Artikel 1
(1) Das vereinigte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlin umfassen. Seine Aussengrenzen werden die Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland sein und werden am Tage des Inkrafttreten dieses Vertrags endgueltig sein. Die Bestaetigung des endgueltigen Charakters der Grenzen des vereinten Deutschland ist ein wesentlicher Bestandteil der Friedensordnung in Europa.
(2) Das vereinte Deutschland und die Republik Polen bestaetigen die zwischen ihnen bestehende Grenze in einem voelkerrechtlich verbindlichen Vertrag.
(3) Das vereinte Deutschland hat keinerlei Gebietsansprueche gegen anderen Staaten und wird solche auch nicht in Zukunft erheben.
(4) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, dass die Verfassung des vereinten Deutschland keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend fuer die Bestimmung, die in der Praeambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes fuer die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind.
(5) Die Regierungen der Franzoesischen Republik, des Vereinigten Koenigreichs Grossbritannien und Nordirland, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Vereinigten Staaten von Amerika nehmen die entsprechenden Verpflichtungen und Erklaerungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik foermlich entgegen und erklaeren, dass mit deren Verwirklichung der endgueltige Charakter der Grenzen des vereinten Deutschland bestaetigt wird.