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Thema: Artikel 1.1.B: Das Recht auf Selbstverteidigung

  1. #1
    sieht auf euch herab Benutzerbild von -jmw-
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    Standard Artikel 1.1.B: Das Recht auf Selbstverteidigung

    Zweiter Teil der Reihe über die Constitution of Oceania.
    Zwar hat der andere Faden nicht zu einem Massenandrang geführt, aber, meine Güte, ich bin ja auch nicht hier, um als Volksunterhalter Geld zu verdienen.

    Also:

    B. Das Recht auf Selbstverteidigung: Einem Ozeanier ist es gestattet in Verteidigung seiner selbst oder seines Eigentums zu verletzten oder zu töten. Dies schliesst das Recht ein, andere Personen oder deren Eigentum zu verteidigen. Dies schliesst das Recht ein, sich gegen die Regierung zu verteidigen, wenn sie korrupt wird und diese Verfassung nicht mehr achtet.

    Ein Ozeanier (mit Ausnahme von Kindern) hat das Recht, Waffen zu besitzen und versteckt oder offen zu tragen. Dieses Recht gilt für alle Waffen mit der Ausnahme von Massenvernichtungswaffen, wie in Artikel 4, 'Nationale Sicherheit', ausgeführt wird. Waffenzubehör wie z.B. Kugeln sind in diesem Recht eingeschlossen. Selbstverständlich schliesst dieses Recht kleine Waffen wie Shiriken, Wasserpistolen (echt und unecht aussehende), Messer (lange und kurze), Schlagringe, Schwerter und Nunchaku ein. Ein Gemeinwesen, dass solche kleinen Waffen verbietet, ist ein Gemeinwesen kurz davor, unschuldigen Menschen jedwede Mittel zur Selbstverteidigung zu nehmen.


    Es wird empfohlen, dass eine Jury (ich lasse den engl. Begriff stehen. Anm.d.Ü.) ein Kind, das eine Waffe zur Selbstverteidigung benutzt hat, vom Vergehen der Waffenbenutzung freispricht.

    Dies (das Recht auf Selbstverteidigung, Anm.d.Ü.) beinhaltet das Recht, Eigentum zu verminen. Selbstverständlich muss solches Eigentum, wenn die Minen körperlichen Schaden anrichten können, mit Hinweisen versehen werden, dass das Eigentum vermint ist und das Betreten daher gefährlich.
    Bei schwer zugänglichem Eigentum, wie solchem, dass mit Stacheldroht umzogen oder von einem Elektrozaun umgeben ist, kann eine Jury eine Ausnahme zulassen.

    Das Recht auf Leben beinhaltet das Recht, dieses Leben mit allen nötigen Mitteln zu schützen und zu verteidigen. Der Staat darf Lizenzen für Besitz oder Benutzung von Waffen weder vergeben noch nehmen.

    Privateigentümer dürfen sich weigern, Waffen auf ihrem Eigentum zuzulassen.
    Mieter müssen den von den Eigentümern aufgestellten Waffenregeln folgeleisten. Dies schliesst alle Mieter ein, z.B. auch den Staat, wenn er einen Gerichtssaal mietet.
    Geändert von -jmw- (10.03.2008 um 18:30 Uhr)
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  2. #2
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    Standard AW: Artikel 1.1.B: Das Recht auf Selbstverteidigung

    "wenn der Staat einen Gerichtssaal anmietet" - wenn ich so was schon lese... überliberaler Unsinn

  3. #3
    Mitglied Benutzerbild von Stadtknecht
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    Standard AW: Artikel 1.1.B: Das Recht auf Selbstverteidigung

    § 32 StGB

    Notwehr

    (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

    (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

  4. #4
    sieht auf euch herab Benutzerbild von -jmw-
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    Standard AW: Artikel 1.1.B: Das Recht auf Selbstverteidigung

    Zitat Zitat von Chanan Beitrag anzeigen
    "wenn der Staat einen Gerichtssaal anmietet" - wenn ich so was schon lese... überliberaler Unsinn
    Ja ja, bla bla bla...

    Aber, mal ernsthaft, ich find das auch Quatsch.
    Als ob ein Rechtssystem (nur) monopolisiert funktionieren würde...
    Geändert von -jmw- (10.03.2008 um 18:37 Uhr)
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  5. #5
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    Standard AW: Artikel 1.1.B: Das Recht auf Selbstverteidigung

    32.2 finde ich insofern sinnvoll, als dass die Notwendigkeit betont wird, was möglich macht, exzessive Notwehr zu verfolgen.

    Warum sowas in dem oben zitierten Artikel nicht vorkommt, ist mir ein Rätsel.
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