+ Auf Thema antworten
Seite 1 von 6 1 2 3 4 5 ... LetzteLetzte
Zeige Ergebnis 1 bis 10 von 56

Thema: § 15 Abs. 1 VersammlG - Änderung erforderlich?

  1. #1
    Der Richtige Benutzerbild von Sven71
    Registriert seit
    18.09.2006
    Ort
    Main-Tauber-Kreis
    Beiträge
    10.698

    Standard Köln: § 15 Abs. 1 VersammlG - Änderung erforderlich?

    Köln hat es gezeigt: Es bedarf nur einiger "Autonomer" als steinewerfende Strohmänner, um eine "Gefährdung der Öffentlichkeit" auszumachen, aufgrund derer man wiederum das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit einschränken kann.

    Geregelt ist das in § 15 Abs. 1 VersammlG:

    (1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
    (2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

    1. die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
    2. nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
    Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

    (3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

    (4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

    Mit echten oder V-Schutz-"Fake"-Autonomen kann der Staat mit dieser Rechtsgrundlage schlicht alles trockenlegen, was ihm nicht paßt. Die Medien berichten dann gefällig über bösen Rechtspopulismus, ohne auch nur an eine Anprangerung der linken, steinewerfenden Gewalt über ein paar belanglose Nebensätze hinaus zu denken.

    NOTE: Hier geht es nicht um Sym- / Antipathie mit / gegen Pro Köln. Hier geht es verallgemeinert - mit der Kölner Situation als Aufhänger - um die praktizierte Aushöhlung unserer Verfassung.

    Die Diskussion ist eröffnet ...
    Geändert von Sven71 (21.09.2008 um 10:36 Uhr) Grund: Bezug zu "Köln" in Überschrift hergestellt

  2. #2
    GESPERRT
    Registriert seit
    07.11.2006
    Ort
    Da wo die Zitronen blühen
    Beiträge
    18.831

    Standard AW: § 15 Abs. 1 VersammlG - Änderung erforderlich?

    Natürlich gehört das geändert. Nötigenfalls müsste das Recht auf Meinungsfreiheit sogar mittels Bundeswehr durchgesetzt werden.

  3. #3
    Mitglied Benutzerbild von henriof9
    Registriert seit
    01.06.2008
    Ort
    im ehem. amerikanischen Sektor von Berlin
    Beiträge
    20.767

    Standard AW: § 15 Abs. 1 VersammlG - Änderung erforderlich?

    Zitat Zitat von Felidae Beitrag anzeigen
    Natürlich gehört das geändert. Nötigenfalls müsste das Recht auf Meinungsfreiheit sogar mittels Bundeswehr durchgesetzt werden.
    Aber Du weißt schon, daß die Bundeswehr im Inneren nicht eingesetzt werden darf ?
    Eine Frau macht niemals einen Mann zum Narren;
    sie sitzt bloß dabei und sieht zu, wie er sich selbst dazu macht.


    Leb in der Vergangenheit, wenn du traurig sein willst. Leb in der Zukunft, wenn du ängstlich sein willst.
    Und wenn du glücklich sein willst, dann genieß den Moment.


  4. #4
    GESPERRT
    Registriert seit
    07.11.2006
    Ort
    Da wo die Zitronen blühen
    Beiträge
    18.831

    Standard AW: § 15 Abs. 1 VersammlG - Änderung erforderlich?

    Zitat Zitat von henriof9 Beitrag anzeigen
    Aber Du weißt schon, daß die Bundeswehr im Inneren nicht eingesetzt werden darf ?
    Das muss dann eben erlaubt werden.

  5. #5
    Mitglied Benutzerbild von henriof9
    Registriert seit
    01.06.2008
    Ort
    im ehem. amerikanischen Sektor von Berlin
    Beiträge
    20.767

    Standard AW: § 15 Abs. 1 VersammlG - Änderung erforderlich?

    Zitat Zitat von Felidae Beitrag anzeigen
    Das muss dann eben erlaubt werden.

    Schon aus geschichtlichen Gründen sollte man davon tunlichst die Finger lassen.
    Zumal eine GG- Änderung auch nicht die Zustimmung finden würde.
    Eine Frau macht niemals einen Mann zum Narren;
    sie sitzt bloß dabei und sieht zu, wie er sich selbst dazu macht.


    Leb in der Vergangenheit, wenn du traurig sein willst. Leb in der Zukunft, wenn du ängstlich sein willst.
    Und wenn du glücklich sein willst, dann genieß den Moment.


  6. #6
    GESPERRT
    Registriert seit
    07.11.2006
    Ort
    Da wo die Zitronen blühen
    Beiträge
    18.831

    Standard AW: § 15 Abs. 1 VersammlG - Änderung erforderlich?

    Zitat Zitat von henriof9 Beitrag anzeigen
    Schon aus geschichtlichen Gründen sollte man davon tunlichst die Finger lassen.
    Zumal eine GG- Änderung auch nicht die Zustimmung finden würde.
    Warum? Wenn die Polizei Grundrechte nicht durchsetzen kann wie hier, dann muss es eben das Militär tun.

  7. #7
    Mitglied Benutzerbild von henriof9
    Registriert seit
    01.06.2008
    Ort
    im ehem. amerikanischen Sektor von Berlin
    Beiträge
    20.767

    Standard AW: § 15 Abs. 1 VersammlG - Änderung erforderlich?

    Zitat Zitat von Felidae Beitrag anzeigen
    Warum? Wenn die Polizei Grundrechte nicht durchsetzen kann wie hier, dann muss es eben das Militär tun.

    Die Polizei kann sehr wohl die Grundrechte durchsetzen.
    In Berlin z.B. wurden die Teilnehmer einer NPD- Demo begleitet, sprich vom Versammlungspunkt zum Demo- Weg, danach direkt zur Bahn.

    Gestern in Köln hat die Polizei lediglich den Weg des geringen Wiederstands gewählt und deswegen lieber die Konferenz aufgelöst ( weniger Beteiligte ), anstatt sich mit tausenden Krawallern auseinander zu setzen.

    Man kann dies sicherlich als Kapitulation ggü. des Versammlungsrechts betrachten, ändert aber nichts daran, daß die Verhältnismäßigkeit der Mittel gewahrt werden muß.
    Eine Frau macht niemals einen Mann zum Narren;
    sie sitzt bloß dabei und sieht zu, wie er sich selbst dazu macht.


    Leb in der Vergangenheit, wenn du traurig sein willst. Leb in der Zukunft, wenn du ängstlich sein willst.
    Und wenn du glücklich sein willst, dann genieß den Moment.


  8. #8
    Gegen Ausbeuterei Benutzerbild von Frei-denker
    Registriert seit
    02.05.2006
    Beiträge
    8.451

    Standard AW: § 15 Abs. 1 VersammlG - Änderung erforderlich?

    Wenn die Einschränkung eines Grundrechts über Zusatzparagraphen von der Interpretation regierender Politiker abhängig ist...

    ...ist das Grundrecht de Fakto negiert, da es den Schutz des Andersdenkenden vor der Herrschenden Klasse garantieren sollte.
    US-Hegemonie, Zionismus und international operierende Konzerne

    - der Faschismus unserer Zeit.

  9. #9
    AfD, was denn sonst ?! Benutzerbild von Bruddler
    Registriert seit
    12.09.2006
    Ort
    Schwabistan
    Beiträge
    119.232

    Standard AW: § 15 Abs. 1 VersammlG - Änderung erforderlich?

    (1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
    Was aber, wenn man solche "Umstaende" vorsaetzlich heraufbeschwört, in dem man absichtlich zuwenige Ordnungskräfte (Polizisten) einsetzt ? :rolleyes:
    >>> DEM DEUTSCHEN VOLKE <<<

  10. #10
    he is a CHAR_ Benutzerbild von borisbaran
    Registriert seit
    24.04.2007
    Ort
    Stuttgart, Deutschland
    Beiträge
    31.091

    Standard AW: § 15 Abs. 1 VersammlG - Änderung erforderlich?

    Zitat Zitat von Sven71 Beitrag anzeigen
    Köln hat es gezeigt: Es bedarf nur einiger "Autonomer" als steinewerfende Strohmänner, um eine "Gefährdung der Öffentlichkeit" auszumachen, aufgrund derer man wiederum das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit einschränken kann.

    Geregelt ist das in § 15 Abs. 1 VersammlG:




    Mit echten oder V-Schutz-"Fake"-Autonomen kann der Staat mit dieser Rechtsgrundlage schlicht alles trockenlegen, was ihm nicht paßt. Die Medien berichten dann gefällig über bösen Rechtspopulismus, ohne auch nur an eine Anprangerung der linken, steinewerfenden Gewalt über ein paar belanglose Nebensätze hinaus zu denken.

    NOTE: Hier geht es nicht um Sym- / Antipathie mit / gegen Pro Köln. Hier geht es verallgemeinert - mit der Kölner Situation als Aufhänger - um die praktizierte Aushöhlung unserer Verfassung.

    Die Diskussion ist eröffnet ...
    Nur aufgrund irgendwelcher basisloser Beschuldigungen Ricjtung Polzei frei Bahn für Randalierer machen?
    Igno-Mülleimer: Frei-denker, politisch Verfolgter, Willi Nicke, iglaubnix+2fel, tosh, monrol, Buella, Löwe, Widder58, Piedra, idistaviso, Pythia, Freelance, navy, SLNK
    Mitglied der Fraktion der Liberalen

+ Auf Thema antworten

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)

Ähnliche Themen

  1. Warum ist die Todesstrafe für abgesetzte Tyrannen erforderlich?
    Von Felidae im Forum GG / Bürgerrechte / §§ / Recht und Gesetz
    Antworten: 82
    Letzter Beitrag: 02.03.2008, 22:55

Nutzer die den Thread gelesen haben : 0

Du hast keine Berechtigung, um die Liste der Namen zu sehen.

Forumregeln

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •  
nach oben