Der Begriff Angriffskrieg wurde im Zuge der Nürberger Prozesse eingeführt, um überhaupt eine juristische Grundlage für die Verurteilung der Deutschen zu haben. Dieser Begriff war und ist höchst umstritten, weil sowohl der Kosovo-Krieg, wie auch die Irakkrieg klassische Angriffskriege waren.
Der Präventivkrieg ist eine juristische Erfindung der Amerikaner und bezeichnet die Notwendigkeit der Verhinderung vernichtender Schläge (z. B. durch Atomwaffen) bevor diese Gefahr überhaupt existiert, also der Gegner in der Lage ist militärisch aktiv zu werden.
Vor dem 1. Weltkrieg galt die Lehre vom gerechten Krieg oder dem Ius ad bellum (Recht zu Kriege) wenn folgende Voraussetzungen gegeben waren:
Legitima auctoritas (eine legitime Autorität)
Iusta causa (einen rechtfertigenden Grund)
Recta intentio (Die richtige Absicht)
Ultima ratio (Das letztes Mittel)
Proportionalitas (Die Verhältnismässigkeit der Reaktion)
Das ius in bello (Recht im Krieg) schrieb unter anderen sowohl die Verhältnismässigkeit der Mittel, als auch ein Diskriminierungsverbot des Feindes vor. Der Feind sollte unter keinen Umständen "verteufelt" werden dürfen.
So gesehen sind wären weder Angriffs- noch Präventivkriege völkerrechtlich problematisch, wenn sie allen oberen Anforderungen gerecht werden.
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