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Thema: Das Telemediengesetz

  1. #1
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    Standard Das Telemediengesetz

    Das Teledienstegesetz wurde zum 1.3.2007 durch das Telemediengesetz abgelöst.

    Alle hier veröffentlichten Information sind auch unter dem Suchwort [Links nur für registrierte Nutzer] auf wikipedia zu ersehen:

    URL:
    [Links nur für registrierte Nutzer]

    [Links nur für registrierte Nutzer]

    Das neue Telemediengesetz (TMG) sieht eine ähnliche Regelung wie das TDG vor:

    Die allgemeinen Informationspflichten wie z. B. die Impressumspflicht gelten nach § 5 nur "für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien". Der Gesetzesentwurf vom 19. April 2005 enthielt noch eine allgemeine Impressumspflicht auch für nichtkommerzielle Angebote. Die aktuelle Formulierung bedeutet aber nicht, dass nichtkommerzielle Betreiber von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen wären, nur weil ihre Online-Angebote kostenlos sind.

    § 5 TMG legt die folgenden allgemeine Informationspflichten fest:

    (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

    1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
    2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
    3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
    4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
    5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
    a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
    b)die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
    c)die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
    6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
    7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

    (2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt

    ------------------

    Nach meinem Verständnis dürfte das bedeuten, dass auch die Moderatoren zBsp. in einem Internetforum als Vertretungsberechtigte des Diensteanbieters (sie üben in seinem Auftrag das Hausrecht aus) namentlich und mit Anschrift im Impressum zu erscheinen haben.

    Wie seht ihr das?

  2. #2
    in memoriam Benutzerbild von WALDSCHRAT
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    Standard AW: Das Telemediengesetz

    Ich sehe es eben anders.



    Henning


    R E N E G A T
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    "Was wir hier in diesem Land brauchen, sind mutige Bürger, die die roten Ratten dorthin jagen, wo sie hingehören - in ihre Löcher."
    Franz-Josef Strauß


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