[Links nur für registrierte Nutzer]Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit mit Geburt in Deutschland
Seit 1. Januar 2000 erwirbt ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn wenigstens ein Elternteil am Tag der Geburt des Kindes sich seit 8 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhält und freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger (§§ 2 bis 4 FreizügG/EU) oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates (§ 12 FreizügG/EU) ist oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit besitz oder eine Aufenthaltserlaubnis - EU (§ 5 FreizügG/EU) oder eine Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) besitzt.
Das Kind ausländischer Eltern erwirbt mit Geburt in der Regel neben der deutschen auch eine ausländische Staatsangehörigkeit. Es ist damit Mehrstaater. Das Kind ist verpflichtet, sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres zwischen der Heimatstaatsangehörigkeit und der deutschen Staatsangehörigkeit zu entscheiden (§ 29 StAG - Optionspflicht).
"Spätestens seit dem 01.01.1938 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige (Deutsche) behandelt" bezieht sich nur auf Ösis u.Ä. was später in der NS-Zeit formal zu Deutschen gemacht und in der BRD rückgängig gemacht wurde. :]
Da muss die Behörde nochmal an der Formulierung feilen.
Godwin's Law: As an online discussion grows longer, the probability of a comparison involving Nazis or Hitler approaches one.
Bürger der BRD ist jemand der hier wohnt.
Kein mensch ist illegal!
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