Täter lehnt sich nicht aus mangelnder Rechtsgesinnung gegen die staatliche Rechtsordnung auf. Er sieht sich vielmehr in eine Grenzsituation gestellt, in der die allgemeine Rechtsordnung mit dem persönlichen Glaubensgebot in Widerstreit tritt und er fühlt die Verpflichtung, hier dem höheren Gebot des Glaubens zu folgen. Die sich aus Artikel 4 Abs. 1 GG ergebende Pflicht aller öffentlichen Gewalt, die ernste Glaubensüberzeugung in weitesten Grenzen zu respektieren, muss immer dann zu einem Zurückweichen des Strafrechts führen, wenn der konkrete Konflikt zwischen einer nach allgemeinen Anschauungen bestehenden Rechtspflicht und einem Glaubensgebot den Täter in eine seelische Bedrängnis bringt, der gegenüber sich die kriminelle Bestrafung als eine übermäßige und daher seine Menschenwürde verletzende soziale Reaktion darstellen würde (vgl. BverfG NJW 1972, 327 (328,329)).

    Vor dem Hintergrund dieser durch das Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze und unter Berücksichtigung der zentralen Bedeutung des KORAN für den islamischen Glauben sowie seiner Entstehungsgeschichte kommt eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung und/oder Beschimpfen von Bekenntnissen gemäß §§ 130, 166 StGB durch Verbreiten des Koran nicht in betracht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der KORAN nur in der von Ihnen dargestellten Form oder wie es von vielen Reformern in der islamischen Welt bereits getan wird, in Übereinstimmung mit den Menschenrechten ausgelegt werden kann.

    Mit freundlichem Gruß
    Unterschrift
    Dr. Kühne
    Staatsanwältin
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    wie man den Kloran , diese mittelalterliche Hetzschrift, als verfassungsgemäß einordnen kann bleibt mir schleierhaft:rolleyes: :rolleyes: :rolleyes: :osama: :

    ...muss immer dann zu einem Zurückweichen des Strafrechts führen, wenn der konkrete Konflikt zwischen einer nach allgemeinen Anschauungen bestehenden Rechtspflicht und einem Glaubensgebot den Täter in eine seelische Bedrängnis bringt
    also wenn der Musel aus völliger religöser Pflicht um ins Paradies zu kommen 5 Ungläubigen den Kopf abschneiden will/"muß" hat das Strafrecht zurückzuweichen?
    Geändert von Atheist (07.08.2007 um 11:25 Uhr)
    Mein Bruder, es gibt eine ganze Sure, die „Die Kriegsbeute“ heißt. Es gibt keine Sure, die „Frieden“ heißt. Der Djihad und das Töten sind das Haupt des Islam, wenn man sie herausnimmt, dann enthauptet man den Islam.
    Der Gelehrte Omar Abdel Rahman von der Al-Azhar Universität in Kairo http://s1.directupload.net/images/07...p/kym8zfxy.jpg

  2. #2
    GESPERRT
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    Standard Staatsanwaltschaft Hamburg: Glaube kann das Recht beugen

    In einer Antwort der Staatsanwaltschaft Hamburg auf eine Strafanzeige einer Frau, die die Verfassungswidrigkeit des Korans prüfen lassen wollte, finden sich zwei höchstinteressante Passagen. In ihnen legt die Staatsanwältin Frau. Dr. Kühne dar, dass strafbare Handlungen, die sich aus Glaubensüberzeugungen ableiten, nicht immer bzw. nicht immer wie üblich geahndet werden müssen. Vielmehr sei eine Verurteilung ggf. eine "übermäßige" bzw. die "Menschenwürde verletzende soziale Reaktion".

    Ob der Staatsanwältin Artikel 3 des Grundgesetzes in diesem Fall wirklich präsent war, ist zweifelhaft. Dieser lautet nämlich: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich." Also sowohl Gläubige als auch "Ungläubige"! Ebenso gilt die Menschenwürde für alle Menschen - auch für die Opfer von Straftaten. Des Weiteren schützt Artikel 4 (1) auch die Weltanschauung, so dass nach der Logik der Staatsanwaltschaft ggf. auch bei persönlichen, politischen Überzeugungen das Recht gebeugt werden könnte.

    Für mich sind die Ausführungen der Staatsanwaltschaft daher ein erneutes Indiz, dass die Glaubensfreiheit in Deutschland in Teilen der staatlichen Institutionen offenbar einen Status genießt, der nicht nur den gesellschaftlichen Frieden durch (radikalisierte) Gläubige gefährden kann, sondern letztlich auch Recht und Gesetz bzw. die Werteordnung des Grundgesetzes auf den Kopf stellen kann.

    Hier die Auszüge der Begründung:

    Wer sich in einer konkreten Situation durch seine Glaubensüberzeugung zu einem Tun oder Unterlassen bestimmen lässt, kann mit den in der Gesellschaft herrschenden sittlichen Anschauungen und den auf sie gegründeten Rechtspflichten in Konflikt geraten. Verwirklicht er durch dieses Verhalten nach herkömmlicher Auslegung einen Straftatbestand, so ist im Lichte des Artikel 4 Abs. 1 GG zu fragen, ob unter den besonderen Umständen des Falles eine Bestrafung den Sinn staatlichen Strafens überhaupt noch erfüllen würde. Ein solcher Täter lehnt sich nicht aus mangelnder Rechtsgesinnung gegen die staatliche Rechtsordnung auf. Er sieht sich vielmehr in eine Grenzsituation gestellt, in der die allgemeine Rechtsordnung mit dem persönlichen Glaubensgebot in Widerstreit tritt und er fühlt die Verpflichtung, hier dem höheren Gebot des Glaubens zu folgen.

    Die sich aus Artikel 4 Abs. 1 GG ergebende Pflicht aller öffentlichen Gewalt, die ernste Glaubensüberzeugung in weitesten Grenzen zu respektieren, muss immer dann zu einem Zurückweichen des Strafrechts führen, wenn der konkrete Konflikt zwischen einer nach allgemeinen Anschauungen bestehenden Rechtspflicht und einem Glaubensgebot den Täter in eine seelische Bedrängnis bringt, der gegenüber sich die kriminelle Bestrafung als eine übermäßige und daher seine Menschenwürde verletzende soziale Reaktion darstellen würde (vgl. BverfG NJW 1972, 327 (328,329)).


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    Geändert von Analyser (07.08.2007 um 11:55 Uhr)

  3. #3
    GOTT MIT UNS Benutzerbild von McDuff
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    Standard AW: Staatsanwaltschaft Hamburg: Glaube kann das Recht beugen

    Wenn das stimmt ist es das ist das schlimmste und rechtsbrecherichste was jemals ein studierter Jurist in der BRD abgesondert hat. Die Trennung von Staat und Religion wird negiert, alle Gesetze werden automatisch der Religion untergeordnet. Diese Juristin hat der Scharia Tür und Tor geöffnet und sollte aller Ämter enthoben werden und ihre Zulassung verlieren.
    "Bund der Kaisertreuen"

  4. #4
    Selberdenker Benutzerbild von FranzKonz
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    Standard AW: Staatsanwaltschaft Hamburg: Glaube kann das Recht beugen

    Zitat Zitat von Analyser Beitrag anzeigen
    ... Pflicht aller öffentlichen Gewalt, die ernste Glaubensüberzeugung in weitesten Grenzen zu respektieren, muss immer dann zu einem Zurückweichen des Strafrechts führen, wenn der konkrete Konflikt zwischen einer nach allgemeinen Anschauungen bestehenden Rechtspflicht und einem Glaubensgebot den Täter in eine seelische Bedrängnis bringt, ...
    Das ist eine überaus gefährliche Auslegung.

    Mit der Trennung von Kirche und Staat muß das staatliche Recht zwangsläufig Vorrang vor jedem Glaubensgebot haben. Wer auch immer Glaubensgebote für zwingend hält, die im Widerspruch zu unserer Rechtsordnung stehen, hat hier nichts, aber auch gar nichts, verloren.
    „Die Windflügel sind Sakralbauten für ein neues Glaubensbekenntnis.“ (Hans-Werner Sinn)

  5. #5
    sieht auf euch herab Benutzerbild von -jmw-
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    Standard AW: Staatsanwaltschaft Hamburg: Glaube kann das Recht beugen

    Hmm...
    Klingt übel.
    Kann mal bitte ein Jurist was dazu sagen?
    Aktueller Kalenderspruch: "Feminism" is the name we give to the 20th century betrayal of women. (Doug Wilson)

  6. #6
    sieht auf euch herab Benutzerbild von -jmw-
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    Standard AW: Staatsanwaltschaft: Koran ist verfassungsgemäß

    Zitat Zitat von Atheist Beitrag anzeigen
    wie man den Kloran , diese mittelalterliche Hetzschrift, als verfassungsgemäß einordnen kann bleibt mir schleierhaft:rolleyes: :rolleyes: :rolleyes: :osama: :
    Tut die Dame das denn?
    Sofern ich den Text richtig verstehe, sagt sie doch, dass zwar Inhalte des Korans verfassungswidrig seien, dies jedoch allein noch kein Grund, ihn zu verbieten.
    Oder hab ich was überlesen?
    Aktueller Kalenderspruch: "Feminism" is the name we give to the 20th century betrayal of women. (Doug Wilson)

  7. #7
    Ouzo-Cola Benutzerbild von Skaramanga
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    Standard AW: Staatsanwaltschaft Hamburg: Glaube kann das Recht beugen

    Ich sags ja... der größte Fehler der Nazis war, den Nationalsozialismus und den Rassenwahn nicht als Religion oder Kult zu deklarieren.

    Aber dieses "Zurückweichen" des Rechts bezieht sich bestimmt nur wieder auf eine ganz bestimmte Religion... (auf welche wohl :rolleyes: ). Ich bin sicher, wenn ich meine Wohnung in einen Voodoo-Tempel umfunktioniere und im Hof Tieropfer darbringe und die Hauswände mit Blut bespritze, wird das Gesetz nicht einen Millimeter von mir zurückweichen, und die Bullen werden ganz schnell vor Ort sein und meinem Treiben ein Ende setzen. Es sei denn der Voodoo-Kult bringt es auf über eine Milliarde Mitglieder, kontrolliert 70% der Weltölreserven, und macht weltweit Rabbatz und Terror. Dann würde wohl auch ich in den Genuss des "zurückweichenden Rechts" kommen, gell?

    So ist das also mit dem Gesetz.

  8. #8
    Oberfrangge
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    Standard AW: Staatsanwaltschaft: Koran ist verfassungsgemäß

    Zitat Zitat von -jmw- Beitrag anzeigen
    Tut die Dame das denn?
    Sofern ich den Text richtig verstehe, sagt sie doch, dass zwar Inhalte des Korans verfassungswidrig seien, dies jedoch allein noch kein Grund, ihn zu verbieten.
    Oder hab ich was überlesen?
    Dann lasst uns doch die verfassungswidrigen Suren und Verse schwärzen und dann schauen wir mal, was als Verfassungskonform übrig bleibt.
    "Jeder Muslim der daran glaubt dass die Erde rotiert, verliert sein Recht auf Leben und Besitz und soll getötet werden!"

    Bis heute gültige Fatwa eines der höchsten Korangelehrten: Abd al Aziz ibn Baz!

  9. #9
    Mitglied Benutzerbild von Buella
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    Standard AW: Staatsanwaltschaft Hamburg: Glaube kann das Recht beugen

    Liebe Leute!

    Wollt Ihr denn nicht endlich verstehen, was hier stattfindet?

    Sie träumen von einer Welt, in der alle Menschen GLEICH sind!
    Aber sie begreifen nicht, daß sie eine Welt schaffen, in der alle Menschen im GLEICH - Schritt marschieren müssen! :]

    Ich bin noch jung genug, um es wahrscheinlich zu erleben, wie solche Gesellen auch am Galgen hängen werden, wenn sie es wagen sollten, freiheitliche Rechte in Anspruch nehmen zu wollen! :hihi:
    Terror, vornehmlich gegen unschuldige Zivilisten, ist Krieg.
    Krieg ist die schlimmste Form des Terrors, weil es vornehmlich unschuldige Zivilisten trifft, die einfach nur das Pech haben, dort zu leben.

  10. #10
    sieht auf euch herab Benutzerbild von -jmw-
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    Standard AW: Staatsanwaltschaft: Koran ist verfassungsgemäß

    Ähm...
    UNd?
    Selbst wenn nix übrigbliebe, ergäbe sich laut Argumenation der Staatsanwaltschaft kein Verbotsgrund daraus.
    Aktueller Kalenderspruch: "Feminism" is the name we give to the 20th century betrayal of women. (Doug Wilson)

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