Insbesondere bahnbrechend ist die ausführliche und erstmalige Würdigung der Tatsache, dass heutzutage auch informationstechnische Systeme oftmals dem
besonders zu schützenden Kernbereich privater Lebensführung zuzurechnen sind.
In der ausführlichen und dezidierten Begründung des Gerichts wurde deutlich, wie hoch die Hürden sind und sein müssen, um nicht auch nur zufällig diesen Kernbereich zu verletzen.
Angesichts der Begründung ist davon auszugehen, dass es technisch nicht möglich sein wird, eine grundrechtskonforme Einführung der Online-Durchsuchung umzusetzen -
die technischen Hürden, die privaten Daten unangetastet zu lassen, dürften kaum zu überwinden sein.