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Thema: Staatsanwaltschaft Hamburg: Glaube kann das Recht beugen/Koran ist verfassungsgemäß'.

  1. #51
    Stimme der Vernunft
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    Standard AW: Staatsanwaltschaft Hamburg: Glaube kann das Recht beugen/Koran ist verfassungsgem

    Die sich aus Artikel 4 Abs. 1 GG ergebende Pflicht aller öffentlichen Gewalt, die ernste Glaubensüberzeugung in weitesten Grenzen zu respektieren, muss immer dann zu einem Zurückweichen des Strafrechts führen, wenn der konkrete Konflikt zwischen einer nach allgemeinen Anschauungen bestehenden Rechtspflicht und einem Glaubensgebot den Täter in eine seelische Bedrängnis bringt, der gegenüber sich die kriminelle Bestrafung als eine übermäßige und daher seine Menschenwürde verletzende soziale Reaktion darstellen würde (vgl. BverfG NJW 1972, 327 (328,329)).
    Zu diesem Text hätte ich mir einige konkrete Beispiele gewünscht, denn die Formulierung ist recht schwammig.
    Ansonsten ist recht klar, was im Text drinsteht.
    Gesetzgebung und Religion stimmen in einigen Fällen nicht überein, doch ist laut Gesetz die freie Religionsausübung gewährleistet. Daraus ergeben sich Fälle, in denen ein Mensch in einen Konflikt zwischen dem Gesetz und der Religion geraten. Die Gesetze schränken die freie Religionsausübung ein, das ist klar.
    Wenn nun dieser Konflikt den Täter in eine sog. "seelische Bedrängnis" bringt und er sich dafür entscheidet, das Gebot seiner Religion zu befolgen, soll überprüft werden, ob die "normale" juristische Bestrafung "übermäßig" sei?
    Das ist viel zu unklar formuliert. Vor allem Formulierungen wie " seine Menschenwürde verletzende soziale Reaktion" sind dabei äußerst kritisch zu sehen, denn wer will das beurteilen? Wann ist eine "seelische Bedrängnis" so stark, dass sie ein" Zurückweichen" des Strafrechts rechtfertigt? Ist irgendwie schwer nachzumessen würde ich sagen. Daran können sich dann vielleicht die Psychologen versuchen, aber es wird nix bringen, vor allem keine klaren Resultate.
    Daher gehe ich nicht davon aus, dass diese Staatsanwältin hier von Kapitalverbrechen spricht. Es würde keinen Sinn machen, allein schon deswegen nicht, weil es sich außerhalb der Grenzen der freien Religionsausübung befindet. Das würde sich ja mit dem ersten Artikel des Grundgesetzes nicht vertragen.
    Allerdings ist es bei Juristen immer schwierig, die wahre Aussage zu isolieren, vor allem dann, wenn man nicht konkret wird, wie in diesem Text. Ich bin gespannt, ob sie diese Passage konkretisieren wird, ich erhoffe es mir jedenfalls.

  2. #52
    Mitglied Benutzerbild von schuppy
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    Standard nicht vergessen, wenn ihr mal einen moslem umlegt, immer auf glauben pochen!

    immer so sprüche, wie: christus hat mir gesagt, das ist ein ungläubiger!
    oder dergleichen bringen. was für moslems gilt, gilt auch für christen!:hihi:

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