Promillegrenzen für Fahrzeuge aller Art

Ein immer noch verbreiteter Irrtum ist, dass einem betrunkenen Radfahrer der Auto-Führerschein nicht „weggenommen” werden könne. Das Alkoholverbot im Straßenverkehr gilt jedoch für Fahrzeuge aller Art, also auch für Fahrräder. Immerhin gelten für Radler etwas großzügigere Promillegrenzen. Mit 1,6 Promille auf dem Rad ist Schluss

Ein Autofahrer gilt ab 1,1 Promille Blutalkohol als absolut fahruntüchtig und ist, unabhängig davon, ob ein Unfall gebaut wurde oder nicht, seinen Lappen los. Auf dem Fahrrad ist das erst ab 1,6 Promille der Fall. Ferner gelten die Grenzen von 0,5 und 0,8 Promille überhaupt nur für Autofahrer. Dennoch ist das kein großer Vorteil. Denn sobald unter Alkoholeinfluss ein Unfall verursacht wird, reichen auch auf dem Fahrrad - genauso wie am Steuer eines Autos - schon 0,3 Promille aus, um den Schein zu verlieren.Fahrverbot für Rollstuhlfahrer

Auch einem Rollstuhlfahrer kann der „Führerschein entzogen” werden: Wird ein Rollstuhlfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,66 Promille angetroffen, so darf gegen ihn ein Fahrverbot verhängt werden. Auch Rollstuhlfahrer nehmen „am Straßenverkehr teil”. Für sie ist zwar nicht - wie für Autofahrer - die Promillegrenze von 1,1 als Wert für die absolute Fahruntüchtigkeit anzusetzen. Doch gilt als Maßstab hier der für Fahrradfahrer allgemein anerkannte Grenzwert von 1,6 Promille Alkohol im Blut.

Hier kam das Amtsgericht Löbau zu diesem Ergebnis, weil der Mann - schon mehrfach alkoholisiert auf seinem „Fahrzeug” angetroffen - über einen Rollstuhl verfügte, den er handbetrieben steuern konnte, so dass er „sein gewohntes Privatleben weiterführen” konnte. (AZ: 5 Ds 430 Js 17736/06)
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Interessant, das war mir bislang in dieser Form nicht bewußt!