Rechtliche Situation [Bearbeiten]
Nach dem deutschen Personenbeförderungsgesetz können neue Buslinien nicht genehmigt werden, wenn die selbe Verkehrsleistung bereits durch andere Verkehrsmittel (Eisenbahn, bestehende Buslinien) in befriedigendem Umfang erbracht wird. Eine neu einzurichtende Buslinie muss zu einer wesentlichen Verbesserung des Verkehrsangebotes führen. [1] Dies ist u.a. dann gegeben, wenn die neue Buslinie
eine Strecke bedient, auf der derzeit kein anderes Verkehrsmittel verkehrt oder
eine wesentlich kürzere Fahrzeit als bestehende Verkehrsmittel aufweist oder
zu Zeiten verkehrt, zu denen mit anderen Verkehrsmitteln keine Verbindung besteht.
Ziel der Regelung ist die Wahrung der öffentlichen Verkehrsinteressen, insbesondere die Verhinderung einer Konkurrenzsituation zwischen verschiedenen Unternehmern untereinander oder mit den Eisenbahnen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine solche Konkurrenzsituation sich in der Regel negativ auf die Verkehrsbedienung einer Relation auswirkt und schützt daher die bereits vorhandenen Verkehrsmittel vor Wettbewerbern.
Da der Fahrpreis bei diesen Überlegungen keine Rolle spielt, wird der Preiswettbewerb durch einen Qualitätswettbewerb ersetzt. Ein Unternehmer kann eine Buslinie nur eröffnen, wenn diese zu einer deutlichen Verbesserung des öffentlichen Verkehrsangebotes beiträgt. Tut sie dies nicht, sondern hebt sie sich nur durch einen niedrigeren Fahrpreis von den bestehenden Angeboten ab, ist eine Genehmigung nicht möglich.