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Thema: Betrachtungen zum Artikel 146 GG

  1. #1
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    Standard Betrachtungen zum Artikel 146 GG

    Nun hier geht es nicht darum ob das GG eine Verfassung ist oder nicht, denn all die Diskussionen, die hier deswegen geführt wurden, enthalten meist einen Denkfehler.
    Sie drehen sich nicht um die bereits genannte Frage, sondern rein um die Legitimation einer Verfassung. Das ist zu Beantwortung der Frage irrelevant.

    Definition Verfassung:
    Als Verfassung wird das zentrale Rechtsdokument oder der zentrale Rechtsbestand eines Staates, Gliedstaates oder Staatenverbundes bezeichnet. Sie regelt den grundlegenden organisatorischen Staatsaufbau, die territoriale Gliederung des Staates, die Beziehung zu seinen Gliedstaaten und zu anderen Staaten sowie das Verhältnis zu seinen Normunterworfenen und deren wichtigste Rechte und Pflichten.


    Damit ist die Frage ob das GG eine Verfassung ist oder nicht, mit ja beantwortet.

    Darum kann es mit dem eigentlichen Thema weiter gehen, nämlich dem Artikel 146 GG und der brennenden Frage erhält er die rechtlich verbindlich zwingende Verpflichtung zu einer neuen Verfassung.

    Artikel 146 vom 24.05.1949

    Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

    Artikel 146 jetziger Stand

    Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist..

    Jedem wird auffallen, das ich die Änderung von 1990 nicht gesondert hervorgehoben habe. Nun diese Änderung ist für die alleinige Betrachtung des Artikel irrelevant, denn sie ändert nicht seine Kernaussage.
    Seine Kernaussage betrifft nur die Gültigkeitsdauer des GG und die Bedingung, die eine Verfassung, die das GG ersetzt, erfüllen muss.

    Der Text des Artikels enthält weder das Wort Verpflichtung, noch eine Formulierung, die eine klare rechtlich verbindliche Verpflichtung zu einer neuen Verfassung ausdrückt. Aus ihm alleine ergibt sich also keine Verpflichtung.
    Müssen wir also anderweitig nach einer Verpflichtung suchen.

    Manche sagen, allein aus seiner Existenz ergibt sich eine rechtlich verbindliche Verpflichtung.
    Viele sagen, das keine andere Verfassung ein solchen Passus enthält und sich deswegen eine rechtlich verbindliche Verpflichtung aus der Existenz ergibt.
    Nun es gibt keine festgeschriebenen Vorschriften darüber, was eine Verfassung enthalten muss oder nicht, außer dem, was durch die Aufgabe, die sie erfüllen soll, bedingt ist.
    Man könnte die Existenz des Artikels 146 GG als Verpflichtung auslegen, muss man aber nicht, da man den Artikel 146 GG z.b. mit den Artikel 138 und 139 über die Revision der Schweizerverfassung gleichsetzen könnte.
    Das beruht auf der Rechtslehre, das sich ein Volk als Souverän jederzeit eine neue Verfassung geben kann. Nach diesem Grundsatz, ist keine Verpflichtung notwendig.

    Kommen wir nun zu einem Teil aus dem sich durchaus eine Art von Verpflichtung ableiten lässt, nämlich aus der ursprünglichen Präambel, jedoch ist diese Verpflichtung nicht rechtlich verbindlich.

    Präambel von 1949

    Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat das Deutsche Volk in den Ländern Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern, um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben, kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen. [2] Es hat auch für jene Deutsche gehandelt, denen mitzuwirken versagt war. [3] Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.

    Ich habe den bedeutenden Teil hervorgehoben. Aus dem Teil ergibt sich, das die Väter des GGes das GG als Übergangsregelung erdacht haben. Nun das sieht doch noch Verpflichtung aus. Es ist aber keine rechtlich bindende Verpflichtung, da eine Präambel kein eigentlicher Bestandteil des ihr nachfolgenden Werkes ist, sondern nur ein Vorwort und ein Einleitung dazu, das zumeist die Wünsche der Verfasser enthält. Sie hat grundsätzlich keine rechtlich bindende Wirkung.
    Zu dem fällt sie nicht unter Artikel 79 Abs. 3 GG ist und war jederzeit veränderbar.

    Warum die Väter des GG keine klare rechtlich bindende Verpflichtung ins Grundgesetz geschrieben haben, sondern dies der Auslegung nachfolgende Generationen überlassen haben, kann ich nicht beantworten.

    Da wie uns jetzt aber jederzeit eine neue Verfassung geben können, es müssen nur ausreichend Menschen von der Notwendigkeit überzeugt werden, ist die Verpflichtungsfrage im Grunde genommen irrelevant.

    Trotz der Möglichkeit uns jederzeit eine neue Verfassung zu geben und der fehlenden rechtlich bindenden Verpflichtung zu einer Verfassung ist der Artikel 146 nicht bedeutungslos. Jeder Versuch eine andere Verfassung als das GG zu etablieren, die nicht die Zustimmung des deutschen Volkes, bedingt das Widerstandsrecht nach Artikel 20 Absatz 4.

    Da es keine rechtlich bindende Verpflichtung gibt, bedeutet dies, das wir darüber diskutieren sollten

    was für und gegen das GG spricht, bzw. für und gegen eine neue Verfassung.
    «Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)

    «Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)

  2. #2
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    Standard AW: Betrachtungen zum Artikel 146 GG

    Es stellt sich mittlerweile nicht nur die Frage obs Grundgesetz gilt, sondern ob überhaupt noch ein Gesetz gilt
    Stichwort: 1. und 2. Bereinigungsgesetz von 1996 und 1997. Dort ist ein copyright der Vereinigten Staaten drin (Aliierte Hohe Komision).
    Von dem her hat es sich erübrigt ob Deutschland eine Verfassung hat, da nicht suverän
    Hallo LEUTE
    Hiermit möchte ich klarstellen das ich ein Hauptschüler bin, und in Fächer wo Einstein vorkam nie bestanden hab.

  3. #3
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    Standard AW: Betrachtungen zum Artikel 146 GG

    Zitat Zitat von dZUG Beitrag anzeigen
    Es stellt sich mittlerweile nicht nur die Frage obs Grundgesetz gilt, sondern ob überhaupt noch ein Gesetz gilt
    Stichwort: 1. und 2. Bereinigungsgesetz von 1996 und 1997. Dort ist ein copyright der Vereinigten Staaten drin (Aliierte Hohe Komision).
    Von dem her hat es sich erübrigt ob Deutschland eine Verfassung hat, da nicht suverän
    Was für ein Bereinigungsgesetz meinst du genau, mein lieber Dzug?

    In den Jahren 1996 und 1997 gab es etliche Bereinigungsgesetze sowohl auf Landesrecht als auch auf Bundesrecht.
    Da du die Alleierte Hohe Kommission erwähnst, die ja 1955 aufgelöst wurde muss sich um Gesetze handeln, die ehemaliges Besatungsrecht und damit den Überleitungsvertrag zum Inhalt haben. Bereinigungsgesetze betreffenden Inhalts habe ich nicht gefunden.

    Ich bin sicher du wirst diese Gesetze belegen können.

    Oder ist es mal wieder so, das eine Behauptung in den Raum geworfen wurde und es tunlichst vermieden wird eine Verifizerungsmöglichkeit zu geben, da man Angst hat, das sich die Behauptungs mal wieder als falsch herausstellt und nur wieder ein Beweis ist, das der Behauptende von Rechtssicherheit und Rechtskontinuität nichts versteht.
    «Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)

    «Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)

  4. #4
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    Standard AW: Betrachtungen zum Artikel 146 GG

    So ein Mist ich meinte die Bereinigungsgesetze von 2006 und 2007.

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    Artikel 79 Bekanntmachungserlaubnis

    1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf Artikel 79

    Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des NATO-Truppen-Schutzgesetzes, der Handelsregisterverordnung und des Gesetzes über den Schutz der Urheberrechte der Angehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 80 Abs. 1 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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    Warum sollte in einem Bundesgesetzblatt ein Urheberrecht sein


    Eingangsformel
    Artikel 1 Aufhebung des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes
    Artikel 2 Aufhebung des Gesetzes zur Einführung von Bundesrecht im Saarland
    Artikel 3 Aufhebung des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
    Artikel 4 Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts
    Artikel 5 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
    Artikel 6 Aufhebung des Gesetzes zur Bereinigung von Verfahrensmängeln beim Erlass einiger Gesetze
    Artikel 7 (aufgehoben)
    Artikel 8 Aufhebung der Verordnung über Baubeschränkungen zur Sicherung der Gewinnung von Bodenschätzen
    Artikel 9 Aufhebung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade
    Artikel 10 Aufhebung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade
    Artikel 11 Aufhebung des Gesetzes über die Presse
    Artikel 12 Aufhebung der Verordnung über die Förderung von Arbeiterwohnstätten
    Artikel 13 Aufhebung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderung von Arbeiterwohnstätten
    Artikel 14 Aufhebung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderung von Arbeiterwohnstätten
    Artikel 15 Aufhebung der Verordnung über Rechtsänderungen bei Krediten in der landwirtschaftlichen Siedlung
    Artikel 16 Aufhebung der Verordnung zur Kleinsiedlung und Bereitstellung von Kleingärten
    Artikel 17 Aufhebung formellen Hinterlegungsrechts
    Artikel 18 Aufhebung des Gesetzes, betreffend die Beglaubigung öffentlicher Urkunden
    Artikel 19 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
    Artikel 20 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
    Artikel 21 Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Arbeitsgerichtsgesetzes
    Artikel 22 Auflösung des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften
    Artikel 23 Auflösung des Familiennamensrechtsgesetzes
    Artikel 24 Aufhebung des Gesetzes über die Angemessenheit von Entgelten beim Übergang in das Vergleichsmietensystem
    Artikel 25 Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht
    Artikel 26 Aufhebung des Gesetzes über die Anerkennung von Nottrauungen
    Artikel 27 Aufhebung des Gesetzes über das Vormundschaftsabkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Republik Österreich
    Artikel 28 Auflösung des Gesetzes zur vereinfachten Abänderung von Unterhaltsrenten
    Artikel 29 Aufhebung der Verordnung zur Durchführung des § 23 des Gesetzes über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen
    Artikel 30 Änderung des Handelsgesetzbuchs
    Artikel 31 Auflösung des Zweiten Seerechtsänderungsgesetzes
    Artikel 32 Auflösung des Seerechtsänderungsgesetzes
    Artikel 33 Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes
    Artikel 34 Auflösung des Handelsrechtlichen Bereinigungsgesetzes
    Artikel 35 Aufhebung des Gesetzes über die Abwicklung der Kriegsgesellschaften
    Artikel 36 Änderung des Depotgesetzes
    Artikel 37 Aufhebung von Bekanntmachungen über die Ausgabe von Banknoten
    Artikel 38 Aufhebung des Gesetzes über die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten aus Aktien während der Wertpapierbereinigung
    Artikel 39 Aufhebung des Gesetzes über die Neubezeichnung von Blättern für öffentliche Bekanntmachungen
    Artikel 40 Änderung des Patentgesetzes
    Artikel 41 Auflösung des Gesetzes über die Eintragung von Dienstleistungsmarken
    Artikel 42 Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung eines Patentamtes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet
    Artikel 43 Aufhebung der Bekanntmachung betreffend den Schutz deutscher Gewerbetreibender gegen unlauteren Wettbewerb in Ägypten
    Artikel 44 Aufhebung von Bekanntmachungen zu § 121 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes
    Artikel 45 Aufhebung der Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigenkammern für Werke der bildenden Künste und der Photographie
    Artikel 46 Änderung des Gesetzes über den Schutz der Urheberrechte der Angehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika
    Artikel 47 Aufhebung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1886
    Artikel 48 Änderung des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes
    Artikel 49 Auflösung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts
    Artikel 50 Auflösung des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts
    Artikel 51 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
    Artikel 52 Aufhebung des Zweiten Gesetzes zur Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen
    Artikel 53 Auflösung des 2. Verjährungsgesetzes
    Artikel 54 Auflösung des Dreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes - Verjährung von Sexualstraftaten an Kindern und Jugendlichen
    Artikel 55 Aufhebung des Gesetzes betreffend den Schutz des zur Anfertigung von Reichsbanknoten verwendeten Papiers gegen unbefugte Nachahmung
    Artikel 56 Aufhebung des Gesetzes über den Schutz des zur Anfertigung von Schuldurkunden des Reichs und der Länder verwendeten Papiers gegen unbefugte Nachahmung
    Artikel 57 Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
    Artikel 58 Aufhebung der Verordnung zur Verlängerung der Unterbrechung von Insolvenzantragsfristen nach dem Flutopfersolidaritätsgesetz
    Artikel 59 Aufhebung der Verordnung über die Einführung der Reichshaushaltsordnung in der Justizverwaltung
    Artikel 60 Aufhebung der Verordnung über den Ersatz von Umstellungsaufwendungen der Kreditinstitute
    Artikel 61 Aufhebung des Gesetzes über die Umwandlung von Reichsmarkguthaben im Saarland
    Artikel 62 Aufhebung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Deutsche Zentralgenossenschaftskasse und das genossenschaftliche Revisionswesen
    Artikel 63 Aufhebung der Durchführungsverordnung zur Verordnung des Reichspräsidenten über die Deutsche Zentralgenossenschaftskasse und das genossenschaftliche Revisionswesen vom 21. Oktober 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 503)
    Artikel 64 Gesetz zur Aufhebung von Fideikommiss-Auflösungsrecht
    Artikel 65 Aufhebung der Verordnung über die Veräußerung von Entschuldungsbetrieben
    Artikel 66 Aufhebung der Siebenten Verordnung zur Durchführung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung
    Artikel 67 Aufhebung der Achten Verordnung zur Durchführung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung
    Artikel 68 Aufhebung der Neunten Verordnung zur Durchführung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung
    Artikel 69 Aufhebung der Verordnung über die Beitreibung von Entschuldungsrenten
    Artikel 70 Aufhebung des Gesetzes zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung
    Artikel 71 Aufhebung der Verordnung zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung
    Artikel 72 Aufhebung der Verordnung zur Wiedereröffnung der Entschuldungsämter
    Artikel 73 Aufhebung des Landesgesetzes über Entschuldungsämter und das gemeinschaftliche Beschwerdegericht im Entschuldungsverfahren
    Artikel 74 Aufhebung der Zweiten Investitionsvorrang-Zuständigkeitsübertragungsverordnung
    Artikel 75 Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigungszuständigkeitsüb ertragungsverordnung
    Artikel 76 Nichtanwendung von Maßgaben des Einigungsvertrages
    Artikel 77 Aufhebung partiellen Bundesrechts
    Artikel 78 Änderung weiterer Rechtsvorschriften
    Artikel 79 Bekanntmachungserlaubnis
    Artikel 80 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Es stellt sich doch gar nicht mehr die Frage, ob noch etwas zu machen ist.
    Versteht das jemand, im Internet kann man einiges lesen aber die "Justiz" ist im Standesrecht verschwören. Die picken sich gegenseitig kein Auge aus.
    Hallo LEUTE
    Hiermit möchte ich klarstellen das ich ein Hauptschüler bin, und in Fächer wo Einstein vorkam nie bestanden hab.

  5. #5
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    Standard AW: Betrachtungen zum Artikel 146 GG

    Zitat Zitat von Gehirnnutzer Beitrag anzeigen
    Ich habe den bedeutenden Teil hervorgehoben. Aus dem Teil ergibt sich, das die Väter des GGes das GG als Übergangsregelung erdacht haben. Nun das sieht doch noch Verpflichtung aus. Es ist aber keine rechtlich bindende Verpflichtung, da eine Präambel kein eigentlicher Bestandteil des ihr nachfolgenden Werkes ist, sondern nur ein Vorwort und ein Einleitung dazu, das zumeist die Wünsche der Verfasser enthält. Sie hat grundsätzlich keine rechtlich bindende Wirkung.
    Zu dem fällt sie nicht unter Artikel 79 Abs. 3 GG ist und war jederzeit veränderbar.
    Die Präambel alter Fassung hat keine unmittelbare bindende Wirkung, ist aber zusammen mit den nachfolgenden verbindlichen Regelungen zu lesen, d. h. von Bedeutung für deren Auslegung. Das gilt insbesondere für den Artikel 146 GG, der ist im Kontext mit der Präambel a. F. zu lesen.

    Danach sind nach der Wiedererlangung der Einheit Deutschlands in Freiheit alle Verfassungsfragen nachzuverhandeln, die das Grundgesetz auf Grund der aussenpolitischen Sachzwänge in der Zeit der Teilung und des kalten Krieges vorläufig ungeregelt gelassen hatte. Das hat m. M. n. insbesondere für die Frage direktdemokratischer Elemente auf Bundesebene eine erhebliche praktische Bedeutung, die Autoren des GG haben sich m. M. n. nicht angemaßt, diese Frage endgültig von ihrer elitären Ebene - also ohne Volksreferendum zu allen Grundsatzfragen - aus zu regeln. Das geht schon aus dem Wortlaut des Artikels 20 Abs. 2 hervor (in Wahlen und Abstimmungen").

    Weitere wichtige Gesichtspunkte zu der Art. 146 - Frage findet man in diesem Aufsatz hier:

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    Übrigens habe ich schon vor einem Jahr mit einem hiesigen Beitrag von Dir einen thread zu dem Thema auf meinem Forum eröffnet:

    [Links nur für registrierte Nutzer]

    Da warst Du noch gar nicht dort registriert.

    Es wäre gut, wenn Du den heutigen Beitrag dorthin kopieren würdest, dann kopiere ich diesen hier dazu.
    Geändert von GG146 (04.02.2010 um 15:58 Uhr)

  6. #6
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    Standard AW: Betrachtungen zum Artikel 146 GG

    Zitat Zitat von dZUG Beitrag anzeigen
    So ein Mist ich meinte die Bereinigungsgesetze von 2006 und 2007.

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    Warum sollte in einem Bundesgesetzblatt ein Urheberrecht sein




    Es stellt sich doch gar nicht mehr die Frage, ob noch etwas zu machen ist.
    Versteht das jemand, im Internet kann man einiges lesen aber die "Justiz" ist im Standesrecht verschwören. Die picken sich gegenseitig kein Auge aus.
    Dzug, mit einem hast du recht, Justiz ist schwer zu verstehen und auch schwer zu lesen. Zu dem sind manche Verfahrensweisen dem Bürger nicht bekannt, deswegen kommt es zu einer leichten Verwirrung.
    Ich will jetzt nicht lange Erklärungen machen über die Verkündungsverfahren von Gesetzen und Rechtsverordnungen und dabei noch auf die [Links nur für registrierte Nutzer] verweisen, das würde noch mehr verwirren. Ich mache es ganze kurz:

    Dzug, du hast den Begriff Urheberrecht einfach falsch zueordnet, es geht nicht um ein Urheberrecht für das Bundesgesetzblatt, sondern um die Verkündung eines Gesetzes, das das Urheberrecht für amerikanische Soldaten im deutschen Rechtsraum regelt.
    Jeder Staat hat seine eigenen Urheberrechtsregelungen, die sich von Staat zu Staat unterscheiden. Auf Grund des Nato-Truppenstatuts und den Zusatzabkommen gelten für Soldaten spezielle gesetzliche Regelungen, die zum einen dem Entsendestaat gesetzliche Befugnisse und Regelungen zuordnen und in gleicher Weise dem Aufnahmestaat gesetzliche Befugnisse und Regelungen zuordnen.
    In manchen Bereichen gibt es Dinge, die nicht nur während der Entsendung von Bedeutung sind, sondern auch noch Auswirkungen nach Beendigung der Entsendung haben. Um in solchen Fällen Konflikte mit den jeweiligen nationalen Gesetzen aus dem Weg zu gehen, werden Gesetze erlassen, die dies Konflikte bereinigen.
    Es ist sicherlich für dich verständlich, das wenn ein amerikanischer oder ein deutscher Soldat im Land des jeweilig anderen ein nach den dort gültigen Gesetzen urheberrechtlich geschütztes Werk schafft, das der Soldat verlangen kann, da dieser Schutz auch im eigenen Land gilt.

    Es ist also keine von den Amerikanern befohlener Sonderegelung.
    «Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)

    «Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)

  7. #7
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    Standard AW: Betrachtungen zum Artikel 146 GG

    Tja, wir haben noch keine Einheit Deutschlands...

  8. #8
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    Standard AW: Betrachtungen zum Artikel 146 GG

    Zitat Zitat von Gehirnnutzer Beitrag anzeigen
    Dzug, mit einem hast du recht, Justiz ist schwer zu verstehen und auch schwer zu lesen. Zu dem sind manche Verfahrensweisen dem Bürger nicht bekannt, deswegen kommt es zu einer leichten Verwirrung.
    Ich will jetzt nicht lange Erklärungen machen über die Verkündungsverfahren von Gesetzen und Rechtsverordnungen und dabei noch auf die [Links nur für registrierte Nutzer] verweisen, das würde noch mehr verwirren. Ich mache es ganze kurz:

    Dzug, du hast den Begriff Urheberrecht einfach falsch zueordnet, es geht nicht um ein Urheberrecht für das Bundesgesetzblatt, sondern um die Verkündung eines Gesetzes, das das Urheberrecht für amerikanische Soldaten im deutschen Rechtsraum regelt.
    Jeder Staat hat seine eigenen Urheberrechtsregelungen, die sich von Staat zu Staat unterscheiden. Auf Grund des Nato-Truppenstatuts und den Zusatzabkommen gelten für Soldaten spezielle gesetzliche Regelungen, die zum einen dem Entsendestaat gesetzliche Befugnisse und Regelungen zuordnen und in gleicher Weise dem Aufnahmestaat gesetzliche Befugnisse und Regelungen zuordnen.
    In manchen Bereichen gibt es Dinge, die nicht nur während der Entsendung von Bedeutung sind, sondern auch noch Auswirkungen nach Beendigung der Entsendung haben. Um in solchen Fällen Konflikte mit den jeweiligen nationalen Gesetzen aus dem Weg zu gehen, werden Gesetze erlassen, die dies Konflikte bereinigen.
    Es ist sicherlich für dich verständlich, das wenn ein amerikanischer oder ein deutscher Soldat im Land des jeweilig anderen ein nach den dort gültigen Gesetzen urheberrechtlich geschütztes Werk schafft, das der Soldat verlangen kann, da dieser Schutz auch im eigenen Land gilt.

    Es ist also keine von den Amerikanern befohlener Sonderegelung.
    heheheh

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    Die gehen soweit und behaupten im Grundgesetz gelten noch 3 Artikel

    Hab das mal gelesen und verstehe es auch nicht, bin aber geneigt es zu glauben :hihi:
    Hallo LEUTE
    Hiermit möchte ich klarstellen das ich ein Hauptschüler bin, und in Fächer wo Einstein vorkam nie bestanden hab.

  9. #9
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    Standard AW: Betrachtungen zum Artikel 146 GG

    Zitat Zitat von GG146 Beitrag anzeigen
    Die Präambel alter Fassung hat keine unmittelbare bindende Wirkung, ist aber zusammen mit den nachfolgenden verbindlichen Regelungen zu lesen, d. h. von Bedeutung für deren Auslegung. Das gilt insbesondere für den Artikel 146 GG, der ist im Kontext mit der Präambel a. F. zu lesen.

    Danach sind nach der Wiedererlangung der Einheit Deutschlands in Freiheit alle Verfassungsfragen nachzuverhandeln, die das Grundgesetz auf Grund der aussenpolitischen Sachzwänge in der Zeit der Teilung und des kalten Krieges vorläufig ungeregelt gelassen hatte. Das hat m. M. n. insbesondere für die Frage direktdemokratischer Elemente auf Bundesebene eine erhebliche praktische Bedeutung, die Autoren des GG haben sich m. M. n. nicht angemaßt, diese Frage endgültig von ihrer elitären Ebene - also ohne Volksreferendum zu allen Grundsatzfragen - aus zu regeln. Das geht schon aus dem Wortlaut des Artikels 20 Abs. 2 hervor (in Wahlen und Abstimmungen).
    Auf dich habe ich gewartet!

    Ist nur Spaß, gewartet habe ich wirklich auf dich, weil man von dir immer eine gute und sachliche Argumentation. Natürlich kann man den Kontext zwischen Artikel 146 dementsprechend auslegen und es ergibt sich daraus tatsächlich eine Verpflichtung, jedoch nicht eindeutig die Verpflichtung zu einer neuen Verfassung.

    Zunächst müsste man die Frage beantworten, lassen sich die von dir aufgeführten Punkte durch Änderungen des Grundgesetzes bewerkstelligen, oder ist deswegen zwingend eine neue Verfassung notwendig.

    Darüber lässt sich natürlich streiten.

    Eins steht jedoch felsenfest, diese Diskussion hätte schön längst eine öffentliche Diskussion unserer Parlamentarier werden müssen, denn dazu haben sie sich eigentlich im Artikel 5 des Einigungsvertrages verpflichtet.
    «Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)

    «Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)

  10. #10
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    Standard AW: Betrachtungen zum Artikel 146 GG

    Zitat Zitat von dZUG Beitrag anzeigen
    heheheh

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    Die gehen soweit und behaupten im Grundgesetz gelten noch 3 Artikel

    Hab das mal gelesen und verstehe es auch nicht, bin aber geneigt es zu glauben :hihi:
    Tolle Seite:

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    Wer die komplexen Verfassungs- und Völkerrechtsfragen um das Thema dieses Stranges instrumentalisiert, um territoriale Forderungen gegen Nachbarstaaten zu "legitimieren", schiesst sich aus der Diskussion selbst heraus. Das ist alles völkerrechtlich unverrückbar geregelt.

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