herzoglichen staatsministerium-abtheilung des innern,
betreff---
§1
die verhütung der gemeinden des herzogsthums durch den aufendhalt nicht hinlänglich legitimierte ausländer drohende nachteile-
ausländern ist der aufenthalt in einer gemeinde von deren vorstand auf länger als sechs wochen nur dann gestattet,wenn von denselben in beziehung,auf die dauer der gültigkeit nicht beschreänkte zeugnisse,der zuständigen behörde über den besitz der unterthanenschaft oder staatsangehörikeit (heimathschein übergeben worden sind.hat ein ausländer frau und kinder bei sich,so müssen diese zeugnisse zugleich auf diese miterstrecken,oder es muß sonst gehöriger nachweiss beigebracht sein,das sie wirklich seine angehörigen sind,
warum nur wurden diese gesetze abgeschafft ?